Rentenleistungen an die Versicherten

Damit Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) einen Anspruch auf die Rentenleistung erfolgreich geltend machen können, muss eine unbedingte Voraussetzung erfüllt sein: Die eine Erwerbsminderung auslösende Ursache muss nach § 7 SGB VII ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sein.

Voraussetzungen der Rentenleistung

Die eingangs genannte Bedingung ist aber nicht die einzige Voraussetzung, die Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllen müssen. Eine wesentliche Bedingung ist nach § 56 des Siebten Sozialgesetzbuches, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (kurz MdE) auch nach der 26. Woche ab Eintritt des Versicherungsfalls besteht. Weiterhin hat, um den Anspruchsvoraussetzungen § 56 SGB VII zu entsprechen, eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorzuliegen. Erst wenn dieser Grad der Erwerbsminderung erreicht wird, haben Versicherte die Möglichkeit, eine Verletzten-Rente in Anspruch zu nehmen. Anders als im Bereich der privaten Unfallversicherung, deren Rentenleistung sich unter anderem anhand der Gliedertaxe bzw. dem tatsächlich erlittenen Schaden bemisst, also durch einen vorab greifbaren Prozentsatz erfassen lässt, wird in der GUV die Vorher- und Nachher-Situation in den Erwerbsmöglichkeiten verglichen, es kommt zu einer abstrakten Schadensbemessung. Zur Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit wird also betrachtet, inwiefern die vorliegenden geistigen und gesundheitlichen Auswirkungen von Berufskrankheit oder Arbeitsunfall die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit einschränken. Aus dieser Betrachtung heraus ergibt sich ein Prozentsatz, welcher nicht nur für den Anspruch, sondern auch die Höhe der Rentenleistung ausschlaggebend ist. Hinweis: Die Betrachtung der Erwerbsfähigkeit nach einem Versicherungsfall kann für Betroffene zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, da nach § 56 Abs. 2 SGB VII im Rahmen der Prüfung Fähigkeiten, die teilweise oder ganz nicht mehr nutzbar sind, durch andere zur Verfügung stehende Fähigkeiten ausgeglichen werden können.

Entwicklung der Renten an Versicherte im Verhältnis zu den Gesamtrenten der gesetzlichen Unfallversicherung (inkl. Witwen und Waisen) im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010; Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)) Tritt ein Versicherungsfall bei Jugendlichen ein, die über einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Schüler, Studenten usw.) versichert sind, wird für die Abschätzung des Grades der Erwerbsminderung (MdE) ein Erwachsener mit entsprechendem Gesundheitsschaden herangezogen.

Rente bei mehreren Versicherungsfällen

Im Alltag der gesetzlichen Unfallversicherung treten nicht nur Versicherungsfälle in Erscheinung, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit sich auf eine Ursache zurückführen lässt. Beispielhaft wäre hier etwa der Bergbau zu nennen, wo es neben der bekannten Silikose oder Staublunge oft auch zu berufsbedingten Erkrankungen des Skeletts oder zu Schwerhörigkeit kommen kann. Liegt im speziellen Fall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Ursache mehrerer Versicherungsfälle vor, so schreibt das 7. Sozialgesetzbuch vor, dass die MdE-Anteile der einzelnen Versicherungsfälle addiert werden. Ergibt sich danach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 20 Prozent, so entsteht daraus ein Anspruch des Versicherten auf alle Versicherungsfälle, auch wenn diese allein keine MdE von 20 Prozent erreichen. Wichtig: In diese Betrachtung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit fließen nur Versicherungsfälle ein, deren Grad die Marke von 10 Prozent erreicht.

Höhe und Berechnung der Verletztenrente

Für Versicherte steht fast automatisch die Frage im Raum, wie hoch die Rentenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Versicherungsfall ist. Grundlage der Bemessung ist der sogenannte Jahresarbeitsverdienst (JAV). Dabei handelt es sich um eine Rechengröße, die sich aus den Arbeitsentgelten bzw. dem Arbeitseinkommen bemisst. Ausschlaggebend für die Bestimmung des JAV ist nach § 82 SGB VII der Zeitraum von 12 Monaten vor dem Monat, in dem sich der Versicherungsfall ereignet hat. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erleidet am 20. Mai 2012 einen Wegeunfall. Nach § 82 Abs 1 SGB VII wäre demnach der Zeitraum von 01. Mai 2011 bis 30. April 2012 der für den Jahresarbeitsverdienst ausschlaggebende Zeitraum. Allerdings kann durchaus der Fall eintreten, dass der Berechnung zum Jahresarbeitsverdienst nicht das real erzielte Einkommen zugrunde liegt. Dies wäre zum Beispiel nach § 83 des 7. Sozialgesetzbuches für alle Unternehmer und Selbständigen der Fall, für die § 2 SGB VII (Versicherung kraft Gesetzes) gilt. Für diesen Personenkreis legen die Satzungen der zuständigen Träger entsprechende JAV-Grenzen fest. Ebenfalls per Gesetz vorgegeben sind Mindest- und Obergrenzen für den Jahresarbeitsverdienst.
Bezugsgröße (in Euro) Untergrenze JAV n. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (in Euro) Untergrenze JAV n. § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (in Euro)

2002

28.140

11.256

16.884

2003

28.560

11.424

17.136

2004

28.980

11.592

17.388

2005

28.980

11.592

17.388

2006

29.400

11.760

17.640

2007

29.400

11.760

17.640

2008

29.820

11.928

17.892

2009

30.240

12.096

18.144

2010

30.660

12.264

18.396

2011

30.660

12.264

18.396

Übersicht zur Entwicklung der Bezugsgröße West und den sich daraus ergebenden Grenzen für die JAV So regelt § 85, dass für alle Versicherten zwischen 16 Jahren und dem Ende des 18. Lebensjahres der Jahresarbeitsverdienst mindestens bei 40 Prozent der jeweils geltenden Bezugsgröße (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zu liegen hat. Darüber hinaus werden für ältere Versicherte 60 Prozent der Bezugsgröße als Untergrenze festgelegt. Als Obergrenze für die JAV gilt übrigens die doppelte Bezugsgröße. Weitere Abstufungen des Jahresarbeitsverdienstes finden bei Kindern zwischen 7 und 15 Jahren sowie darunter Anwendung.
Bezugsgröße (in Euro) Untergrenze JAV n. § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (in Euro) Höchstgrenze JAV n. § 85 Abs. 2 SGB VII (in Euro)

2002

28.140

16.884

56.280

2003

28.560

17.136

57.120

2004

28.980

17.388

57.960

2005

28.980

17.388

57.960

2006

29.400

17.640

58.800

2007

29.400

17.640

58.800

2008

29.820

17.892

59.640

2009

30.240

18.144

60.480

2010

30.660

18.396

61.320

2011

30.660

18.396

61.320

Übersicht zur Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes, der für die Berechnung von Renten in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen wird (nach § 85 SGB VII kann eine Satzung in den Bestimmungen zur JAV von den Obergrenzen abweichen) Welchen Einfluss hat der Jahresarbeitsverdienst nun auf die Rentenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung für die Versicherten? Ganz einfach: Die Höhe der Verletztenrente korreliert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit direkt mit dem Prozentsatz der Minderung, welcher auf die Vollrente angelegt wird. Letztere entspricht bei einer vollen Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erleidet einen Arbeitsunfall mit MdE von 35 Prozent. Entsprechend würden 35 Prozent der Vollrente (bezogen auf 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes) als Rente ausgezahlt. Hinweis: Tritt durch einen Versicherungsfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, die 50 Prozent erreicht, und ist eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich, kann die Rentenleistung um 10 Prozent erhöht werden. Allerdings muss dazu eine weitere Bedingung erfüllt sein: Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechenbeispiel: Arbeitnehmer erzielt ein JAV in Höhe von 49.000 Euro und erleidet einen Arbeitsunfall mit anschließender MdE von 65 Prozent.

 

Setzt man in diese Formel die Angaben zum Beispielarbeitnehmer ein, ergibt sich folgendes Bild:

  Die Verletztenrente beträgt also 21.021 Euro pro Jahr, was 1.751,75 Euro monatlich entspricht. Setzt man dazu das ursprüngliche Einkommen in Beziehung, ergibt sich eine Lücke von rund 57 Prozent. Berücksichtigt man an dieser Stelle allerdings das Nettoeinkommen (alleinstehend für 2011, evang.) von 34.753,91 Euro, fällt die Einkommenslücke mit 39,5 Prozent deutlich geringer aus.
Untergrenze JAV n. § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (in Euro) Vollrente (in Euro) Rente 40 % MdE Rente 70 % MdE (ohne Zuschlag) Rente 70 % MdE mit Zuschlag)

2008

17.892

11.808,72

4.723,49

8.266,10

9.092,71

2009

18.144

11.975,04

4.790,02

8.382,53

9.220,78

2010

18.396

12.141,36

4.856,54

8.498,95

9.348,85

2011

18.396

12.141,36

4.856,54

8.498,95

9.348,85

Beispielrechnungen zur Rente für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung (Beispiele orientieren sich an den Untergrenzen nach § 85 SGB VII für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Zuschlag nach § 57 SGB VII) Hinweis: Die Höhe der Unfallrente kann nicht nur beim Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 Prozent nach oben abgepasst werden, sondern auch, wenn die Rentenleistung in Summe mit ALG I/ALG II nicht die Höhe des in § 46 SGB IX vorgesehen Übergangsgeldes erreicht. In diesem Fall wird die Höhe der Rente über einen Zeitraum von 24 Monaten um die Differenz angepasst. Allerdings muss dazu die Bedingung erfüllt sein, dass der Versicherte durch den Versicherungsfall keinen Anspruch mehr auf das Arbeitseinkommen hat. Neben der Anpassung nach oben kann es in der Unfallversicherung auch zu einer Kürzung der Rentenleistung kommen, wenn etwa mehrere Renten in Anspruch genommen werden. Die kumulierte Obergrenze entspricht nach § 59 SGB VII zwei Drittel des höchsten Jahresverdienstes. Übrigens kann eine Rente an Versicherte nach den Festlegungen des Siebten Sozialgesetzbuches als vorläufige Entschädigung in den ersten drei Jahren nach dem Versicherungsfall festgesetzt werden. Bedingung ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitraum noch nicht abschließend geklärt werden kann. Betroffene Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung müssen in diesem Zeitraum damit rechnen, dass es zu einer Herabsetzung der Rente kommt, wenn innerhalb der Frist von 36 Monaten eine geringere MdE festgestellt wird als ursprünglich angenommen. Änderungen bezüglich vorläufig gewährter Renten in der Unfallversicherung haben in der Vergangenheit regelmäßig zu juristischen Streitigkeiten geführt, wie zum Beispiel im vor dem BSG (Bundessozialgericht) verhandelten Verfahren B 2 U 36/03 R.

Verletzten-Rente und die Steuer

Viele Versicherte fragen sich regelmäßig, ob und wie die Rentenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung steuerlich zu behandeln ist. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts ist diese Frage durchaus berechtigt, lässt sich in diesem konkreten Fall aber relativ kurz beantworten. Laut § 3 Abs. 1a EStG (Einkommenssteuergesetz) werden Leistungen, welche aus einer Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung stammen, nicht der steuerlichen Betrachtung unterworfen, sie sind steuerfrei. Darüber hinaus werden die Renten der GUV auch in § 32b EStG zum Progressionsvorbehalt nicht erwähnt.
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