Leistungsausschlüsse in der GUV

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schutz von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte zum Wohnort. Wie sieht es aber mit Leistungsausschlüssen in der GUV aus? Ein wesentlicher Bereich, den das 7. Sozialgesetzbuch aus dem Leistungsrahmen der Versicherung ausklammert, sind alle Situationen, die nicht mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Daher sind die Bereiche Heim und Garten, Freizeit und Sport nicht Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch Tätigkeiten, die zwar am Arbeitsplatz erfolgen, für die sich aber kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit herstellen lässt, bleiben außen vor. Beispiel: Ein Beschäftigter will nach Feierabend eine Maschine im Betrieb zu privaten Zwecken nutzen und stellt einen Defekt fest. Beim Versuch diesen zu beheben kommt es zu einem Unfall, dessen Folgen nicht vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden. Dieses auf den ersten Blick recht abstrakte Beispiel ist in der Praxis bereits ein Fall für das Bundessozialgericht gewesen, welches im Sinne der Unfallversicherung entschieden hat. Darüber hinaus kann die gesetzliche Unfallversicherung ihre Leistungen aber auch dann verweigern, wenn sie eigentlich zuständig wäre – auf Grundlage von § 101 SGB VII. So kann die Leistung durch den Träger der Versicherung demnach versagt werden, wenn:
  • es sich um ein vorsätzliches Vergehen handelt,
  • der Unfall im Zusammenhang mit einem strafgerichtlich anerkannten Verbrechen steht oder,
  • Personen den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben.
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