Einkommenssteuer

Erwerbsminderungsrenten in der Einkommenssteuer

Inhaltsübersicht


Die steuerliche Stellung der Erwerbsminderungsrente ist aus unterschiedlichen Gesichtspunkten heraus für Versicherte interessant – auch im Hinblick auf den Ursprung der Rentenzahlungen. An dieser Stelle werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung getrennt voneinander betrachtet. Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, muss nicht nur die Phase der Beitragszahlung vom Zeitraum des Leistungsbezugs getrennt werden. Auch die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle. Wo ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach SGB VI einzuordnen? Grundsätzlich findet im Zusammenhang mit der Beitragszahlung zur Rentenversicherung keine Unterscheidung zwischen Erwerbsminderungs- und Altersrente statt. Der Beitrag zur gesetzlichen Rente fällt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG unter die Sonderausgaben, die Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommenssteuer geltend machen können. Getrennt von den allgemeinen Sonderausgaben fällt der Beitrag in eine gesetzliche Rentenversicherung den Altersvorsorgeaufwendungen zu, für deren einkommenssteuerliche Berücksichtigung bis 2025 eine Übergangsregelung gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt steigt der Anteil, mit dem die Beiträge berücksichtigt werden, schrittweise von 60 Prozent (2005) auf 100 Prozent (2025). Was bedeutet dies für die Praxis? Versicherte, die im Jahr 2012 einen Beitrag in die Deutsche Rentenversicherung als Basisvorsorge leisten, können in der Einkommenssteuererklärung 74 Prozent ihrer eingezahlten Beiträge geltend machen. Hat ein Versicherter zum Beispiel ein rentenrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen von 32.446 Euro erzielt, entfallen darauf 19,6 Prozent Rentenbeitrag. Die 6.359,42 Euro muss der Arbeitnehmer aber nicht allein tragen, sie werden zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Beide Parteien tragen also je 3.179,71 Euro. Im Zuge der Berechnung zu berücksichtigender Beiträge zur Basisvorsorge wird der Arbeitgeberanteil aber wieder abgezogen.
rentenrechtliches Einkommen: 32.446 Euro
Arbeitnehmeranteil: 3.179,71 Euro
Arbeitgeberanteil: 3.179,71 Euro
Summe: 6.359,42 Euro
– davon 74 Prozent: 4.705,97 Euro
Abzug Arbeitgeberanteil: 1.526,26 Euro
tatsächlich berücksichtigter Beitrag: 48 Prozent
Wie das Rechenbeispiel zeigt, wird in der Praxis durch den vollständigen Abzug der steuerfreien Anteile des Arbeitgebers ein deutlich niedrigerer Beitragssatz berücksichtigt, als es im ersten Moment den Anschein hat. Für 2013 erhöht sich dieser Prozentsatz um vier Prozentpunkte auf 52 Prozent.
Beitragsjahr abzugsfähige Aufwendungen (in %) Beitragsjahr abzugsfähige. Aufwendungen (in %)

2005

60

2016

82

2006

62

2017

84

2007

64

2018

86

2008

66

2019

88

2009

68

2020

90

2010

70

2021

92

2011

72

2022

94

2012

74

2023

96

2013

76

2024

98

2014

78

2025

100

2015

80

Entwicklung der abzugsfähigen Aufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz Hinweis: Diese Form des Sonderausgabenabzugs ist auf 20.000 Euro begrenzt, erreicht den vollen Deckelungsbetrag aber erst 2025. Bis dahin gelten anteilige Höchstgrenzen entsprechend der Übergangsregelung.

Erwerbsminderungsrenten bei Leistungsbezug

Grundsätzlich werden Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nur für einen bestimmten Zeitraum geleistet – bis zum Anspruch der Versicherten auf die Altersrente. In diesem Zusammenhang treffen die nachgelagerte Besteuerung (eingeführt 2005) auf Grundlage des Alterseinkünftegesetzes und die Regelungen nach § 55 Abs. 2 EStDV aufeinander. Letztere stellen die Bezieher der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten besser. So liegt der steuerlich zu berücksichtigende Anteil einer Rente nach § 22 EStG für das Jahr 2012 bei 64 Prozent. Ein Versicherter, der bis zum Erreichen des Anspruchs auf die Altersrente noch 10 Jahre zurückzulegen hat, würde nach § 55 Abs. 2 EStDV aber nur 12 Prozent der Rente besteuern müssen. Hintergrund: Die Erwerbsminderungsrente ist in ihrem Leistungszeitraum beschränkt, daher auf den 1. Blick in den Kontext abgekürzter Leibrenten einzuordnen.
Renten eintritt steuerpfl. Renten- anteil (in %) Renten- eintritt steuerpfl. Renten- anteil (in %) Renten- eintritt steuerpfl. Renten- anteil (in %) Renten- eintritt steuerpfl. Rentenanteil (in %)

2005

50

2015

70

2025

85

2035

95

2006

52

2016

72

2026

86

2036

96

2007

54

2017

74

2027

87

2037

97

2008

56

2018

76

2028

88

2038

98

2009

58

2019

78

2029

89

2039

99

2010

60

2020

80

2030

90

2040

100

2011

62

2021

81

2031

91

2012

64

2022

82

2032

92

2013

66

2023

83

2033

93

2014

68

2024

84

2034

94

Entwicklung der steuerpflichtigen Rentenanteile nach dem Alterseinkünftegesetz Auf den ersten Blick eine schlüssige Argumentation. Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit andere Entscheidungen gefällt und die gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten den Altersrenten gleichgestellt (siehe dazu Finanzgericht Münster, Az.: 12 K 2243/08 E). Einer der Entscheidungsgründe ist darin zu suchen, dass die Anwartschaft zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente durch den regulären Rentenbeitrag entsteht. Eine steuergerechte Behandlung zieht daher deren Berücksichtigung auf Grundlage von § 22 EStG nach sich. Die dagegen günstigere Behandlung abgekürzter Leibrenten – etwa aus privaten Versicherungen – ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass sich deren Anwartschaft aus dem bereits versteuerten Einkommen speist. Folgt man dieser Rechtsprechung, kommt für die Erwerbsminderungsrente nur der nach § 22 EStG zu besteuernde Anteil bei Leistungsbezug in Frage – für 2012 also 64 Prozent. Bezieht ein Versicherter beispielsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 476,43 Euro, fielen letztlich 304,92 Euro unter die einkommenssteuerliche Berücksichtigung. Die Differenz von 171,51 Euro bleibt steuerfrei. Allerdings ergibt sich aus diesem Zusammenhang noch keine generelle Pflicht zur Zahlung der Einkommenssteuer. In Deutschland gelten Einkommen bis zu einer gewissen Grenze als steuerfrei. Für 2012 liegt der Grundfreibetrag bei 8.004 Euro. Die halbe Erwerbsminderungsrente liegt allerdings deutlich unter diesem Betrag – letzten Endes bleibt auf diese Weise die gesamte Rentenleistung steuerfrei. Anders die Situation bei einer vollen EM-Rente in Höhe von 1.278 Euro. In diesem Beispiel sind 817,92 Euro aus steuerrechtlicher Sicht relevant, was 9.815,04 Euro pro Jahr entspricht. Damit überschreitet der Versicherte mit 1.811,04 Euro den Grundfreibetrag und muss für diesen Teil der Rente nach Abzug von Werbungskosten- und Sonderausgaben-Pauschale Steuern zahlen.

Steuererklärung zahlt sich aus

Wer eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezieht, muss unter Umständen eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Die Pflicht entsteht unter anderem dann, wenn der geltende Freibetrag überschritten wird. Darüber hinaus entsteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aber auch dann, wenn neben dem Rentenbezug weitere Einkünfte erzielt werden. Grundsätzlich besteht spätestens dann, wenn das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auffordert, die Pflicht zum Anfertigen der Einkommenssteuererklärung. Zwar erfahren die Finanzämter grundsätzlich so oder so über eine zentrale Stelle von den Rentenleistungen, könnten die Besteuerung also pauschal sicherstellen. Aufgrund der unterschiedlichen Situationen lohnt sich dennoch die Anfertigung der Einkommenssteuererklärung. Lassen sich hier unter Umständen doch Ausgaben geltend machen, welche die Rentenleistung soweit mindern, dass der Grundfreibetrag wieder unterschritten wird. Aufwendungen wären unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, weitere Sonderausgaben oder Werbungskosten. Diese Posten wirken sich steuermindernd aus. Beispiel: Ein Versicherter bezieht seit 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 465 Euro. Darüber hinaus fließen durch eine Teilzeitbeschäftigung 758 Euro brutto zu. Insgesamt ergeben sich daraus jährliche Einkünfte von 5.580 Euro (Rente) und 9.096 Euro Arbeitseinkommen. Für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorge fallen 1.476 Euro an. Da der Maximalbetrag für die Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist, werden Haftpflicht- und Unfallversicherung mit 256 Euro ebenfalls berücksichtigt.
Erwerbsminderungsrente: 5.580 Euro
Besteuerungsanteil (58 %): 3.236,40 Euro
Arbeitseinkommen: 9.096 Euro
Bruttoeinkommen: = 12.332,40 Euro
– Werbungskostenpauschale: – 102 Euro
– Sonderausgaben-Pauschbetrag: – 36 Euro
Insgesamt: 12.194,40 Euro
– Vorsorgeaufwendungen: – 1.732 Euro
zu versteuernde Einkünfte: 10.462,40 Euro
– Grundfreibetrag: 8.004 Euro
Einkommenssteuer: 399 Euro
Lässt man in der Beispielrechnung die Vorsorgeaufwendungen außer Acht, würde sich eine deutlich höhere Steuerlast ergeben. Der Versicherte müsste 746 Euro Einkommenssteuer zahlen – fast das Doppelte. Geltend gemacht werden können (nach § 10 EStG) unter anderem:
  • Unterhaltsleistungen,
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • sonstige Beiträge zur Basisvorsorge,
  • Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung,
  • Beiträge zur Pflegeversicherung
  • Prämien zu einer Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • Haftpflichtversicherung usw.
Weiterhin kann steuermindernd der Aufwand zur Gesundheit geltend gemacht werden. Diese gehören – unter Berücksichtigung von Familienstand und Einkommen – zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Angenommen, der Versicherte aus eingangs genanntem Beispiel ist ledig und kinderlos, so würde die Zumutbarkeitsgrenze bei fünf Prozent der Gesamteinkünfte liegen. Hinweis: Da Erwerbsminderungsrenten nicht um einen Vorsteuerabzug (im Sinne der Einkommensteuer) nach dem Vorbild der Lohnsteuer für Beschäftigte bei ihrer Auszahlung gemindert werden, kann die Situation eintreten, dass Versicherte Steuernachzahlungen zu stemmen haben. Es zahlt sich in diesem Zusammenhang aus, regelmäßig Einnahme- und Ausgabesituation zu prüfen, um gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.

Private Erwerbsminderungsrenten in der Einkommenssteuer

Renten aus einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung werden im deutschen Steuerrecht von den gesetzlichen Renten getrennt. Dies schließt einerseits deren Berücksichtigung im Zuge der Beitragszahlungsphase wie auch während des Leistungsbezugs ein. Anders als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist eine Erwerbsunfähigkeitsrente eine abgekürzte Leibrente im Sinne § 55 Abs. 2 EStDV, da sie in der Regel nur bis höchstens zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Damit ist für den zu besteuernden Anteil der Rentenleistung nicht der Zeitpunkt des ersten Bezugs – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – ausschlaggebend, sondern der Zeitraum, über den die Leistung bezogen wird. Gegenüber Beziehern einer gesetzlichen Rente ergibt sich auf den ersten Blick eine deutlich bessere Position. Es ist in diesem Zusammenhang aber zu berücksichtigen, dass der Beitrag zu einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung sehr häufig aus bereits versteuertem Einkommen bestritten wird. Zwar sind Beiträge zu einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung nach § 10 EStG durchaus im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig und mindern in der Theorie die Steuerlast. Praktisch werden in vielen Haushalten bereits durch Kranken- und Pflegeversicherung die Grenzen von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro ausgeschöpft.
Beschränkung der Laufzeit auf … Ertragsanteil der Rente (in Prozent) Bei Beginn vollendetes Lebensjahr (n. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb)
3 Jahre 2 94 – 96 Jahre
5 Jahre 5 85 – 87 Jahre
8 Jahre 9 78 – 79 Jahre
10 Jahre 12 74 Jahre
12 Jahre 14 71 Jahre
16 Jahre 18 65 – 66 Jahre
20 Jahre 21 62 Jahre
25 Jahre 26 55 – 56 Jahre
35 Jahre 35 43 – 44 Jahre
62 – 63 Jahre 52 15 – 16 Jahre
Auszug aus der Tabelle nach § 55 Abs. 2 EStDV Aus der Tabelle nach § 55 Abs. 2 EStDV lässt sich der Ertragsanteil für ein Beispiel folgendermaßen bestimmen. Hat ein Versicherungsnehmer eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Laufzeit bis 65) mit einer Rente von 1.500 Euro pro Monat abgeschlossen und tritt mit dem 47. Lebensjahr der Leistungsfall ein, entsteht ein Leistungsbezug von 18 Jahren. Der steuerlich zu berücksichtigende Ertragsanteil liegt nach § 55 Abs. 2 EStDV bei 18 Prozent bzw. 270 Euro pro Monat. Damit verbleiben 1.230 Euro, die steuerfrei sind. Gegenüber der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ein deutlicher Vorteil, die – unterstellt man einen Leistungsbezug ab 2011 – einen Besteuerungsanteil von 64 Prozent erreicht. Eine gleich hohe Rente würde nur mit 540 Euro steuerfrei bleiben.
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