Geltungsbereich in der GUV

Geltungsbereich in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist als Teil der deutschen Sozialversicherung an das 7. Sozialgesetzbuch gebunden. Dies betrifft nicht nur den Kreis der Versicherten, deren Tragung durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen oder die Unfallverhütung, sondern auch den Geltungsbereich, also die gedeckten Versicherungsfälle. Letztere werden im 3. Abschnitt des 1. Kapitels SGB VII präzisiert. So fallen in den Geltungsbereich der Unfallversicherung unter anderem Arbeitsunfälle nach § 8 SGB VII sowie Wegeunfälle. Ein weiterer Bestandteil des Geltungsbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung sind aber auch die Berufskrankheiten und sogenannte mittelbare Folgen des Versicherungsfalls. Wichtig: Nach § 7 Abs.2 des 7. Sozialgesetzbuches ist der Versicherungsfall auch dann nicht ausgeschlossen, wenn dessen Ursache auf verbotswidriges Handeln zurückzuführen ist. Daraus ergibt sich für die Praxis, dass etwa ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz nicht zum Versagen von Leistungen aus der Unfallversicherung führt. Allerdings definiert das 7. Sozialgesetzbuch in § 101 Ausnahmen. So kann es zum Entzug von Leistungen kommen, wenn es zum Versicherungsfall bei einem Verbrechen gekommen ist.

Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Wie sehen die Geltungsbereiche der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelnen aus? Damit ein Leistungsanspruch gegen die Träger der Versicherung aus einem Arbeitsunfall entsteht, muss dieser im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sein. Dies schließt aber nach § 8 SGB VII nicht nur Beschäftigte ein, sondern auch Auszubildende, Schüler, Prüflinge sowie Kinder beim Besuch einer Tageseinrichtung usw.
Arbeitsunfälle Wegeunfälle Berufskrankheiten (BK-Verdacht bestätigt)

2000

1.380.289,00

231.332

25.894

2001

1.273.478,00

230.336

25.442

2002

1.187.694,00

219.897

25.942

2003

1.032.997,00

199.703

24.877

2004

985.410,00

188.253

24.942

2005

931.932,00

185.146

25.022

2006

948.546,00

191.186

23.019

2007

959.714,00

167.067

23.663

2008

971.620,00

176.608

23.028

2009

886.122,00

178.590

25.570

Übersicht zum Aufkommen der Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung (ohne Versicherung f. Schüler; Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010) Berufskrankheiten gehören ebenfalls zum Umfang der von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckten Versicherungsfälle. Dabei handelt es sich um Erkrankungen, welche nach der Berufskrankheiten-Verordnung näher bestimmt sind. Über die Aufnahme spezieller Krankheitsbilder entscheidet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus können auch Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, nach § 9 SGB VII unter Umständen zu einem Fall für die gesetzliche Unfallversicherung werden, wenn Betroffene bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit deren Ursachen in erheblich höherem Umfang als die Gesamtbevölkerung ausgesetzt sind.

Verteilung der bestätigten Verdachtsfälle einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010) Zu typischen Berufskrankheiten gehören unter anderem Schädigungen des Gehörs, der Gelenke, Erkrankungen der Haut (etwa durch das Einwirken von Chemikalien) oder durch das Abatmen von Staub verursachte Krankheiten der Atemwege, wie die Silikose bzw. Staublunge. Button Versicherungsvergleich

Wegeunfälle in der Unfallversicherung

Neben Versicherungsfällen, deren Ursachen am Arbeitsplatz liegen, ist der Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf den Arbeitsweg ausgedehnt worden. Damit Unfälle als Versicherungsfall anerkannt werden, müssen aber gewisse Bedingungen erfüllt sein. So greift die Unfallversicherung nur dann, wenn der Unfall auf direktem Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte stattgefunden hat. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn:
  • der Weg dazu dient, Kinder in die Obhut Dritter zu geben,
  • der Weg dazu dient, Fahrgemeinschaften zu bilden oder,
  • aufgrund der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort eine Zweitwohnung genutzt wird.
Weichen Versicherte aus anderen Gründen vom Arbeitsweg ab und kommt es zu einem Unfall, fällt dieser aus dem Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung heraus.

Weitere Geltungsbereiche der Unfallversicherung

Nach dem 7. Sozialgesetzbuch ist der Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung mit den bereits genannten Versicherungsfällen noch nicht ausgeschöpft. So umreißt § 11 die sogenannten mittelbaren Folgen des Versicherungsfalles. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die als Folge eines Unfalls, welcher von der Unfallversicherung gedeckt ist, eintreten können. Beispielhaft wären etwa Schäden durch eine Heilbehandlung zu nennen oder Gesundheitsschäden, die im Rahmen einer Untersuchung zum eingetretenen Versicherungsfall auftreten. Zudem weitet § 10 SGB VII den Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung dahin gehend aus, dass Angehörige von Seefahrtsberufen auch durch Elementarereignisse und die für diese Branche üblichen Gefahren geschützt sind. Hinweis: Die Träger der Unfallversicherung müssen im Versicherungsfall nicht nur Leistungen für Versicherte in Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Bildungs- und Ausbildungsstätten übernehmen. Nach § 13 SGB VII gehört zum Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch der Ersatz von Sachschäden, die Personen bei Hilfeleistungen, wie Rettungen nach Unfällen, oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erleiden.