Berufskrankheiten-Verordnung

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Verordnung) ist das wesentliche Regelwerk, wenn es um die Behandlung bzw. Leistungserbringung für Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung geht. Geschaffen als Rechtsverordnung auf Grundlage von § 9 SGB VII, umfasst die BK-Verordnung nicht nur Rahmenanweisungen für die Aufgaben der UV-Träger im Zusammenhang mit auftretenden Berufskrankheiten, die BK-Verordnung enthält auch eine Liste mit unterschiedlichen Krankheitsbildern, die als Berufskrankheit anerkannt sind. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung stammt aus dem Jahr 1968, letztmalig neu gefasst wurde die BK-Verordnung am 31. Oktober 1997. Die letzten Änderungen in der Berufskrankheiten-Verordnung hat die Bundesregierung im Sommer 2009 vorgenommen. Kern der BK-Verordnung ist unter anderem Anlage 1, welche die einzelnen Berufskrankheiten aufführt, die in folgende Kategorien fallen:
  • durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten (Nr. 1101 – 1318),
  • durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten (Nr. 2101 – 2402),
  • durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten (Nr. 3101 – 3104),
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells (Nr. 4101 – 4302),
  • Hautkrankheiten (Nr. 5101 und 5102),
  • Krankheiten sonstiger Ursache (Nr. 6101).
Die Kennziffer der einzelnen Berufskrankheiten in der BK-Verordnung ist damit ein konkreter Hinweis auf die Ursache der Berufskrankheit, welche durch die ersten beiden Ziffern widergespiegelt wird. So umfassen zum Beispiel die Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells (Nr. 4101 – 4302) folgende Ursachen:
  • Berufskrankheiten der Nr. 41 – Erkrankungen durch anorganische Stäube,
  • Berufskrankheiten der Nr. 42 – Erkrankungen durch organische Stäube,
  • Berufskrankheiten der Nr. 43 – obstruktive Atemwegserkrankungen.
Neben der Anlage 1 zu den einzelnen Berufskrankheiten und deren Ursachen enthält die BK-Verordnung in den einzelnen Paragrafen Handlungsrichtlinien für die Träger der Unfallversicherer, was die Vermeidung von Berufskrankheiten, deren Minderung bzw. Übergangsleistungen und Mitwirkungspflichten betrifft. Button Versicherungsvergleich