Rehabilitation

Rehabilitation in der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung genießen im Leistungsfall nicht nur die Möglichkeiten einer Heilbehandlung im eigentlichen Sinne, also die Versorgung durch den Arzt im ambulanten und stationären Rahmen. Seitens der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 26 SGB VII die Pflicht, dem Versicherten eine Teilhabe am gesellschaftlichen und Arbeitsleben zu ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch für die Rehabilitation sorgen, ein Leistungspunkt, der in § 26 Abs. 1 SGB VII explizit angesprochen wird. Generell steht in der GUV damit die Reha vor der Rente, sie soll dem Versicherten ein möglichst hohes Maß an Erwerbsfähigkeit erhalten. Wie sehen die Leistungen aber im Einzelnen aus? Für die Art und Weise der einzelnen Reha-Maßnahmen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung die speziell geschulten und befähigten Ärzte, also der Durchgangsarzt sowie der Handchirurg zuständig. Diese entscheiden nicht nur über das Wesen der Rehabilitation, sondern auch Dauer und Umfang.

Maßnahmen der Rehabilitation

Dabei gehört zu den ersten Maßnahmen, die im Regelfall im Anschluss an die Akutbehandlung in einer Klinik oder ambulant erfolgt, die sogenannte Krankengymnastik bzw. die physikalische Therapie. Diese dient dazu, motorische Fähigkeiten wieder neu zu entwicklen oder auszubauen und soll dem Versicherten helfen, nach Möglichkeit wieder die alte Leistungsfähigkeit zu erreichen. Zu den allgemeinen Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gehören unter anderem:
  • physikalische Therapien
  • Therapien im Bereich Sprache und Beschäftigung
  • orthopädische Hilfsmittel
  • Arbeitstherapien
  • Krankenpflege usw.
Eine weitere Variante der Reha, welche von der gesetzlichen Unfallversicherung besonders unterstützt wird, ist die EAP oder Erweiterte Ambulante Physiotherapie. Es handelt sich hierbei um Methoden, die eigentlich in der Sportmedizin entwickelt wurden, in die Rehabilitation inzwischen aber ebenfalls Einzug gehalten haben. Seitens der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) wird die Zahl der in Deutschland ansässigen und im Bereich der EAP tätigen Zentren mit 450 angegeben. Hinweis: Im Rahmen der GUV werden die Maßnahmen der EAP im Regelfall wohnortnah, also ambulant, erbracht. Stationäre Reha-Maßnahmen erfolgen dagegen im Rahmen der sogenannten Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung, kurz BGSW. Hierfür stehen in Deutschland geschätzt 150 Zentren zur Verfügung, in denen besonders schwerere Verletzungen, wie Schädel-Hirnverletzungen usw. behandelt werden. Der Rehabilitationsumfang schließt hier unter anderem muskuläres Training, Ergo- und Logopädie ein. Button Versicherungsvergleich

Sport und Kuren

Im Bereich der Reha sind die Maßnahmen der Unfallversicherung auf die Wiederherstellung und Erhaltung von Fähigkeiten ausgelegt. Nach einem Unfall kann dies bedeuten, dass Versicherte regelmäßig spezielle Therapien und Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. So übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch Leistungen für Erholungsaufenthalte, sprich Kuren. Darüber hinaus wird aber auch die Fitness nach einem Unfall weiter gefördert. Hierzu unterstützt die Unfallversicherung den Reha-Sport, mit dessen Hilfe eine Verbesserung der motorischen Fähigkeiten sowie von Kraft und Ausdauer erreicht werden soll. Welche Teile der bisher genannten Leistungen im Einzelfall in Frage kommen, lässt sich pauschal nicht beantworten, da der behandelnde Arzt am individuellen Fall betrachten muss, welche Therapieansätze den größtmöglichen Nutzen im Sinn der Mobilität und Erwerbsfähigkeit versprechen, man spricht hier auch von der diagnosebezogenen Steuerung des Heilverfahrens. Generell spielt in diesem Zusammenhang aber nicht nur das SGB VII, sondern auch das Neunte Sozialgesetzbuch eine Rolle, welches nicht nur Leistungen im Bereich der medizinischen Rehabilitation, wie:
  • Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe,
  • Arznei- und Heilmittel,
  • oder Hilfsmittel vorschreibt,
sondern auch, welche Art und Gestalt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben bzw. wie Unterhaltsleistungen oder Maßnahmen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben aussehen. Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet für die Erfüllung der im SGB VII gestellten Aufgaben nicht nur mit einem Besuchsdienst für die Phase nach dem Unfallgeschehen zusammen, sie hat ein spezielles Bindeglied entwickelt, welches Patient, Reha und Träger der Unfallversicherung verbindet – den sogenannten Reha-Manager. Dessen Aufgabe ist nicht nur die Koordination der Einzelmaßnahmen, sondern eine Vernetzung aller Stellen, um eine schnelle Wiedereingliederung und selbständige Lebensführung zu erreichen.