Voraussetzungen für den Abschluss

Voraussetzungen für den Abschluss der BU-Versicherung

Inhaltsübersicht


In viele Bereiche des Alltags haben Pflichtversicherungen Einzug gehalten. Dazu gehören unter anderem Teile der Sozialversicherung oder die Kfz-Haftpflicht. Obwohl das Risiko Berufsunfähigkeit erhebliche Auswirkungen für jeden Einzelnen haben kann, ist Vorsorge in diesem Bereich nach wie vor freiwilliger Natur. Und als freiwillige Absicherung unterliegt die BU-Versicherung keinen Einschränkungen aus gesetzgeberischer Sicht, was den Zugang betrifft. Ein Grundsatz, der nicht für die Unternehmen gilt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können sie den Zugang zu ihren Tarifen – auch zur Berufsunfähigkeitsversicherung – nachhaltig einschränken. Welche Voraussetzungen sind an Versicherte mit dem Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden?

Die Definition Berufsunfähigkeit

Einen erster Hinweis auf die Zugangsvoraussetzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung liefern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des GDV. In § 2 Abs. 1 wird nicht nur der Begriff Berufsunfähigkeit eingehender umrissen. Es lässt sich daraus ein nicht versicherbarer Personenkreis ableiten. Demnach kann vollständige Berufsunfähigkeit nur dann vorliegen, wenn Versicherte ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können. Kinder, Schüler, Auszubildende oder Studenten – also Personen ohne Berufsausbildung – bleiben dieser Definition nach außen vor. Übrigens: Berufsfremde Versicherte oder Quereinsteiger (ohne Ausbildung) stehen nicht automatisch außerhalb des Versicherungsschutzes der BU-Versicherung. Durch den Bezug zum zuletzt ausgeübten Beruf und dem Einschluss anderer Tätigkeiten werden die Versicherer zunehmend einer sich verändernden Erwerbsbiografie vieler Verbraucher gerecht. Neben diesem relativ objektiven Kriterium kommt ein weiterer Aspekt hinzu. Die BU-Versicherung ist keine Schadenversicherung, sie deckt Gefahren ab, die auch auf biometrischen Risiken beruhen. Damit ist letztlich die körperliche Verfassung der Antragsteller ein entscheidendes Kriterium für den Antrag. Die Folge: Verbraucher, die bereits chronisch erkrankt sind, etwa unter hohem Blutdruck und Übergewicht leiden, müssen nicht nur mit Aufschlägen beim Beitrag rechnen. In einigen Fällen kann der Gesundheitszustand sogar zur Ablehnung des Versicherten führen. Parallel dazu kann die Versicherungsgesellschaft den Antrag unter Ausschluss der Risiken annehmen. Tritt im weiteren Verlauf genau deshalb die Berufsunfähigkeit ein, geht der Versicherte allerdings leer aus. Hinweis: Um das Risiko einschätzen zu können, sind in den Anträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung sogenannte Gesundheitsfragen enthalten. Deren Beantwortung fällt unter die vorvertraglichen Anzeigepflichten. Falsche Angaben gegenüber dem Versicherer können fatale Folgen haben – bis zur Leistungsverweigerung und dem Rücktritt des Versicherers. Wie die laufende Rechtsprechung deutlich macht, sind entsprechende Verfahren keineswegs selten, da bereits grob fahrlässig gemachte Falschangaben erhebliche Kreise ziehen können.

Risikoberufe in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wesentlichen Einfluss auf das Risiko Berufsunfähigkeit hat die berufliche Tätigkeit. Entsprechend gewinnt der ausgeübte Beruf nicht nur im Rahmen der Beitragsberechnung an Bedeutung. Auch im Rahmen des Zugangs zu einer BU-Versicherung nimmt der Beruf eine prominente Stellung ein. Um die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Leistungsfalles verschiedener Antragsteller bewerten zu können, greifen die Unternehmen zu Berufsklassen mit gleichen Risiken. In der Regel reicht die Skala von 1 bis 5, wobei die Berufsklasse 1 für Tätigkeiten gilt, deren Aufgabenbereich sich ausschließlich auf Arbeiten im Büro bezieht. In der Berufsklasse 5 werden dagegen Berufsbilder mit schweren körperlichen Tätigkeiten zusammengefasst.
Berufsklasse Tätigkeit Berufsbilder
BK 1 – Akademiker u. Berufe ohne körperliche Arbeit, Tätigkeit in Kanzlei, Büro und Praxis – Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater, Bankkaufmann, Mathematiker usw.
BK 2 – kaufmännische/ähnliche Berufe mit überwiegendem Anteil an Aufsichtsführenden und sitzenden Tätigkeiten Arzthelfer, Geschäftsführer, Hotelfachmann usw.
BK 3 – leichte körperliche Arbeiten (auch Außendienst) bzw. sitzend/stehende Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung Techniker, Vertreter, Makler, Designer, Vertriebsmitarbeiter usw.
BK 4 – Berufe mit deutlicher körperlicher Anstrengung (mit Heben und Tragen) ohne zusätzliche Gefährdung Pflegeberufe, Mechaniker, Koch, Landwirt, Industriearbeiter usw.
BK 5 – Berufe mit schwerer körperlicher Tätigkeit und erhöhter Gefährdung durch Unfälle Bergbau, Gebäudereiniger, Dachdecker usw.
Übersicht zur möglichen Ausgestaltung der Berufsklassen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, auf deren Einstufung die Risikobewertung einzelner Antragsteller beruhen kann. Außerhalb dieses Rahmens existiert noch eine sechste Berufsgruppe – die der nicht versicherbaren Berufe. Wer gehört als Antragsteller dazu? Es sind vor allem Berufsbilder mit einem hohen bzw. nicht messbaren Risiko der Berufsunfähigkeit. Profisportler, Trainer, Stuntman, Berufstaucher oder Angehörige von Spezialkommandos tauchen hier ebenso auf wie Künstler oder Schauspieler und Musiker. Berufsgruppen, die in der Regel auf massive Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung stoßen. Dennoch können sich Geduld, Nervenstärke und mehrere Anfragen bei verschiedenen Gesellschaften auszahlen, da die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Risikoberufen durchaus Unterschiede erkennen lassen.

Altersgrenzen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Obwohl die private BU-Versicherung keine klassischen Zugangsvoraussetzungen kennt, wie sie durch die Versicherungsfreiheit der Kranken- oder Rentenversicherung entstehen, ist der Zugang zur BU-Versicherung eingeschränkt. Ausschlaggebend sind aber nicht nur der Beruf oder der Gesundheitszustand. Auch das Alter kann Antragstellern einen Strich durch die Rechnung machen. Viele Gesellschaften nehmen Verbraucher erst ab dem 15. Lebensjahr auf und schränken den Zugang auch auf ein Höchsteintrittsalter ein. Ist bei einigen Unternehmen hier mit 60 Jahren Schluss, lehnen andere Gesellschaften bereits ab 55 Jahre Anträge ab.

Die Gesundheitsprüfung in der BU-Versicherung

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden biometrische Risiken versichert. Daraus ergeben sich für Antragsteller natürlich entsprechende Anzeigepflichten im Rahmen der Gesundheitsfragen. Letztere geben dem Versicherer die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles einzuschätzen. Werden hier Vorerkrankungen offensichtlich, können die Versicherer nicht nur zu Risikozuschlägen greifen. Unter Umständen droht den Antragstellern sogar eine Ablehnung. Eingebettet wird diese Gesundheitsprüfung in einen speziellen Fragenkatalog, der weitreichende Folgen haben kann. Denn die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung dieser Gesundheitsfragen im Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung ergibt sich nicht nur aus den Versicherungsbedingungen. Auch das Versicherungsvertragsgesetz erlegt dem Versicherten in § 19 entsprechende Pflichten auf. Nach § 19 Abs. 1 VVG müssen alle Gefahrumstände, nach denen Versicherungen in Textform fragen, angegeben werden. Welche Folgen kann eine Unterlassung entsprechender Angaben nach sich ziehen? Hier muss zwischen mehreren „Tatbeständen“ unterschieden werden. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass die Verletzung erst nach der Anzeige des Versicherungsfalles offensichtlich wird, gehen Betroffene leer aus, der Versicherer bleibt leistungsfrei. Wichtig: Es ist in diesem Fall zu prüfen, in welchem Zusammenhang die Verletzung der Anzeigepflicht und der Auslöser für den Versicherungsfall stehen. Laut § 21 VVG tritt die Leistungsfreiheit nicht ein, wenn zwischen beiden keine Verbindung erkennbar ist (außer es handelt sich um eine arglistige Anzeigepflichtverletzung). Hat die Versicherungen zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen erbracht, sind die Auswirkungen mitunter dramatisch. Es kann in schlimmsten Fall dazu kommen, dass die BU-Versicherung Leistungen wegen des Vorwurfs der arglistigen Täuschung zurückfordert.

Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht

Der Rücktritt auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes bzw. der Versicherungsbedingungen ist längst nicht die einzige Maßnahme, zu der Versicherungen greifen. Liegen weder eine grob fahrlässige Verletzung noch Vorsatz vor, kann der Versicherer den Vertrag kündigen – mit einer Frist von 1 Monat. Rechtsgrundlage dieses Schritts ist § 19 Abs. 3 VVG. Was passiert aber, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung trotz der Gefahrumstände – wenn auch in anderer Form – zustande gekommen wäre? Hier sind Rücktritt und Kündigung ausgeschlossen, der Versicherer kann nur rückwirkend den Versicherungsschutz anpassen – rückwirkend ab der laufenden Versicherungsperiode. Einige Versicherer verzichten auf dieses Recht in ihren Bedingungen für den Fall, dass Betroffene die Verletzung der Anzeigepflichtverletzung selbst nicht zu verschulden haben. Hinweis: Versicherte müssen diese Form der Vertragsanpassung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne Weiteres hinnehmen. Der Gesetzgeber räumt Verbrauchern für diesen Fall ein Kündigungsrecht, ausgestaltet mit einer Frist von 1 Monat, ein. Letzteres wird wirksam, wenn es durch die Anpassung der Vertragsbedingungen entweder zu einem um zehn Prozent höheren Beitrag kommt oder der Versicherer die Risiken ausschließt.

Sind Kündigung, Rücktritt und Vertragsanpassung an Fristen gebunden?

Im Fall einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gehen die Rechte der BU-Versicherung sehr weit. Versicherte, die mit diesem Vorwurf konfrontiert werden, sehen sich in einer schwierigen Situation. Es gibt allerdings Mittel und Wege, die einzelnen Maßnahmen anzufechten. Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt unter anderem vor, das auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung schriftlich hingewiesen werden muss. Unterlässt die Versicherung dieses Formerfordernis, kann sie sich nicht auf die einzelnen Maßnahmen berufen. Es zahlt sich daher aus, die Antrags- und Vertragsunterlagen im Ernstfall eingehend zu überprüfen. Hinzu kommt an dieser Stelle die Haltung deutscher Gerichte. Einerseits liegt – unter anderem nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 12 U 20/09 ) – die Beweislast der arglistigen Täuschung beim Versicherer. Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht im selbigen Verfahren dargelegt, dass bei einem Eintrag der Angaben durch einen Versicherungsagenten die Unternehmen ihre Entscheidung nicht allein auf den Inhalt der Gesundheitsfragen abstellen kann. Es muss vielmehr berücksichtigt werden, inwiefern Versicherte gegenüber dem Eintragenden – und damit letztlich auch gegenüber der Versicherung – mündlich richtige Angaben gemacht haben. Über diesen speziellen Fall hinaus kann die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht unbegrenzt von Kündigung, Rücktritt und Vertragsanpassung bei Anzeigepflichtverletzungen Gebrauch machen. Es spielt eine Rolle, welcher Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem Bekanntwerden der Anzeigepflichtverletzung liegt. Nach § 21 Abs. 3 VVG wird eine Verjährung nach fünf Jahren (ausgenommen sind Fälle, in denen der Leistungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist) festgeschrieben. Letztere erhöht sich, falls die Anzeigepflichtverletzung vorsätzlich oder arglistig begangen wurde, auf zehn Jahre.

Gesundheitstests in der BU-Versicherung

Gesundheitsfragen sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung Standard und werden fast jedem Antragsteller bisher begegnet sein. Allerdings sind sie nicht die einzige Form, wie Versicherungen im Einzelfall versicherte Risiken ermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen knüpfen die Gesellschaften den Abschluss der BU-Versicherung an Gesundheitstests. Letztere werden verlangt, wenn Antragsteller hohe Jahresrenten absichern wollen. Hierbei unterscheiden sich die Gesellschaften durchaus beträchtlich. Während einige ab 2.500 Euro Rente zu diesem Mittel greifen, müssen sich Antragsteller für die Aufnahme in andere Versicherungen bereits ab 2.000 Euro BU-Rente ärztlich durchchecken lassen. Gestaffelt wird übrigens nicht nur nach dem Einkommen – auch das Alter kann in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.
Versicherer Jahresrente Gesundheitstest

Dialog Lebensversicherung

– bis 30.000 Euro – nur Gesundheitsfragen
– 30.001 Euro bis 35.000 Euro – ärztliches Zeugnis RS 1 (u. a. Urinuntersuchung, HIV-Test, Cholesterin usw.)
– 35.001 Euro bis 40.000 Euro – ärztliches Zeugnis RS 2 (RS 1 plus u. a. kleines Blutbild, Kreatinin, Harnsäure usw.)
– ab 40.000 Euro – ärztliches Zeugnis RS 3 (RS 2 plus u. a. Belastungs-Ergometrie)

Continentale

– bis 24.000 Euro – nur Gesundheitsfragen
– ab 24.000 Euro – Test nach Attestformular (u. a. HIV, Ruhe EKG, ausbelastete Ergometrie)
– ab 36.000 Euro – zusätzlich Lungenfunktionsprüfung, UKG, abdominelle Sonografie, Harnstoff usw.
Beispiele zufällig ausgewählter BU-Versicherungen bezüglich zusätzlicher Gesundheitsuntersuchungen in Abhängigkeit der versicherten Jahresrente (Quelle: Annahmerichtlinien der ausgewählten BU-Versicherungen; Continentale Stand Dezember 2010, Dialog Lebensversicherung Stand Januar 2012) Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung