Tragung der Beiträge

In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Beitrag nicht paritätisch – also zu gleichen Teilen – auf die Beschäftigten und Arbeitgeber verteilt. Letztere kommen zu 100 Prozent für die Prämien auf. Hintergrund ist § 150 des Siebenten Sozialgesetzbuches. Eine Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Tatsache, dass der Beitrag nicht für das Kalenderjahr im Voraus bzw. für jeden einzelnen Versicherungsmonat zu leisten ist, sondern nachträglich festgelegt wird. Die Unternehmen müssen zum Jahresende eine endgültige Meldung der erzielten Entgelte abgeben, anhand derer sich die Prämien berechnen. Die Beitragsbescheide werden den Unternehmen zugestellt und können nur unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden, wenn:
  • sich die Gefahrklasse für das Unternehmen ändert oder,
  • die Beitragsmeldung unrichtige Angaben enthält.
Hinweis: Die Meldung der geleisteten Entgelte ist nach den Bestimmungen des SGB VII sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben – und zwar im Rahmen einer DEÜV-Meldung. Neben den Beitragaszahlungen, welche nach der Bemessung durch die Unfallversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr fällig werden, können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von den Mitgliedsunternehmen auch Beitragsvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Letztere werden etwa dann erhoben, wenn es in Betrieben zu einem Unternehmerwechsel kommt. Die Beitragsvorschüsse orientieren sich am geschätzten Jahresbedarfs der Unfallversicherung. Grundlage hierfür ist § 164 des Siebenten Sozialgesetzbuches. Button Versicherungsvergleich