Geltungsbereich in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist als Teil der deutschen Sozialversicherung an das 7. Sozialgesetzbuch gebunden. Dies betrifft nicht nur den Kreis der Versicherten, deren Tragung durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen oder die Unfallverhütung, sondern auch den Geltungsbereich, also die gedeckten Versicherungsfälle. Letztere werden im 3. Abschnitt des 1. Kapitels SGB VII präzisiert. So fallen in den Geltungsbereich der Unfallversicherung unter anderem Arbeitsunfälle nach § 8 SGB VII sowie Wegeunfälle. Ein weiterer Bestandteil des Geltungsbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung sind aber auch die Berufskrankheiten und sogenannte mittelbare Folgen des Versicherungsfalls. Wichtig: Nach § 7 Abs.2 des 7. Sozialgesetzbuches ist der Versicherungsfall auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dessen Ursache auf verbotswidriges Handeln zurückzuführen ist. Daraus ergibt sich für die Praxis, dass etwa ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz nicht zum Versagen von Leistungen aus der Unfallversicherung führt. Allerdings definiert das 7. Sozialgesetzbuch in § 101 Ausnahmen. So kann es zum Entzug von Leistungen kommen, wenn es zum Versicherungsfall bei einem Verbrechen gekommen ist.Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Wie sehen die Geltungsbereiche der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelnen aus? Damit ein Leistungsanspruch gegen die Träger der Versicherung aus einem Arbeitsunfall entsteht, muss dieser im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sein. Dies schließt aber nach § 8 SGB VII nicht nur Beschäftigte ein, sondern auch Auszubildende, Schüler, Prüflinge sowie Kinder beim Besuch einer Tageseinrichtung usw.Arbeitsunfälle | Wegeunfälle | Berufskrankheiten (BK-Verdacht bestätigt) | |
---|---|---|---|
2000 |
1.380.289,00 |
231.332 |
25.894 |
2001 |
1.273.478,00 |
230.336 |
25.442 |
2002 |
1.187.694,00 |
219.897 |
25.942 |
2003 |
1.032.997,00 |
199.703 |
24.877 |
2004 |
985.410,00 |
188.253 |
24.942 |
2005 |
931.932,00 |
185.146 |
25.022 |
2006 |
948.546,00 |
191.186 |
23.019 |
2007 |
959.714,00 |
167.067 |
23.663 |
2008 |
971.620,00 |
176.608 |
23.028 |
2009 |
886.122,00 |
178.590 |
25.570 |
Wegeunfälle in der Unfallversicherung
Neben Versicherungsfällen, deren Ursachen am Arbeitsplatz liegen, ist der Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf den Arbeitsweg ausgedehnt worden. Damit Unfälle als Versicherungsfall anerkannt werden, müssen aber gewisse Bedingungen erfüllt sein. So greift die Unfallversicherung nur dann, wenn der Unfall auf direktem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte stattgefunden hat. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn:- der Weg dazu dient, Kinder in die Obhut Dritter zu geben,
- der Weg dazu dient, Fahrgemeinschaften zu bilden oder,
- aufgrund der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort eine Zweitwohnung genutzt wird.