Pflichtabsicherung

In Deutschland spannen die Sozialversicherungen ein breites Netz auf, das Vor- und Fürsorge im Ernstfall leisten soll. Zu diesen Sozialversicherungen gehören nicht nur die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, auch die Unfall- und Pflegeversicherung fügen sich ins soziale Netz ein. Allen Versicherungen gemein ist die Tatsache, dass es sich um Pflichtversicherungen handelt, die auf den Sozialgesetzbüchern basieren. Insofern macht die gesetzliche Unfallversicherung hier keine Ausnahme, die Absicherung von Beschäftigten ist Pflicht. Allerdings hebt sich die GUV im Vergleich zu den anderen genannten Sozialversicherungen in einem Punkt ab: Der Beitrag wird nicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, sondern vom Arbeitgeber allein erbracht. Dieser ist zudem für die Anmeldung seiner Beschäftigten in der Versicherung verantwortlich. Aber wer ist im Einzelnen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig? Den gesetzlichen Rahmen als Antwort auf diese Frage zieht das 7. Sozialgesetzbuch in den §§ 2 – 6, in denen nicht nur der Kreis der Versicherten festgelegt wird, sondern auch für welche Personenkreise Versicherungsfreiheit eintritt und wer sich freiwillig gegen Unfallfolgen versichern kann. Generell kraft Gesetzes sind unter anderem nach § 2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung:
  • Beschäftigte,
  • Auszubildende,
  • Landwirte, deren Mitarbeiter und mitarbeitende Familienangehörige,
  • Kinder in Tagesstätten,
  • Schüler und Studierende,
  • im Ehrenamt Tätige sowie,
  • Helfer in Unglücksfällen versichert.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5a des 7. Sozialgesetzbuches macht deutlich, dass die gesetzliche Unfallversicherung sich im versicherten Personenkreis nicht nur auf Arbeitnehmer, Auszubildende und Schüler erstreckt, sondern auch Unternehmer verpflichtend einschließen kann. Eine Tatsache, die im Rahmen der Versicherung kraft Satzung weiter ausgebaut wird und auch in die freiwillige gesetzliche Unfallversicherung einfließt. Button Versicherungsvergleich