Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Zu den Rechtsvorschriften, welche für die Beziehung zwischen Versicherten und Unternehmen auf den ersten Blick wenig Bedeutung zu haben scheinen, gehört das Versicherungsaufsichtsgesetz, wie das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen kurz genannt wird. Dass es dennoch erheblichen Einfluss entfalten kann, ist der Tatsache geschuldet, dass es im Wesentlichen an dem Rahmen beteiligt ist, der die Arbeit von Versicherungen in Deutschland regelt. Dazu gehören unter anderem Regelungen in Bezug auf die Beitragsgestaltung für Versicherungen. Die ursprüngliche Fassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammt aus dem Jahr 1901, wurde am 12. Mai desselben Jahres beschlossen und trat bereits zum 01. Juli 1901 in Kraft. Umfangreiche Reformen wurden Ende 1992 beschlossen, letzte Änderungen stammen aus dem März 2012. Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen enthält nicht ausschließlich nur Rechtsnormen in Bezug auf die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, sondern auch Vorschriften, in welcher Form die Ansprüche der Versicherten durch die Versicherungswirtschaft zu besichern sind. Zudem regelt das VAG auch in besonderer Weise, welche Rechtsformen Versicherungsunternehmen annehmen können. Denn im Gegensatz zu bekannten Unternehmensformen existiert in diesem Zusammenhang eine Besonderheit – der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der VVaG im Versicherungsaufsichtsgesetz

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nimmt in den deutschen Rechtsvorschriften eine Sonderstellung ein, steht er doch zwischen dem Unternehmens- und Vereinsrecht. Trotz dessen Einordnung ins Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten für den VVaG besondere, eigene Regelungen, welche im VAG genauer umrissen werden. In den §§ 15 ff. VAG (bis § 53b) wird die konkrete Ausgestaltung das VVaG sowie die Beziehung der Mitglieder ausführlich geregelt. Kernidee der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist die Tatsache, dass Versicherungsnehmer nicht nur Mitglieder des VVaG sind, sondern auch dessen Träger. Button Versicherungsvergleich