Meldeverfahren in der GUV

Meldeverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung

Obwohl in Deutschland durch das 7. Sozialgesetzbuch Beschäftigte, Auszubildende, Schüler, Studenten und sogar Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sind, ist dem Gros der Bevölkerung diese Tatsache gar nicht bewusst. Ein Grund ist der Umstand, dass nicht der Versicherte über die Zugehörigkeit und die Aufnahme in die GUV bzw. deren Träger entscheidet. Anders als etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo Versicherte über den Eintritt in eine der Krankenkassen selbst entscheiden können, werden in der gesetzlichen Unfallversicherungen die Zugehörhigkeiten durch das SGB VII bzw. die Satzungen der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften geregelt. Letztere legen etwa im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften fest, welche Unternehmen aus bestimmten Branchen/Berufen unter den Geltungsbereich der jeweiligen Satzung fallen. Daher sind die Angestellten solcher Unternehmen mit Aufnahme der Tätigkeit quasi automtisch Versicherte in der betreffenden Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, mit dem Meldeverfahren als solches kommen sie im Regelfall nicht in Berührung. Aus Sicht der Beschäftigten ist der Ablauf des Meldeverfahrens daher uninteressant. Anders dagegen die Situation für Unternehmen und Existenzgründer, die Angestellte beschäftigen. Hier spielt der Ablauf des Meldeverfahrens eine wesentliche Rolle, um sich und das Unternehmen vor eventuell auftauchenden Schadenersatzansprüchen zu sichern.

GUV-Meldeverfahren: Hinweise für Exitenzgründer

Für die Anmeldung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 192 SGB VII die Unternehmen zuständig. Dabei erfolgt die Anmeldung der Beschäftigten nicht einzeln, sondern durch die Anmeldung des Unternehmens beim zuständigen Träger der Unfallversicherung. Was heißt dies im Einzelnen? Nach § 192 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmen verpflichtet, vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit:
  • Art/Gegenstand des Unternehmes,
  • den Tag der Aufnahme von vorbereitenden Tätigkeiten bzw. den Tag der Unternehmenseröffnung,
  • und die Zahl der Beschäftigten mitzuteilen.
Darüber hinaus müssen Unternehmen mit Sitz im Ausland den Bevollmächtigten im Inland angeben. Ebenfalls zu Mitteilungen an die UV-Träger verpflichtet sind nach § 192 Abs. 5 SGB VII Bauherren. Deren Pflicht erstreckt sich sowohl auf Auskünfte in Bezug auf nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sowie die Unternehmen, welche der Bauherr mit der Ausführung von gewerbsmäßigen Bauarbeiten betraut hat. Hinweis: Änderungen, welche die Unternehmensart, Gefahrbereiche usw. betreffen sowie Unternehmerwechsel müssen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung nach § 192 Abs. 4 SGB VII ebenfalls mit einer Frist von vier Wochen angezeigt werden. Im Formularvordruck zur Anmeldung des Unternehmens sind unter anderem Angaben zur Gesellschaftsform, Gesellschaftern, Unternehmensgegenstand und den Beschäftigten (Aushilfen und Minijobber werden hier ebenfalls erfasst) zu machen. Wichtig: Auch wenn den Trägern der Unfallversicherung die Gewerbeanmeldung seitens der zuständigen Behörde zugeleitet wird, entbindet dies den Unternehmer nicht von der Anmeldung nach § 192 SGB VII. Unterbleibt diese, stellt dies nach § 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bewehrt sein kann.

GUV-Meldeverfahren von Unfällen und Berufskrankheiten

Das Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung durch den Unternehmer ist eine Sache. Wie sehen die gesetzlichen Regelungen aber im Fall eines Unfalls oder beim Verdacht auf eine Berufskrankheit aus? Hier greift unter anderem § 193 SGB VII sowie die Unfallanzeigen-Verordung. Grundsätzlich muss das Unternehmen einen Arbeitsunfall gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dann anzeigen, wenn daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen entsteht. Darüber hinaus ist der Unternehmer auch dann zu einer Anzeige gegenüber der Unfallversicherung verpflichtet, wenn der Verdacht auf das Entstehen einer Berufskrankheit vorliegt. In diesem Fall muss aber auch der behandelnde Arzt eine entsprechende Meldung abgeben. Für das Meldeverfahren von Arbeits- und Wegeunfällen sowie der Berufskrankheit stellen die einzelnen Träger der Unfallversicherung entsprechende Formularvordrucke bereit bzw. haben im Zuge der neugefassten Anzeigenverordnung auch die Online-Meldung eingeführt. Button Versicherungsvergleich