Dienstunfähigkeit

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Berufsunfähigkeit ist ein Begriff, den im Alltag eine große Allgemeinheit nutzt. Betrachtet man die Praxis, tauchen aber in ähnlichem Zusammenhang weitere Bezeichnungen auf – wie die Dienstunfähigkeit von Beamten. Dass in diesem Zusammenhang nicht von der allgemein gebräuchlichen Berufsunfähigkeit gesprochen wird, ist dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis geschuldet, das Beamte im Alltag ausfüllen. Dieses Sonderrechtsverhältnis entsteht aufgrund der außergewöhnlichen Beziehung, in der Beamte zu ihrem Dienstherren stehen und geht über ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis hinaus. Aufgrund dieser Tatsache sind in diesem Kontext auch nicht die Rahmenbedingungen des Arbeitsrechts anwendbar, sondern spezielle gesetzliche Regelungen, die auch in den Bereich der Vorsorge ausstrahlen. Dazu gehört, dass Beamte im Fall der Dienstunfähigkeit einem grundsätzlich anderen Anspruch unterliegen als Beschäftigte.

Die Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht

Ausschlaggebend für die Anwendung des Dienstunfähigkeits-Begriffs ist in der Praxis der Dienstherr. Je nach Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene regeln andere Gesetze den Rahmen der Dienstunfähigkeit. Nach § 44 BBG (Bundesbeamtengesetz; das Beamtenstatusgesetz formuliert die Dienstunfähigkeit und deren Folgen in § 26 in ähnlicher Weise) gilt ein Beamter/eine Beamtin als dienstunfähig, wenn:
  • Betroffene nicht mehr in der Lage sind, zukünftig ihrer Dienstpflicht nachzugehen
  • oder in den letzten sechs Monaten nicht in der Lage waren, über drei Monate ihrer Dienstpflicht nachzukommen und auch keine Aussicht besteht, dass dieser Zustand sich in den weiteren sechs Monaten verbessert.
Die Folgen einer solchen Dienstunfähigkeit können sowohl die Versetzung in den Ruhestand sein wie auch eine anderweitige Verwendung (unter besonderen Bedingungen). Parallel kann der Dienstherr nach dem Bundesbeamtengesetz auch die Teilnahme an einer Qualifizierung verlangen, um Betroffene in anderen Laufbahnen einzusetzen. Verglichen mit Beschäftigten ist der Vorsorgeaspekt für Beamte deutlich ausgeprägter. Eine Tatsache, die sich natürlich auf die individuelle Absicherung auswirkt. Hinweis: Die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 BBG bezieht sich auf Beamte auf Lebenszeit. Da mittlerweile unterschiedliche Beamtenverhältnisse begründet werden, bleibt im Einzelfall zu prüfen, welche Vorsorgeinstrumente konkret anzuwenden sind. Dass Dienst- und Berufsunfähigkeit weder substituierend noch gleichwertig in Bezug auf die Vorsorge verwendet werden können, ergibt sich nicht nur aus den unterschiedlichen Definitionen. Während nach den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung des GDV in § 2 Abs. 1 die Berufsunfähigkeit von 50 Prozent als Anspruchsgrundlage ärztlich nachzuweisen ist, wird die Dienstunfähigkeit auf anderem Weg ausgelöst. Hier ist das ärztliche Gutachten nicht entscheidend für die Einstufung in dienstfähig, begrenzt dienstfähig und dienstunfähig, sondern letztlich das Urteil der Dienstvorgesetzten. Bereits an diesem Unterschied lässt sich erkennen, dass für Beschäftigte und Beamte durchaus andere Maßstäbe gelten. Dennoch sollte die letztgenannte Personengruppe den Bedarf für eine private Vorsorge abseits der Sicherung durch den Dienstherren erkennen. Angenommen zehn Jahre nach der Verbeamtung führen gesundheitliche Probleme zur Dienstunfähigkeit. Durch das Versetzen in den Ruhestand ergeben sich – im Vergleich zur Besoldung aktiver Beamter – teilweise deutliche Einschnitte.

Warum Beamte vorsorgen sollten?

Um zu zeigen, dass auch Beamte durchaus an die finanzielle Sicherheit und Vorsorge denken sollten, gilt folgendes Beispiel. Nach elf Jahren Diensttätigkeit droht plötzlich Dienstunfähigkeit. Für die sich dann ergebenden Bezüge ist die Berechnung des Ruhegehalts entscheidend. Beispiel: Angenommen, ein 1978 geborener Beamter, der 2001 nach 12 Monaten Wehrdienst und einer Studienzeit von vier Jahren in das Dienstverhältnis eingetreten ist, erleidet einen Unfall und wird dienstunfähig. Hat der Beamte die Besoldungsgruppe A 10 Stufe 6 (nach Besoldungstabelle Bund 3.156 Euro brutto) erreicht, ergibt sich ein Ruhegehalt von 1.825,75 Euro, welches um den Versorgungsabschlag vermindert sich noch einmal auf 1.628,57 Euro im Monat reduziert. Erreicht derselbe Beamte nur die Besoldungsgruppe A 8 Stufe 6 und ergibt sich unter gleichen Bedingungen (kein Familienzuschlag, ohne weitere Zulagen) ein Gehalt von 2.714 Euro brutto, beläuft sich das Ruhegehalt auf 1.400,48 Euro. Übrigens: Die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Erklärung eines Beamten für dienstunfähig ist nicht zwingend automatisch die Folge von Krankheiten oder Unfällen. Vielmehr ist die Dienstunfähigkeit eher das Ende einer Kette von Alternativen, die vorher ergriffen werden können. So ist nach BeamtStG (Beamtenstatusgesetz; Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern) auf die Dienstunfähigkeit von Beamten auf Lebenszeit bzw. deren Versetzung in den Ruhestand nur dann abzustellen, wenn:
  • für den Beamten/Beamtinnen keine anderweitige Verwendung beim selben Dienstherren mit mindestens gleichem Grundgehalt in einem anderen Amt oder anderer Laufbahn gefunden werden kann,
  • für den Beamten/Beamtinnen keine anderweitige wenn auch geringerwertige Tätigkeit bei Beibehaltung des Amtes beim gleichen Dienstherren übertragen werden kann.
Es besteht an dieser Stelle also die Möglichkeit, trotz des Vorliegens einer für die derzeit ausgeübten Tätigkeiten geltenden Dienstunfähigkeit nach wie vor beim Dienstherren Verwendung zu finden. Da die im Beispiel gezeigten finanziellen Einschnitte durchaus erheblich sein können, ist es auch für Beamte/Beamtinnen ratsam, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Da sich der Begriff Dienst- und Berufsunfähigkeit aber deutlich unterscheiden, muss klar sein, dass die Beamtenvorsorge anderen Anforderungen unterliegt als die Berufsunfähigkeitsversicherung für Beschäftigte. Hinzu kommt hier ein weiterer Aspekt: Die Tatsache, dass Beamte – aufgrund des Ruhegehalts – bereits vor Eintritt ins Rentenalter einen finanziellen Anspruch geltend machen können.

Dienstunfähigkeit: Hinweise zur Vorsorge

Beamte, die sich nicht auf die Ruhegehaltsbezüge nach der Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit verlassen wollen, können bei vielen Versicherungsunternehmen ergänzende Versicherungen abschließen. Diese Dienstunfähigkeitsversicherung beinhalten im Regelfall – ähnlich der BU-Versicherung – eine Rente, die an den Versicherten im Leistungsfall ausgezahlt wird. Hierbei sollte das Augenmerk auf einer möglichst kundenfreundlichen Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen liegen. Ein Anspruch, der nicht nur in Bezug auf den Prozentsatz der Einschränkung für die Dienstfähigkeit gilt. Vielmehr sollte der Versicherer sich mit dem Urteil von Amtsarzt bzw. Dienstherr zufriedengeben. Der Vorteil: Anders als im Fall der Berufsunfähigkeit, die im Ernstfall von mehreren Gutachtern unterschiedlich bewertet werden kann, ist die Dienstunfähigkeit auf diese Weise eine feste Größe. Zumal an dieser Stelle klar festgehalten werden muss, dass Dienstfähigkeit und körperliche Einschränkungen in keinem Fall Hand in Hand gehen. Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung