Leistungen der BUV

Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Inhaltsübersicht


Die BU-Versicherung ist nach Ansicht vieler Verbraucher- und Assekuranzexperten eines der Vorsorgeinstrumentarien, um sich finanziell langfristig abzusichern. Angesichts der Bedeutung erscheint das Leistungsspektrum auf den ersten Blick überschaubar. Im Wesentlichen umfasst die Versicherung die Auszahlung einer Rente. Ausgelöst durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit im versicherungsvertraglichen Rahmen, soll diese das ausfallende Einkommen ersetzen. So einfach das Leistungsspektrum, so bedeutender die Berufsunfähigkeitsversicherung. Unter Berücksichtigung, dass die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur einem Bruchteil des bisherigen Einkommens deckt, ist die BU-Rente mitunter das Sicherheitsnetz, welches den finanziellen und sozialen Abstieg verhindert. Darüber hinaus gehört die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht in vielen Tarifen zum Standard. Einige Gesellschaften leisten auch dann einen Teil der versicherten Rente, wenn durch Pflegebedürftigkeit eine geringere Berufsunfähigkeit als im Vertrag vorgesehen entsteht. Umso wichtiger sind nicht nur die Leistungen der Tarife auf dem Papier. Vielmehr zählt letzten Endes, auf welchen Konditionen der Versicherungsvertrag beruht.

Nachversicherung, Leistungsausschlüsse und abstrakte Verweisung

Trotz ihrer Stellung wird die Berufsunfähigkeitsversicherung vor allem auf der Grundlage ihres Beitrags abgeschlossen. Wesentliche Konditionen und Bausteine, welche letztlich für die Qualität der Absicherung bedeutsam sind, bleiben unberücksichtigt. Dazu gehören unter anderem:
  • die Nachversicherung,
  • Leistungsausschlüsse,
  • und die abstrakte Verweisung.
Speziell der letztere Baustein in den Versicherungsbedingungen kann für unangenehme Überraschungen sorgen. Hintergrund ist der Umstand, dass auf der Grundlage entsprechender Klauseln der Versicherer sich auf die Möglichkeit eines Berufswechsels berufen und damit letzten Endes eine Zahlung der Versicherungsleistung vermeiden kann. Die Nachversicherung gewinnt im Rahmen der BU-Versicherung besonders dann an Tragweite, wenn Verträge mit langer Versicherungsdauer abgeschlossen werden. Ändert sich anschließend die Lebenssituation, hat dies in der Regel auch Auswirkungen auf die finanzielle Situation.

Die Berufsunfähigkeits-Rente

Versicherungsgegenstand einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Berufsunfähigkeits-Rente. Dieser Begriff wird heute in der Regel nur noch für die private Absicherung benutzt, da im Zuge von Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2000/2001 die Berufsunfähigkeit für weite Teile der Bevölkerung gestrichen wurde. Anders als gesetzliche Renten, die sich an Bezugsgrößen, wie dem letzten Jahreseinkommen oder den erreichten Entgeltpunkten orientieren, wird die Rentenhöhe in der Berufsunfähigkeitsversicherung von den Vertragspartnern festgelegt. Da die BU-Versicherung aus Sicht des Versicherten zuerst die Aufgabe hat, finanziell vorzusorgen, ist das Einkommen eine wichtige Einflussgröße.

Höhe der Berufsunfähigkeits-Rente

Die Freiheit in Bezug auf die Festlegung der Leistungssumme ist allerdings kein Blankoscheck für die Absicherung utopischer Renten. Seitens der Versicherungsgesellschaften werden häufig Obergrenzen für die BU-Renten vorgegeben, die sich prozentual am Einkommen zum Zeitpunkt des Antrags orientieren. Alternativ kann der Versicherer pauschale Obergrenzen vorgeben, wie dies oft in Verträgen für Studenten oder Auszubildende der Fall ist. Den Umfang der Höchstrenten geben die einzelnen Versicherer in Deutschland individuell vor. Dabei können sich für einzelne Berufsgruppen selbst in den Tarifen einer Versicherungsgesellschaft Unterschiede ergeben. So erklärt zum Beispiel die Continentale Lebensversicherung AG in ihren Annahmerichtlinien zur selbständigen BU-Versicherung 60 Prozent des Brutto- bzw. 90 Prozent des Nettoeinkommens zur Höchstgrenze für versicherte Arbeitnehmer. Selbständige können maximal 60 Prozent aus dem Gewinn vor Steuern absichern und für die BU-Absicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge gelten 75 Prozent des Jahresbruttoeinkommens als Obergrenze. Andere Gesellschaften greifen zu anderen Höchstgrenzen – zum Beispiel 75 Prozent des Nettoeinkommens. Tipp: Um sich möglichst umfassend absichern und entsprechend hohe Renten versichern zu können, sollte ein hoher Prozentsatz des Bruttoeinkommens die Höchstgrenze definieren. Angenommen, ein Antragsteller erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.700 Euro und nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben 1.927 Euro. Schreibt der Versicherer als Höchstgrenze 75 Prozent des Nettoeinkommens vor, wäre maximal eine BU-Rente von 1.445,25 Euro versicherbar. Zum Vergleich: Liegt die Höchstgrenze bei 60 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, ergeben sich 2.025 Euro an maximal möglicher Rente. Eine Summe, die mehr als dem Nettoeinkommen entspricht. Kommt als 2. Bedingungen die 90-%-Nettoklausel hinzu, würde sich immer noch eine Obergrenze von 1.734 Euro ergeben.
Versicherer: Höchstrente:
HUK COBURG – 75 % des Nettoeinkommens
Dialog Lebensversicherung – 60 % des Bruttoeinkommens
Die Continentale – 60 % des Bruttoeinkommens oder 90 % des Nettoeinkommens
VPV Lebensversicherung (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) – 80 % des Nettoeinkommens
Gothaer (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) – zwischen 12.001 Euro – 24.000 Euro Jahresrente 65 % des Bruttoeinkommens – – zwischen 24.001 Euro – 60.000 Euro Jahresrente 50 % des Bruttoeinkommens
Beispiele für Höchstrenten-Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (Merkmale für besondere Berufsgruppen wie Studenten oder Beamte wurden für die einzelnen Versicherer nicht berücksichtigt) Aufgrund der Tatsache, dass die Höchstrenten für viele Versicherte in enger Verbindung zum tatsächlichen Einkommen stehen, sind im Rahmen der finanziellen Risikoprüfung ab gewissen Rentenhöhen meist entsprechende Einkommensnachweise erforderlich. Die Versicherer fordern verschiedenen Annahmerichtlinien zufolge hier unter Umständen eine Offenlegung der finanziellen Verhältnisse über mehrere Jahre. Ob es im Einzelfall zu dieser finanziellen Risikoprüfung kommt, richtet sich nach den pauschalen Höchstgrenzen, die Versicherer individuell festlegen. Antragsteller, die zusätzlich Tantiemen, Provisionen, Mieteinnahmen oder andere unregelmäßige Nebeneinkünfte erzielen, sollten sich nicht zu früh freuen. Je nach Versicherer können diese besonderen Einkunftsarten von einer Berücksichtigung in der finanziellen Risikoprüfung ausgeschlossen sein. Darüber hinaus setzt das Versicherungsvertragsgesetz der freien Ausgestaltung Grenzen. Nach § 74 muss sich die Versicherungssumme am Wert des versicherten Interesses orientieren. Da Letzteres im Einkommen liegt, ist dessen Höhe ausschlaggebend. Andernfalls tritt eine Überversicherung ein. Hinweis: In den einzelnen Berufsunfähigkeitsversicherungen können pauschale Höchstgrenzen gelten, für die kein weiterer Einkommensnachweis erforderlich ist. Solche Pauschalen spiegeln unter Umständen nicht den tatsächlichen Bedarf im Ernstfall wider und können letztlich zu einer Unterdeckung führen.

Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente

Gekoppelt wird Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente an einen im Versicherungsvertrag festgelegten Berufsunfähigkeitsgrad. Erst wenn Versicherte diesen überschreiten, entsteht ein wirksamer Anspruch auf die Rentenzahlung. Darunter gelten Verbraucher im Sinne der Versicherung nicht als berufsunfähig, es entsteht keine Leistungspflicht. Eingebürgert hat sich in der Vergangenheit ein pauschaler Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent, der mindestens erreicht werden muss. Wichtig: Wer sich für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, muss wissen, dass nicht nur die Einkünfte für die BU-Rente zählen, sondern auch Ansprüche aus anderen Versicherungen. Dies führt zu einer Reduzierung der BU-Rente aus der beantragten Versicherung. Wer beispielsweise bereits 40 Prozent des Bruttoeinkommens versichert hat, kann bei einer 60-prozentigen Höchstgrenze nur noch die sich ergebende Differenz absichern. Zwar wird die gesetzliche Rentenversicherung in diesem Zusammenhang in der Regel nicht berücksichtigt. Es kann sich dennoch auszahlen, die Bedingungen der einzelnen Gesellschaften genauer zu prüfen, da in einigen Fällen die Formulierungen erheblichen Interpretationsspielraum ermöglichen – speziell in der Stellung zu anderen Versicherungen.

Staffelregelung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die pauschale Erklärung der Versicherer, eine Auszahlung der BU-Rente zu erbringen, sobald der Versicherte einen BU-Grad von 50 Prozent erreicht, ist nur eine Variante. Alternativ können Verträge auch mit einer Staffelregelung versehen werden. In diesem Fall einigen sich Versicherer und Verbraucher auf die Staffelung der Leistung – in Abhängigkeit vom Grad der Berufsunfähigkeit. Beispielsweise könnte die Staffelregelung so aussehen, dass die Rente bereits ab einer 30-prozentigen Berufsunfähigkeit ausgezahlt wird. Steigt der BU-Grad im weiteren Verlauf auf 50 Prozent, sieht die Staffelung eine Rente von 50 Prozent vor, Und erst, wenn die Berufsunfähigkeit des Versicherten 70 Prozent erreicht, steigt die Berufsunfähigkeitsrente auf 100 Prozent. Welchen Sinn hat diese Staffelregelung? Für den Versicherten lässt sich damit ein früher Beginn der BU-Rente im Ernstfall erreichen, muss er doch nicht bis zu einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit warten, er schließt eine nicht unbedenkliche Versorgungslücke. Hohe Berufsunfähigkeitsgrade bleiben dennoch mit 100 Prozent Rente versichert. Hinzu kommt ein weiterer Vorteil: Eine hohe Berufsunfähigkeit ist seltener als Berufsunfähigkeiten von weniger als 50 Prozent. Das Risiko der vollen Leistung für die Versicherung sinkt – was Auswirkungen auf den Beitrag haben kann.

Die Bedarfsermittlung bei Berufsunfähigkeit

Das aktuelle Einkommen begrenzt die Höhe der BU-Rente. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung pauschal daran auszurichten, ist unter Umständen nicht sinnvoll. Verdient ein Antragsteller beispielsweise 3.500 Euro netto im Monat und begrenzt der Versicherer die Höhe der Rente auf 75 Prozent, ergibt sich eine rechnerische Summe von 2.625 Euro. Was passiert, wenn der Bedarf aber bei nur 45 Prozent des Einkommens, also 1.575 Euro, liegt?
Versicherung d. Höchstrente1 Versicherung Bedarf
– monatliches Netto: 3.500 Euro 3.500 Euro
– Höchstrente (75 % netto): 2.625 Euro 2.625 Euro
– tatsächlicher Bedarf: 1.575 Euro 1.575 Euro
– versicherte BU-Rente 2.625 Euro 1.575 Euro
– monatlicher Tarifbeitrag: 218,09 Euro 131,98 Euro
Vergleich zwischen einer Absicherung der Höchstrente mit der Absicherung des tatsächlichen Bedarfs (Quelle: BU-Beitragsrechner der HUK Coburg, Stand November 2012) )1Versicherter männlich, Geburtstag 20. September 1981, kein Raucher, keine gefährlichen Sportarten, BMI = 24,69, Berufsklasse 1, Variante BUZ, Versicherungsdauer bis 65 Jahre, monatliche Zahlungsweise Wie das Beispiel zeigt, hängt die zu versichernde Höhe der BU-Rente von mehr als dem Einkommen ab. Was zählt, ist ein gesunder Kompromiss, der dem tatsächlichen Bedarf des Versicherten gerecht wird – und sich im Rechenbeispiel in Form eines um rund 40 Prozent niedrigeren Beitrags auswirkt. Denn höhere Rentensummen haben letztlich direkte Auswirkungen auf den Beitrag. Wie gestaltet sich die Bedarfsermittlung konkret? Was auf den ersten Blick relativ einfach erscheint, kann in der Praxis relativ komplexe Formen annehmen. Grundsätzlich empfiehlt sich im ersten Schritt die Ermittlung aller nötigen Ausgaben. Was gehört dazu?

Die Ausgabesituation

Neben den monatlichen Aufwendungen gehören in die Berechnung auch alle Ausgaben, die im viertel-, halbjährlichen oder Jahresrhythmus anfallen. Dies betrifft nicht nur Versicherungsbeiträge, sondern auch Steuern usw. Letztlich besteht der grundlegende Bedarf im Versicherungsfall aus:
  • dem Bedarf für den täglichen Lebensunterhalt (hier sollte auch enthalten sein, was z. B. für Kleidung oder Neuanschaffungen von Haushaltsgeräten eingesetzt wird),
  • den Ausbildungskosten (für Familien),
  • Steuern (z. B. Kfz-Steuer, Grundsteuer usw.),
  • regelmäßig anfallenden Gebühren und Beiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung, Rundfunkgebühr, Wartungsgebühren für die Heizungsanlage o. ä.)
  • den Kosten für Mietwohnungen oder Wohneigentum (z. B. Miete, eventuell anfallende weitere Nebenkosten, Tilgungsverpflichtungen usw.)
  • den Kosten für die weitere Vorsorge.
Tipp: Im Rahmen der Ermittlung ihrer Ausgaben kalkulieren viele Haushalte sehr knapp. Es kann sich an dieser Stelle rechnen, einen gewissen Spielraum einzuplanen, der unvorhergesehene Ausgaben auffangen kann. Regelmäßig gern vernachlässigt werden in diesem Zusammenhang Aufwendungen, die eher unregelmäßig anfallen, dennoch aber dem Lebensunterhalt zufallen. Ein neues TV-Gerät, neues Mobiliar oder Renovierungsbedarf gehören in diese Kategorie und sind im Rahmen der Bedarfsermittlung wie jede regelmäßige Ausgabe zu berücksichtigen. Ebenfalls gern außer Acht gelassen wird die weitere Vorsorge. Dabei muss jedem Versicherten klar sein, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nur über einen begrenzten Zeitraum leistet. Was kommt aber danach? Kann die gesetzliche Rente den Bedarf nicht decken, bleibt nach dem Ende der versicherten Rentenzahlung letztlich nur die Grundsicherung. Aus diesem Grund zahlt es sich für eine realistische Bedarfsermittlung aus, auch den Aspekt der Altersvorsorge nicht aus den Augen zu verlieren. Einige Versicherer bieten hier die Möglichkeit, die BU-Versicherung mit einer privaten Rentenversicherung mit Beitragsfortzahlung im Leistungsfall zu koppeln. Hinweis: Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht steuerfrei. Entsprechend ist dieser Umstand in der Ermittlung der Ausgaben zu berücksichtigen.
Posten Höhe
Miete (warm) 633,- Euro
Abschlagszahlung Strom 43,- Euro
Ø Telefon 48,- Euro
Ø Benzin 178,- Euro
Ø Lebensmittel 213,- Euro
Ø Bekleidung (meist unregelmäßig, per Durchschnitt in der Bedarfsrechnung auf den Monat verteilen) 104,- Euro
Kfz-Steuer 94,- Euro
Tilgungsleistungen (mitunter viertel- bis jährliche Zahlung, per Durchschnitt in der Bedarfsrechnung auf den Monat verteilen) 275,- Euro
Versicherungen (mitunter viertel- bis jährliche Zahlung, per Durchschnitt in der Bedarfsrechnung auf den Monat verteilen) 45,- Euro
Altersvorsorge 185,- Euro
Krankenversicherung 225,- Euro
Sonstiges (weitere Beiträge, Kosten für Abonnements usw.) 38,- Euro
Gesamt (ohne Rücklagen) 2.081,- Euro
Rücklagen (ca. zehn Prozent) 208,- Euro
Gesamt (mit Rücklagen) 2.289 Euro
– davon entfallen auf das 2. Einkommen 686,70 Euro
Insgesamt zu deckender Bedarf 1.602,30 Euro
Beispiel zur Berechnung des laufenden Bedarfs für eine BU-Versicherung. Ausgangspunkt ist ein Haushalt mit 2 Einkommen, wobei das zu versichernde Einkommen 70 Prozent der Gesamteinkünfte darstellt, der Bedarf entsprechend zu versichern ist (keine Kinder im Haushalt; aufgrund des lebenspartnerschaftlichen Fürsorgeprinzips werden auch Ausgaben, die nur das 1. Einkommen betreffen, entsprechend der Einkommensanteile geteilt)

Die Einnahmesituation

Zur Bedarfsermittlung als Grundlage für die Bemessung der BU-Rentenhöhe gehören nicht nur die Ausgaben. Erst die Berücksichtigung der Einnahmen vervollständigt das Bild der finanziellen Situation. Letztere sind wesentlich schwieriger zu ermitteln, da sich verschiedene Posten nur mit Mühe einschätzen lassen. Was kann zu Einnahmen gehören? Grundsätzlich werden hiervon:
  • Renten und Versicherungsleistungen (gesetzliche Erwerbsminderungsrente, aus Erwerbsunfähigkeits- oder anderen BU-Versicherungen und Unfallversicherungen sowie Lebensversicherungen),
  • Mieteinnahmen,
  • Ruhestandsgehälter,
  • berufsständische Versorgung,
  • Vermögenswerte (Sachwerte und immaterielles Vermögen) berücksichtigt.
Hinzu kommen unter Umständen Arbeitseinkommen des Partners, wenn es um die Bedarfsermittlung für Familien geht.
Posten Höhe
Jahreseinkünfte gesamt 45.265,- Euro
– davon Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit 31.145,- Euro
– davon Einnahmen aus Mieten 12.684,- Euro
– davon Einnahmen aus Zinsen, Dividenden usw. 1.436,- Euro
– monatlich zur berücksichtigendes Einkommen (fällt im BU-Fall weg) 2.595,42 Euro
– Anspruch auf gesetzliche Rente p. Monat 348,- Euro
– Anspruch aus bAV p. Monat 233,- Euro
– Anspruch aus vorhandener BUV p. Monat 450,- Euro
– entstehende Versorgungslücke 1.564,42 Euro
– insgesamt zu deckender Bedarf aus der Beispielrechnung zur Ausgabenberechnung 1.602,30 Euro
Beispielrechnung zur Einnahmesituation und die Vorsorgelücke im Fall einer Berufsunfähigkeit ohne zusätzliche Absicherung (Hinweis: Einmalzahlungen, Mieten usw. werden bei verschiedenen Versicherungen nicht berücksichtigt, fließen daher nicht in die Berechnung ein; Steuern und Inflation können die Vorsorgelücke weiter vergrößern) Eigene Arbeitseinkommen stellen in diesem Zusammenhang ein zweischneidiges Schwert dar. Hintergrund ist die Tatsache, dass einerseits die Arbeitsmarktsituation sich im Verlauf der Versicherungszeit nachhaltig ändern kann. Auf der anderen Seite führt eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit möglicherweise zum Verlust der Berufsunfähigkeitsrente. Ursache sind die Versicherungsbedingungen zur BU-Versicherung. Hier stößt man – selbst wenn die Versicherer auf die Ausübung des Verweisungsrechts verzichten –auf Klauseln, welche für den Fall der Ausübung eines Verweisungsberufes die Berufsunfähigkeit aberkennen. Es empfiehlt sich, diese Einschränkung in besonderer Weise zu berücksichtigen. Tipp: Leistungen, die Verbraucher aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen können, lassen sich anhand der Renteninformationen zu den gesammelten Ansprüchen entnehmen. Um diese als Einnahmen verbuchen zu können, muss klar sein, dass die entsprechenden Warte- und Beitragszeiten erfüllt werden. Aufgrund der Voraussetzungen, welche für einen erfolgreichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten, ist deren Bezug alles andere als sicher. Zu den unsicheren Einkommensbestandteilen zählen über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hinaus Leistungen der privaten wie gesetzlichen Unfallversicherung und einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Letztere legt die Messlatte in puncto Anspruch auf die Rente ähnlich hoch wie die gesetzliche Rentenversicherung. Unfallversicherer erbringen ihre Leistung nur, wenn die Gesundheitsschäden durch versicherte Unfälle entstehen.

Alte Verträge prüfen

Wer sich für den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet und die Bedarfsermittlung in Angriff nimmt, ist gut beraten, in diesem Zusammenhang ältere Verträge zu prüfen. Gerade in der BU-Versicherung haben sich die Konditionen in der Vergangenheit zugunsten der Versicherten entwickelt. Speziell das Verweisungsrecht wird heute mitunter nicht mehr so strikt gehandhabt. Ältere Verträge mit nachteiligen Klauseln in diesem Zusammenhang kündigen spart Geld. Ist deren Schutz dagegen ausreichend, kann die Rente auf den Bedarf angerechnet werden. Tipp: Abgeschlossene Erwerbsunfähigkeitsversicherungen werden durch den Abschluss einer BU-Versicherung nicht nur ergänzt. Durch den Umstand, dass diese wesentlich günstigere Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet, ersetzt sie die Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Letztere können ebenfalls gekündigt werden. Das Prüfen alter Verträge ist noch aus einem anderen Grund ratsam. In der Berufsunfähigkeitsversicherung sind Klauseln im Kleingedruckten zur Anrechnung von Ansprüchen aus anderen BU- und EU-Renten zu finden. Im Klartext wird die Versicherungsleistung entsprechend gemindert, wenn weitere Versicherungen ins Boot geholt werden. Was passiert aber, wenn ein Tarif ein Verweisungsrecht enthält, der andere aber nicht? Werden beide Leistungen gegeneinander aufgerechnet, kann es zu einer Versorgungslücke kommen. Die Aufrechnung mehrfach bestehender Ansprüche auf dasselbe Interesse ergibt sich übrigens nicht nur aus den Bedingungen der Versicherer, sondern wird bereits im Versicherungsvertragsgesetz umrissen. Hier ist in § 74 VVG einerseits die Vermeidung der Überversicherung für ein versichertes Interesse vorgesehen. Auf der anderen Seite sieht § 78 VVG die Beschränkung der Haftung mehrerer Versicherer in der Leistungssumme auf den Schaden vor.

Sofortleistung im Versicherungsfall

Die Berufsunfähigkeitsrente ist Hauptbestandteil der BU-Versicherung – allerdings nicht der einzige Leistungsbaustein. Verschiedene Gesellschaften sichern darüber hinaus auch eine Sofortleistung ab, die beim erstmaligen Entstehen der Leistungspflicht an den Versicherten ausgeschüttet wird.
Versicherer Tarif Höhe d. Sofortleistung
HUK Coburg BUZ, DUZ – 12 Monatsrenten, maximal 15.500 Euro
Bayerische Beamten Lebensversicherung Super BU – 3 Monatsrenten
Dialog Lebensversicherung k. A. – 3 Monatsrenten
Übersicht zu einigen Versicherungsunternehmen, in denen eine Sofortleistung für den Fall der Berufsunfähigkeit versicherbar ist Wie hoch die Sofortleistung ausfällt und ob sie überhaupt im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, lässt sich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaften entnehmen. So kann sich die Zahlung der Sofortleistung an einer BU-Jahresrente orientieren oder nur einige Monatsrenten umfassen. Meist ist die Sofortleistung zudem mit einer Obergrenze ausgestattet. Zusätzlich über diese Einschränkungen hinaus gehen einige Unternehmen noch weiter. Es existieren Versicherungsbedingungen, in denen die Sofortleistung an bestimmte Ursachen für die Berufsunfähigkeit gekoppelt ist – wie Unfälle. Grundsätzlich durchaus ein sinnvoller Leistungsbaustein, ist die Sofortleistung nicht das Maß aller Dinge. Wesentlich höher ist die Bedeutung der BU-Rente einzustufen.

Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit

Im Rahmen einer großen Anzahl von BU-Tarifen muss eine Berufsunfähigkeit von 50 Prozent erfüllt werden, um einen wirksamen Anspruch entstehen zu lassen. Erreichen Versicherte diese Grenze nicht, erbringt die Versicherung in der Regel keine Leistungen. Einige Gesellschaften weiten das Leistungsspektrum aus – sie haben eine Ausnahme vorgesehen. Entsteht die Berufsunfähigkeit durch Pflegebedürftigkeit, kann der Versicherte die Rente in Anspruch nehmen. Ein erster Anhaltspunkt sind die Allgemeinen Bedingungen des GDV zur Berufsunfähigkeitsversicherung, in denen nach § 1 Abs. 3 ein entsprechender Anspruch geregelt wird. Da es sich an dieser Stelle lediglich um unverbindliche Musterbedingungen handelt, taucht die Pflegebedürftigkeit als Anspruchsgrund nicht überall auf. Wie wird die Pflegebedürftigkeit im Einzelnen in der Berufsunfähigkeitsversicherung berücksichtigt. Angelehnt an die BUV 2010 des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft ist ausschlaggebend, in welchem Grad Betroffene im Alltag auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dazu gehören:
  • die Fortbewegung im Zimmer,
  • Aufstehen/Zubettgehen,
  • Be- und Entkleiden,
  • Essen und Trinken,
  • sowie das Verrichten der Notdurft.
Während der GDV in diesem Zusammenhang mit einem Punktwertsystem arbeitet, greifen die einzelnen Versicherer zu unterschiedlichen Möglichkeiten. Verbreitet ist die Definition einzelner Verrichtungen, anhand denen sich die Pflegebedürftigkeit bemisst. Dabei orientieren sich die Unternehmen teilweise am GDV, führen verschiedentlich aber auch eigene Tätigkeiten des Alltags ein, die nicht mehr selbständig verrichtet werden können. Neben den einzelnen Verrichtungen differieren die Gesellschaften in diesem Zusammenhang auch bezüglich des Umfangs. So sind Versicherungsbedingungen bekannt, in denen bereits 2 Verrichtungen einen wirksamen Anspruch auf die BU-Rente wegen Pflegebedürftigkeit auslösen können. Andere Gesellschaften legen die Messlatte etwas höher an. Wichtig: Die Pflegebedürftigkeit muss ärztlich nachgewiesen sein. Zudem darf der betroffene Versicherte nicht durch medizinische Maßnahmen in der Lage sein, die einzelnen Verrichtungen selbständig auszuführen. Die Höhe der BU-Leistungen in diesem Zusammenhang werden seitens des Gesamtverbandes der Versicherer in Höhe der Pflegestufe eingeschränkt. Ob entsprechende Bedingungen für die eigene Berufsunfähigkeitsversicherung gelten, lässt sich nur im Einzelfall durch einen Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit letzter Sicherheit feststellen.

Befreiung von der Beitragspflicht

Sehr oft als Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung von Versicherten nicht berücksichtigt wird die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Letztere ist als Standardleistung nicht nur in den Musterbedingungen der GDV zu finden, sie ist zentrales Element der BU-Versicherung. Dennoch ist es durchaus sinnvoll auch diesen Aspekt genauer zuprüfen – unter anderem vor dem Hintergrund der Beitragszahlung bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag. Darüber hinaus steht die Frage im Raum, auf welche Vertragsbestandteile sich die Befreiung erstreckt. Sind nur die Hauptversicherung oder auch alle eingeschlossen Zusatzversicherung Gegenstand der Beitragsbefreiung. Hinweis: Versicherer, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung gegen Einmalbeitrag anbieten, schließen die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht möglicherweise aus.

Beitragszahlung während laufender Antragsverfahren

Zwischen dem Antrag auf Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit und dessen Abschluss bzw. bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht kann durchaus ein längerer Zeitraum vergehen. Während dieser Phase besteht die Beitragszahlungspflicht auch weiterhin. Ergibt das Prüfungsverfahren letztlich einen berechtigten Anspruch, erstatten die Versicherungsunternehmen den für diesen Zeitraum entrichteten Beitrag. Was passiert aber mit Versicherten, die sich aufgrund der Umstände ihre Prämie nicht mehr leisten können? Die Versicherungsbedingungen sehen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Stundung vor. Im Fall einer Ablehnung muss die Beitragspflicht durch den Betroffenen wieder aufgeholt werden. Um dessen Überforderung zu vermeiden, kann mit den Gesellschaften in der Regel ein Ratenzahlungsverfahren vereinbart werden. Um sich in diesem Zusammenhang einen möglichst großen Spielraum offenzuhalten, zahlt sich der Blick in die Versicherungsbedingungen aus. Wie ein Vergleich zwischen den Bedingungen der Unternehmen zeigt, unterscheiden sich diese nicht nur in Bezug auf das Zeitfenster der Stundung, sondern auch die Rückzahlungsfrist. Einige Gesellschaften räumen ihren Kunden hierzu 12 Monate ein, andere sogar 24 Monate.

Wiedereingliederungshilfe in der BU-Versicherung

Kern einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Auszahlung der BU-Rente im Leistungsfall. Letzterer wird in den meisten Verträgen pauschal ab Erreichen einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent festgelegt. Allerdings ist die Rentenzahlung nicht die einzige Leistung. Verschiedene Unternehmen sehen in ihren Versicherungsbedingungen auch dann Leistungen vor, wenn Kunden wieder berufsfähig werden. In diesem Zusammenhang entsteht dann der Anspruch auf eine Wiedereingliederungshilfe, deren Höhe einigen Spielraum erkennen lässt. Zwar beläuft sich die Zahlung im Regelfall auf sechs Monatsrenten, wird gleichzeitig aber in der Höhe auf einen Maximalbetrag eingeschränkt, der sich zwischen den einzelnen Gesellschaften deutlich unterscheidet. Einige Unternehmen zahlen maximal 6.000 Euro Wiedereingliederungshilfe, andere Versicherer sind mit 10.000 Euro deutlich spendabler. Hinweis: Der Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe entsteht meist erst nach Ablauf einer Frist, über die Berufsunfähigkeit ununterbrochen bestanden haben muss. Darüber hinaus kann in den Versicherungsbedingungen geregelt sein, dass die Hilfe rückwirkend gestrichen wird, wenn innerhalb eines festgelegten Zeitraums wieder Berufsunfähigkeit eintritt und die Verrechnung mit der Rente erfolgt.
Versicherer Wiedereingliederungshilfe
Dialog Lebensversicherung (ABsBu Stand Januar 2012) – sechs Monatsrenten, maximal 10.000 Euro – ununterbrochene Berufsunfähigkeit über drei Jahre, Mindestrestlaufzeit 5 Jahre, bei Wiedereintritt nach 12 Monaten Anrechnung
Generali (AVbSBu der Tarifgruppe SBU 12) – sechs Monatsrenten, maximal 10.000 Euro – ununterbrochene Berufsunfähigkeit über drei Jahre, Mindestrestlaufzeit 5 Jahre, bei Wiedereintritt nach 12 Monaten Anrechnung
HDI-Gerling Lebensversicherung (AVB: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (LV_AVB_BV.1201)) – sechs Monatsrenten, maximal 12.000 Euro – verbleibende Leistungsdauer von 12 Monaten, bei Wiedereintritt (gleicher medizinischer Grund) nach 6 Monaten Anrechnung
Beispiele zur Wiedereingliederungshilfe für zufällig ausgewählte Versicherer Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung