Studenten

Studenten in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Nr 8 SGB VII sind nicht nur Kinder in Tageseinrichtungen und Schüler in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung eingeschlossen, Nr 8c dehnt den Versicherungsschutz auch auf Studenten aus, die an staatlich anerkannten Hochschulen eine Aus- und Weiterbildung absolvieren. Zu dem letztgenannten Personenkreis gehören aber nicht nur die Studierenden der Universitäten, technischen Hochschulen und Fach- bzw. Kunst- und Sporthochschulen, sondern auch Promotionsstudenten, also jene Angehörigen der Hochschule, welche sie zum Zweck der Erlangung des Doktorgrades besuchen. Anders als für Beschäftigte oder Auszubildende in Unternehmen fallen Studenten bzw. Doktoranden in den Aufgabenbereich der Unfallkassen, welche von den einzelnen Bundesländern unterhalten werden. So ist für die Studierenden des Landes Niedersachsen die Unfallkasse Niedersachsen zuständig. Die Mitgliedschaft in der Unfallversicherung ist für diesen Personenkreis beitragsfrei, die Tragung der Prämien erfolgt aus dem Landeshaushalt.

Zahl der in den deutschen Unfallkassen im Jahr 2010 versicherten Studenten (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010)

Was ist versichert?

Arbeitnehmer sind am Arbeitsplatz und im Rahmen der Wege von und zur Arbeitsstätte versichert. Wie gestaltet sich die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es um Studenten geht? Hier sind nicht nur die Besuche der Lehrveranstaltungen versichert, also von Vorlesungen, Seminaren und Übungen, sondern auch die Teilnahme an Exkursionen, der Besuch der Bibliotheken sowie Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung. Darüber hinaus sind Studierende auch dann durch die gesetzliche Unfallversicherung – sprich deren Trägern, den Unfallkassen – geschützt, wenn sie sich ordnungsgemäß zum Hochschulsport angemeldet haben. Ebenfalls in Frage kommt die Unfallversicherung als Kostenträger für Behandlungen nach Unfällen, wenn sich diese während einer von der Universität durchgeführten Exkursion im Ausland ereignen. Allerdings ist der Schutz in der GUV für Studenten begrenzt. Alles, was im Rahmen privater Lehrveranstaltungen (Übungskreis, private Repetitorien) zu Unfällen führt oder wenn die Studierenden Umwege zu und von den Lehrveranstaltungen machen, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr gedeckt. Besonders schwierig wird überdies die Situation dann, wenn Studenten im Rahmen von einem Praktikum in Unternehmen tätig sind oder ein Auslandssemester absolvieren. Liegen diese im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule, greift auch hier der Schutz durch die Unfallkassen. Privat organisierte Auslandssemester bleiben in Bezug auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung dagegen außen vor. Im Fall eines Praktikums kann es zum Wechsel der Zuständigkeit zwischen Unfallkasse und gewerblicher Berufsgenossenschaft kommen, sofern Studierende das Praktikum ohne Zutun der Hochschule absolvieren. Welche der Berufsgenossenschaften in diesem Zusammenhang verantwortlich ist, hängt von der Branche des Unternehmens ab. Hinweis: Speziell im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten ist der Geltungsbereich der Unfallversicherung vorab zu klären, um eventuell im privaten Rahmen vorsorgen zu können.
« Wer muss sich gesetzlich absichern? Button Versicherungsvergleich