Ist die BU-Rente immer sicher

Ist die BU-Rente immer sicher

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung soll finanzielle Sicherheit für den Ernstfall garantieren. Allerdings sind Anspruch und Wirklichkeit nicht immer auf einen Nenner zu bringen. So kann sich der Prozess zur Leistungsprüfung über einen langen Zeitraum erstrecken. Wird die Berufsunfähigkeit dann noch von gerichtlichen Verfahren durch mehrere Instanzen begleitet, geraten Betroffene schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Denn die Kosten der täglichen Lebenshaltung, des Unterhalts sowie Verpflichtungen aus Finanzierungen und anderen Versicherungen laufen unberührt von den beruflichen und finanziellen Einschränkungen weiter. Was als Folge droht, sind Zwangsvollstreckungen in das Vermögen der Versicherten. Es keimt spätestens in dieser Situation die Frage auf, ob zumindest die BU-Rente als privat versicherte Variante der Einkommensersatzleistung vor Pfändungen weitgehend sicher ist? In diesem Zusammenhang musste in der Vergangenheit grundsätzlich zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterschieden werden. Auf der einen Seite standen in diesem Zusammenhang Beamte und Beschäftigte, auf der anderen Selbständige und Freiberufler. Letztere mussten vor dem Hintergrund höchstrichterlicher Entscheidungen des BGH (Bundesgerichtshof) mitunter um ihre Berufsunfähigkeitsrente bangen. Betroffen waren insbesondere Verträge, die eine Bündelung der Absicherung gegen mehrere Risiken vorsahen (Rentenversicherung plus BU-Schutz als Zusatzversicherung). Maßgebend für die Betrachtung sind die Vorgaben der Zivilprozessordnung. Für Renten, die wegen Körperverletzung oder Gesundheitsschäden entrichtet werden, sieht die Zivilprozessordnung eine Betrachtung nach den Grundlagen für Arbeitseinkommen vor. Für den Zeitraum zwischen 01. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 würden beispielsweise Beträge bis 1.028,89 Euro unpfändbar bleiben – sofern die Rente § 850 b ZPO erfüllt.
– monatlich – wöchentlich – täglich
Pfändungsfreigrenze nach § 850c Absatz 1 Satz 1 ZPO
1.028,89 Euro (985,15 Euro) 236,79 Euro (226,72 Euro) 47,36 Euro (45,34 Euro)
Pfändungsfreigrenze nach § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO (Nr. 4 – 6)
2.279,03 Euro (2.182,15 Euro) 524,49 Euro (502,20 Euro) 104,90 Euro (100,44 Euro)
Pfändungsfreigrenze nach § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO (Nr. 7 – 9)
387,22 Euro (370,76 Euro) 89,11 Euro (85,32 Euro) 17,82 Euro (17,06 Euro)
Pfändungsfreigrenze nach § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO (Nr. 10 – 12)
215,73 Euro (206,56 Euro) 49,65 Euro (47,54 Euro) 9,93 Euro (9,51 Euro)
Pfändungsfreigrenze nach § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO
3.154,15 Euro (3020,06 Euro) 725,89 Euro (695,03 Euro) 145,18 Euro (139,01 Euro)
Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO in der Fassung vom 09. Mai 2011 (Quelle: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung; Daten in Klammern geben die früheren Werte der Pfändungsfreigrenzen an) Speziell Produkte, die eine Altersvorsorge im klassischen Sinn mit der Berufsunfähigkeitsversicherung mischen, sind in diesem Zusammenhang aber kritisch zu betrachten. Speziell die Rechtsprechung vergangener Jahre hat in diesem Zusammenhang für Irritationen geführt. So wurde beispielsweise die Haltung vertreten, dass Ansprüche aus Rentenversicherungen mit BU-Zusatzversicherungen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung gerade für Selbständige nicht pfändungsgeschützt sind und zu einem Stolperstein werden.
– pfändbare Beträge in Abhängigkeit der Anzahl unterhaltspflichtiger Personen (in EUR)
Nettolohn 1 2 3 4 5 oder mehr
– bis 1.029,99 ———– ———– ———– ———– ———–
1.410,00 bis 1.419,99 266,78 ———– ———– ———– ———–
1.420,00 bis 1.429,99 273,78 1,95 ———– ———– ———–
1.630,00 bis 1.639,99 420,78 106,95 ———– ———– ———–
1.640,00 bis 1.649,99 427,78 111,95 3,26 ———– ———–
1.840,00 bis 1.849,99 567,78 211,95 83,26 ———– ———–
1.850,00 bis 1.859,99 574,78 216,95 87,26 0,73 ———–
2.060,00 bis 2.069,99 721,78 321,95 171,26 63,73 ———–
2.070,00 bis 2.079,99 728,78 326,95 175,26 66,73 1,34
Auszug der Auszahlungstabelle aus dem Anhang zur Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 09. Mai 2011 (Quelle: Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung) Damit für die Ansprüche aus einer BU-Versicherung § 851c ZPO (Zivilprozessordnung) gelten kann, müssen bestimmte Erfordernisse erfüllt sein. Um im Rahmen des Vollstreckungsrechts wie Arbeitseinkommen behandelt werden zu können, muss sich die Leistung der Versicherung einerseits auf den Fall der Berufsunfähigkeit beschränken. Auf der anderen Seite hat die Leistung regelmäßig lebenslang frühestens ab dem 60. Lebensjahr zu erfolgen. Speziell der letztere Punkt kann für die Pfändungssituation maßgebliche Auswirkungen haben. Sind die Verträge etwa so ausgestaltet, dass zwischen Berufsunfähigkeitsrente und der Altersrente aus dem Kombiprodukt eine Lücke entsteht, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Beispiel: Zwischen dem Ende der BU-Leistung und der Altersrente klafft eine Lücke über mehrere Monate oder gar Jahre. Wichtig: Im Rahmen der ZPO wird in den einzelnen genannten Regelungen kein konkreter Personenkreis genannt, auf den die Vorschriften anzuwenden sind. Vielmehr definiert die Zivilprozessordnung in diesem Zusammenhang Bedingungen an die Versicherungsprodukte, gegen welche sich die Ansprüche richten. Versicherungsnehmer sollten bereits im Zuge der Suche nach einer BU-Versicherung prüfen, inwiefern die Verträge den Vorgaben der Zivilprozessordnung gerecht werden und einen Pfändungsschutz entstehen lassen. Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung