Luxemburg

Unfallversicherung Luxemburg

Inhaltsübersicht


Das Großherzogtum Luxemburg als direkter Nachbar der Bundesrepublik ist vor allem aufgrund seines stark ausgeprägten Finanzsektors bekannt, zieht aber auch Jahr für Jahr eine nicht unerhebliche Zahl an Grenzgängern an. Zu den wesentlichen Kernfragen gehört im Vorfeld immer auch die soziale Sicherheit. Aufgrund der Tatsache, dass Luxemburg zu den Mitgliedern der Europäischen Union gehört, gelten natürlich auch hier die Verordnungen, welche die Harmonisierung der Versicherungsleistungen regeln, wovon auch die Unfallversicherung berührt wird.
Leistungsbereich Leistungsart
Sachleistungen – medizinische Behandlung ambulant und stationär, Pflege – Behandlung beim Zahnarzt – Arzneimittel – Heil- und Hilfsmittel – Prothesen/Implantate/Laborkosten – Kuren und Rehamaßnahmen – Transportkosten
Geldleistung Versicherte – Lohnfortzahlung/Krankengeld für bis zu 52 Wochen – Verletztenrente bis 31. Dezember 2010 volle Erwerbsminderungsrente entspricht 85,6 Prozent des versicherten Einkommens, Teilrente wird um Grad der Erwerbsminderung reduziert – Verletztenrente ab 01. Januar 2011 Vollrente entspricht Einkommen der letzten 12 Monate, Teilrente entspricht der Einkommensdifferenz nach dem Versicherungsfall – Entschädigung f. Nichtvermögensschäden
Geldleistung Angehörige – Hinterbliebenenrente bis 31. Dezember 2010 an: Witwen/Witwer/Lebenspartner (42,8 % der Bemessungsgrundlage, bei MdE des Partners von min. 50 % erhöht sich die Rente auf 53,5 %) Kinder (21,4 % bis maximal 27. Lebensjahr) und Angehörige aufsteigender Linie (zusammen 32,1 %) – Hinterbliebenenleistung ab 01. Januar 2011 an: 26.923,40 Euro (Witwen/Witwer/Lebenspartner und Kinder), 16.151,09 Euro je Elternteil, 10.764,93 Euro für im Haushalt des Versicherten lebende Personen – zusätzlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente, falls der Versicherte unter 65 Jahre
Kurzinfo zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Luxemburg Kern der nationalen Rahmenbedingungen zur Unfallversicherung ist Band 2 des Code des assurances sociales, in dem eine Absicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zum obligatorischen Versicherungsschutz gemacht wird. Daher sind Arbeitnehmer, die in Luxemburg einer Beschäftigung nachgehen, hier auch Mitglied der Unfallversicherung, die ähnlich der Situation in Deutschland nicht nur die Risiken unmittelbar am Arbeitsplatz deckt, sondern auch auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte nach Hause. Abweichungen sind nach luxemburgischen Recht nur dann zulässig, wenn es darum geht, im Haushalt lebende Kinder in die Obhut Dritter zu geben. Hinweis: Die Unfallmeldung gegenüber dem Arbeitgeber in Luxemburg hat umgehend zu erfolgen. Diesem bleiben dann acht Tage, um den Arbeits- oder Wegeunfall der Unfallversicherung anzuzeigen. Die Zuständigkeit der Unfallversicherung in Luxemburg wird auch dann nicht berührt, wenn sich der Wegeunfall noch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik ereignet. Ähnlich der Situation in Deutschland erfasst auch der luxemburgische Zweig der Unfallversicherung nicht ausschließlich die Beschäftigten der gewerblichen Wirtschaft, sondern dehnt sich auf die öffentliche Verwaltung aus.

Wer ist versichert?

Die Unfallversicherung im Großherzogtum erfasst alle Personen, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen sowie Selbständige. Ähnlich der Schweiz ist die Unfallversicherung in Luxemburg eine obligatorische Absicherung für den Versicherungsfall.

Leistungen der Unfallversicherung in Luxemburg

In Luxemburg beschäftigte Ausländer gehören grundsätzlich der Unfallversicherung im Inland an und können daher beim Eintritt des Versicherungsfalls auch die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
  • Sachleistungen für Heilbehandlung und Reha,
  • sowie Geldleistungen, die bei verminderter Erwerbstätigkeit ausgezahlt werden.
Dabei umfassen die Leistungen im medizinischen Bereich ein breites Spektrum, welches von der unfallnahen Heilbehandlung über Zahnersatz, Prothesen, klinische Analysen und Hilfsmittel bis hin zu Kuren und Reha-Maßnahmen oder dem Transport reicht. Nach den Vorgaben der entsprechenden nationalen Gesetze des Großherzogtums werden die Leistungen der Unfallversicherung zu 100 Prozent übernommen. Die Inanspruchnahme durch Grenzgänger kann allerdings nicht nur in Luxemburg erfolgen, sondern auch im Wohnsitzland – also Deutschland. Was die Unfallversicherung in Luxemburg in jedem Fall von der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland unterscheidet, ist die Tatsache, dass hier nicht ausschließlich der reine Personenschaden einen Leistungsanspruch aufleben lässt, sondern auch ein Sachschaden (unter anderem an Fahrzeugen in Höhe des 5- bzw. 7-fachen Mindeslohns) dem Träger der Unfallversicherung zufallen kann. Neben den Sachleistungen, welche für die Heilbehandlung und Reha seitens der Unfallversicherung gewährt werden, erhalten Betroffene, falls sie eine dauernde Erwerbsminderung hinnehmen müssen, Teil- oder Vollrenten. Führen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit zum Tod der Versicherten, übernimmt die Unfallversicherung zudem Renten an den hinterbliebenen Ehegatten sowie die unterhaltsberechtigten Kinder.

Renten der Unfallversicherung in Luxemburg

Beschäftigte in Luxemburg mit Wohnsitz in Deutschland erhalten im Fall eines Versicherungsfalls nicht nur Sachleistungen, wie die Heilbehandlung, Prothesen, Zahnersatz usw., sondern im Fall bleibender Schäden mit Erwerbsminderungen auch entsprechende Renten. Diese werden – wie in vielen Nachbarstaaten der Bundesrepublik – in Voll- und Teil-Unfallrente unterschieden. Letztere wird nach Maßgabe der nationalen Sozialgesetze in Luxemburg bereits ab einer Erwerbsminderung von 10 Prozent ausgezahlt. Hinzu kommt allerdings, dass mit der Erwerbsminderung ein tatsächlicher Einkommensverlust von ebenfalls wenigstens 10 Prozent einhergehen muss. Diesbezüglich kommt es zu einer Prüfung, ob beide – Erwerbs- und Einkommensminderung – tatsächlich in einem Zusammenhang stehen. Zu den Besonderheiten der luxemburgischen Teil-Unfallrente gehört darüber hinaus unter anderem, dass sie:
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beantragt und
  • erst ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung (nach dem Unfall) bewilligt wird.
Die Höhe der Teilrente richtet sich nach der Reform der Unfallversicherung in Luxemburg nach dem real entstehenden Einkommensverlust, sie beträgt also die Differenz zwischen dem Gehalt zum Unfallzeitpunkt und dem nach Abschluss der Behandlung und Wiedereingliederung erreichten Einkommen. Diese Regelung zur Teilrente gilt aber nur für nach dem 01. Januar 2011 angezeigte Versicherungsfälle. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor diesem Datum gemeldet wurden, erfolgt die Berechnung noch über die Formel Bezugslohn * Grad der Erwerbsminderung * 85,6 = Höhe der Teilrente.
Teilrente (Regelung seit 01. Januar 2011)
Lohn/Gehalt (vor Unfall, p. a.) 45.786 EUR
Lohn/Gehalt (nach Unfall mit 15 % MdE und Einkommensminderung, p. a.) 38.918, 10 EUR
Höhe der Teilrente 6.867,90 EUR
Teilrente (Regelung bis 31. Dezember 2010)
Lohn/Gehalt (vor Unfall, p. a.) 45.786 EUR
Rentenfaktor mit 15 % MdE 12,84
Höhe der Teilrente 5.878,92 EUR
Rechenbeispiele zur Teilrente der Unfallversicherung in Luxemburg vor und nach der Reform des luxemburgischen UV-Systems Bezüglich der Auszahlung gilt, dass die Teilrente aus der Unfallversicherung in Luxemburg im Voraus (monatlich) an den Versicherten ausgeschüttet und an den Lebenshaltungskostenindex gebunden wird (hierfür sind die Richtlinien für Staatsbeamte ausschlaggebend). Natürlich tritt die gesetzliche Unfallversicherung Luxemburgs nicht nur dann ein, wenn durch den Versicherungsfall eine teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt. Schließlich kommt es um Zuge von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen regelmäßig zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit. Allerdings greifen auch hier die Neuregelungen für gemeldete Versicherungsfälle ab 01. Januar 2011. Für Altfälle gilt in Bezug auf die 100-prozentige Erwerbsunfähigkeit, dass sich die Rentenhöhe am erzielten Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Arbeits- oder Wegeunfall und Berufskrankheit) orientiert. Die volle Erwerbsminderungsrente entspricht in diesem Fall 85,6 Prozent des versicherten Einkommens (unterschreitet das Einkommen eine gesetzlich vorgegebene Grenze, bemisst sich die Rente an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 1.801,49 Euro). Anders dagegen die Situation in Versicherungsfällen, die nach dem 01. Januar 2011 gemeldet wurden. Hier entspricht die Verletztenrente dem beitragspflichtigen Einkommen, welches Betroffene im Zeitraum von 12 Monaten vor dem Versicherungsfall bezogen haben. Allerdings ist die Auszahlung einer Vollrente nicht nur nach unten begrenzt, sprich orientiert sich am 12-fachen Betrag des Mindestlohns in Luxemburg, sondern wird auch nach oben gedeckelt. Eine Rente kann nach Maßgabe der luxemburgischen Rechtsverordnung nicht höher als der 60-fache Mindestlohn im Jahr ausfallen.
Vollrente (Regelung seit 01. Januar 2011)
beitragspflichtiges Einkommen (vor Unfall, p. a.) 42.500 EUR
Höhe der Vollrente 42.500 EUR
Vollrente (Regelung bis 31. Dezember 2010)
beitragspflichtiges Einkommen (vor Unfall, p. a.) 42.500 EUR
Rentenfaktor mit 100 % MdE 85,60
Höhe der Vollrente 36.380 EUR
Rechenbeispiele zur Vollrente der Unfallversicherung in Luxemburg vor und nach der Reform des luxemburgischen UV-Systems Damit eine Vollrente aus der Unfallversicherung in Luxemburg – auch von nicht im Großherzogtum wohnhaften – Beschäftigten in Anspruch genommen werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
  • der Versicherungsfall ist durch Berufskrankheit, Wege- oder Arbeitsunfall entstanden,
  • der Versicherte hat das Alter von 65. Jahren noch nicht erreicht,
  • und sich einer Untersuchung durch den Contrôle médical de la sécurité sociale (medizinischer Kontrolldienst der Sozialversicherung in Luxemburg, kurz CMSS) unterzogen,
  • sowie hat keinen Anspruch mehr auf Geldleistungen wie das Krankengeld.
Über die Unfallrente hinaus können Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie in Luxemburg einer Beschäftigung nachgehen. Dazu gehört eine Übergangsrente, welche 85 Prozent der Vollrente, also des beitragspflichtigen Einkommens der letzten 12 Monate, beträgt. Zudem übernimmt die Unfallversicherung Entschädigungen für Nichtvermögensschäden sowie für physiologische Beeinträchtigung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Für die letztgenannten Leistungen wird:
  • beim Vorliegen einer MdE von weniger als 20 Prozent eine Abfindung ausgezahlt,
  • im Fall einer höheren MdE als 20 Prozent eine Rentenleistung monatlich gewährt.
Für die Einschätzung ist der medizinische Kontrolldienst der Sozialversicherung in Luxemburg zuständig. Darüber hinaus kommen als Geldleistungen für Betroffene im Versicherungsfall noch Entschädigungen für die erlittenen Schmerzen und Entstellungen in Betracht. Deren Höhe richtet sich nach der Schadensstufe, die Geldleistungen steigen hier überproportional an.

Exkurs: Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit

In Luxemburg werden Renten (Voll- oder Teilrente) nach einem Versicherungsfall in der Unfallversicherung frühestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Unfallzeitpunkt ausgezahlt. Versicherte haben aber natürlich ein Interesse, auch diesen Zeitraum zu überbrücken. Warum werden die Rentenleistungen mit einer solchen deutlichen Verzögerung erbracht? Beschäftigte erhalten in den ersten 52 Wochen nach einem Versicherungsfall Geldleistungen, die sich an den Krankengeldern der Krankenversicherung orientieren. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der versicherte Arbeitnehmer für einen Zeitraum bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit liegt, einen Anspruch auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber hat (Lohnfortzahlung) bzw. nach Ablauf dieser Frist ein Krankgeld bezieht, welches sich am höchsten Grundgehalt der letzten drei Monate und dem Durchschnitt der erhaltenen Zuschläge (aus den letzten 12 Monaten) orientiert.

Renten an Hinterbliebene

Neben den Geldleistungen, die den Versicherten im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer diagnostizierten Berufskrankheit zugutekommen, erhalten auch Hinterbliebene Geldleistungen, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles verstirbt. Die Leistungen, welche für Altfälle (bis 31. Dezember 2010) infrage kommen, unterscheiden sich in diesem Zusammenhang von den ab dem 01. Januar 2011 gemeldeten Versicherungsfällen.

Hinterbliebenenleistungen für Altfälle

Grundsätzlich übernimmt die Unfallversicherung in Luxemburg folgende Leistungen an Hinterbliebene:
  • Witwen-/Witwerrente (auch eingetragene Lebenspartnerschaften)
  • Renten an hinterbliebene Kinder
  • Zuschüsse zu den Bestattungskosten
  • sowie Leistungen an unterhaltsberechtigte ehemalige Ehepartner.
Darüber hinaus können als Empfänger solcher Leistungen auch nähere Verwandte in Frage kommen, wenn der Versicherte beispielsweise keine eigenen Nachkommen hinterlassen hat und kein Ehepartner existiert.

Witwen-/Witwerrente

Die Witwen-/Witwerrente wird in Luxemburg bis zum Zeitpunkt der Wiederheirat bzw. dem Tod des Ehepartners in Höhe von 42,8 Prozent für Altfälle ausgezahlt. Eine Anhebung der Rentenleistung kommt in Frage, wenn der begünstigte Ehepartner selbst von einer MdE in Höhe von wenigstens 50 Prozent betroffen ist. In diesem Fall steigt die Rente auf 53,5 Prozent des Jahreseinkommens. Über die Witwen-/Witwerrente hinaus kann, sofern kein Ehepartner vorhanden ist, die Rente auch an ehemalige Partner ausgezahlt werden, sofern:
  • ein gerichtlicher Unterhaltsanspruch besteht,
  • der ehemalige Partner im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Unfall nicht neu geheiratet hat,
  • und die Auflösung der Partnerschaft nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.

Waisenrente

Die Waisenrente der Unfallversicherung in Luxemburg hebt sich in einem Punkt von den anderen Absicherungen der Nachbarstaaten ab, sie kennt keine Unterscheidung zwischen Halb- und Vollwaisen. Verstirbt der Versicherte, erhält jedes hinterbliebene Kind eine Rente in Höhe von 21,4 Prozent des Jahreseinkommens bis zum 18., nicht aber länger als bis zum 27. Lebensjahr (für den Fall eines Studiums).
Hinterbliebenenrente (Regelung bis 31. Dezember 2010)
beitragspflichtiges Einkommen (vor Unfall, p. a.) 42.500 EUR
Höhe der Rente f. Witwen/Witwer (42,8 %) 18.190 EUR
erhöhte Rente f. Witwen/Witwer (53,5 %) 22.737,50 EUR
Höhe der Rente f. Kinder (21,4 %) 9.095 Euro (je Kind)
Rente für Verwandte (32,1 %) 13.642,50 EUR
Rechenbeispiel zu den Hinterbliebenenrenten, die nach einem Versicherungsfall aus der Unfallversicherung in Luxemburg für Altfälle (bis 31. Dezember 2010) ausgeschüttet werden

Hinterbliebenenleistungen seit 01. Januar 2011

Mit den Neuregelungen, die in Luxemburg für Versicherungsfälle seit dem 01. Januar 2011 gelten, haben sich erhebliche Änderungen auch für die Hinterbliebenen in Deutschland ergeben. Verstirbt ein Beschäftigter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, steht den Hinterbliebenen eine Entschädigung für immaterielle Schäden zu in Höhe von:
  • 26.923,40 Euro für Witwen/Witwer sowie eingetragene Lebenspartner und Kinder,
  • 16.151,09 Euro je Elternteil,
  • 10.764,93 Euro für im Haushalt des Versicherten lebende Personen (maßgeblich ist ein Zeitraum von mindestens drei Jahren zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls).
Über diese Entschädigungsleistung hinaus haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf eine Rente gegen die Unfallversicherung, wenn der Versicherte das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hat. Hier wird die Unfallrente dann als Teil der „klassischen“ Hinterbliebenenrente geleistet und so berechnet, als hätte der Versicherte bis zum Renteneintritt normal weitergearbeitet.

Ansprechpartner/Adressen

Hauptansprechpartner für den Bereich der Unfallversicherung ist in Luxemburg die Association d’assurance accident. Die Unfallversicherungsanstalt beschäftigt sich aber nicht nur mit Leistungen im Versicherungsfall, sondern ihr untersteht auch der Bereich der Prävention. Hinweis: Die Internetpräsenz der Unfallversicherungsanstalt sowie anderer Behörden und Ministerien in Luxemburg wird teilweise mehrsprachig (auch in Deutsch) geführt.
Association d’assurance accident (AAA) Association d’assurance accident Route d’Esch 125 L-2975 – Luxemburg Großherzogtum Luxemburg
Service de Santé au Travail de l’Industrie (Arbeitsmedizinischer Dienst Industrie) Service de Santé au Travail de l’Industrie Rue Pierre Olinger 20 L-9264 – Diekirch Großherzogtum Luxemburg
Centre commun de la sécurité sociale (Sozialversicherungszentrum) Centre commun de la sécurité sociale Route Esch 125 L-1471 – Luxemburg Großherzogtum Luxemburg
Service de santé au travail multisectoriel (multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst) Service de santé au travail multisectoriel Rue Glesener 32 L-1630 – Luxemburg Großherzogtum Luxemburg
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin
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