Arbeitnehmer und Auszubildende

Arbeitnehmer und Auszubildende in der gesetzlichen Unfallversicherung

Arbeitnehmer sind nach § 2 des 7. Sozialgesetzbuches kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Beschäftigte im öffentlichen Dienst handelt oder Arbeitnehmer in Unternehmen. Welchem Bereich die Arbeitnehmer diesbezüglich zuzuordnen sind, beeinflusst lediglich die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Für den gewerblichen Bereich, sprich Unternehmen der freien Wirtschaft, sind die jeweils eingerichteten gewerblichen Berufsgenossenschaften verantwortlich, Beschäftigte im öffentlichen Dienst fallen dagegen in den Bereich der Unfallkassen von Bund und Ländern. Wer im landwirtlichen Bereich tätig ist, gehört ebenfalls zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Absicherung übernehmen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Hinweis: Für die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht erheblich, ob es sich bei einem Arbeitsverhältnis um eine befristete oder unbefristete Stelle handelt. Darüber hinaus werden auch Beschäftigte in sogenannten Mini-Jobs von der Unfallversicherung erfasst und genießen am Arbeitsplatz bzw. auf dem Arbeitsweg deren Schutz. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Übrigen nicht nur für Beschäftigte verantwortlich, die im Inland eingesetzt werden. Auch bei einer Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Allerdings kann sich für Betroffene die Ausgestaltung der Leistungen im Versicherungsfall gegenüber der Situation in Deutschland ändern.

Beitrag und Anmeldung

Wer in Deutschland eine Beschäftigung antritt, muss sich nicht selbst beim zuständigen Träger der Unfallversicherung anmelden. Diese Aufgabe fällt dem Arbeitgeber zu, Gleiches gilt für die Tragung der Beiträge und für die Meldung des Versicherungsfalls. Entsteht durch einen Arbeits- oder Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit, die mehr als drei Tage andauert, hat das beschäftigende Unternehmen den Unfall gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen.

Auszubildende in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Arbeitnehmer vordergründig zum Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung gehören und damit der Zuständigkeit der gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bzw. den Unfallkassen unterliegen, ergibt sich aus dem ersten Kapital des 7. Sozialgesetzbuches. Wie sieht die Situation aber im Fall von Auszubildenden aus? Schüler und Studenten genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII. Und auch Auszubildende finden sich hier wieder, denn in § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII wird der Versicherungsschutz der Unfallversicherung auf Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung ausgedehnt. Für die Leistungen sowie das Meldeverfahren gelten also für Auszubildende ähnliche Regelungen wie für Beschäftigte in den Unternehmen. Damit genießt eine Personengruppe, die allgemein am Arbeitsplatz einem höheren Risiko aufgrund der fehlenden Praxis ausgesetzt ist, einen entsprechenden Schutz gegen Unfallfolgen. Und gegenüber Schülern oder Studenten genießen Auszubildende einen Vorteil – wenn es um den Aufenthalt im Ausland geht. Wird zum Beispiel ein Teil der Ausbildung von Unternehmen ins Ausland verlegt, der Auszubildende also „entsendet“, genießt dieser auch in diesem Fall den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung: Für die Dauer des Aufenthalts bleibt der Lernende gegenüber dem Ausbildungsbetrieb weisungsgebunden, der Auslandsaufenthalt darf die Ausbildung nicht unterbrechen und ist in der Dauer zeitlich voraussichtlich begrenzt. Um im Ausland weiterhin den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen zu können, muss also ein Zusammenhang zwischen Aufenthalt und Ausbildung bestehen bzw. dieser in den organisatorischen Verantwortungsbereich einer berufsbildenden Schule fallen. Hinweis: Aufenthalte im Ausland, die nicht im Rahmen der Ausbildung absolviert werden bzw. sich nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich einer berufsbildenden Schule zuordnen lassen, sind nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt. An dieser Stelle kann nur eine zusätzliche private Absicherung gegen die Folgen eines Unfalls schützen. Darüber hinaus ist durch Betroffene darauf zu achten, inwiefern sie eventuell den Regelungen zur Unfallversicherung im Zielland unterliegen.
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