Die GUV im Ausland

Die gesetzliche Unfallversicherung im Ausland

Inhaltsübersicht


In der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts waren im Inland beschäftigte Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiteten, eher eine Ausnahme. Diese Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings nachhaltig verändert. Inzwischen gehen viele Beschäftigte, die in deutschen Unternehmen sozialversicherungspflichtig angestellt sind, einer Beschäftigung im Ausland nach. Hier stellt sich generell nicht nur die Frage nach dem Schutz – etwa durch die Krankenversicherung – sondern auch nach dem Verfahren im Fall eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit. Eine Tatsache, die aber nicht nur die Beschäftigten der Unternehmen betrifft. Auch Praktikanten und Auszubildende werden von dieser Frage berührt. Darüber hinaus stellen sich Verbraucher regelmäßig die Frage, wie es mit dem Schutz durch die Unfallversicherung im Ausland aussieht, wenn sie sich im Urlaub außerhalb Deutschlands aufhalten. Generell ist bezüglich der Entsendung ins Ausland durch den Arbeitgeber in Deutschland an Versicherungsschutz gegeben. Dessen Grundlage sind mit den EU-Mitgliedern die Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Darüber hinaus gelten für den Bereich der sogenannten EWR-Staaten (Island, Lichtenstein und Norwegen sowie die Schweiz) die Verordnungen 1408/71 und 574/72. Schwieriger wird es dagegen dann, wenn der Aufenthalt im Ausland im Rahmen der Freizeit erfolgt, da hier nach § 8 Abs. 1 SGB VII der Zusammenhang mit der versicherten, also der beruflichen Tätigkeit wegfällt.

Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland

Die gesetzliche Unfallversicherung schließt nicht nur Beschäftigte ein, welche in Deutschland arbeiten, sondern auch Arbeitnehmer, die von deutschen Unternehmen ins Ausland entsandt werden. Wie gestaltet sich der Versicherungsschutz in dieser Situation? Ansprechpartner für Fälle, die im Zusammenhang mit der Entsendung von Beschäftigten ins Ausland stehen, ist die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland, kurz DVUA (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin). Um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall bewerten zu können, muss unterschieden werden, über welchen Zeitraum Beschäftigte ins Ausland entsandt werden und auf welches Land die Entsendung gerichtet ist.

Entsendung in EU-Staaten, EWR und die Schweiz

In diesem Fall greifen unter anderem die Verordnungen 883/2004 und 987/2009, was bedeutet, dass in:
  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und dem griechischen Teil von Zypern
die gesetzliche Unfallversicherung greift, wenn die Entsendung in eines dieser Länder den Zeitraum von 24 Monaten, also zwei Jahren nicht überschreitet. Darüber hinaus darf der Beschäftigte nicht zu dem Zweck ins Ausland geschickt, einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, dessen Frist abgelaufen ist. Werden die Bedingungen für die Geltung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt, unterliegen Beschäftigte bei einer Entsendung ins Ausland sofort den dort geltenden Regelungen zur sozialen Sicherheit, was auch die Absicherung gegenüber Arbeits- und Wegeunfällen einschließt.

Abkommenstaaten und vertragslose Staaten

Natürlich endet die Entsendung von Beschäftigten erfahrungsgemäß nicht an den Grenzen der EU bzw. des EWR. Mit einigen Staaten unterhält die Bundesrepublik Abkommen, welche die Geltung der Sozialversicherung gewährleisten sollen. Im Speziellen sind dies:
  • Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Türkei, Marokko, Israel und Tunesien.
Hier sind die Zeiträume, über welche eine nachteilsfreie Entsendung erfolgen kann, im Vergleich zur EU aber teilweise unterschiedlich geregelt. Den Angaben der DVUA nach liegen diese hier zwischen 12 Monaten und 36 Monaten, können allerdings auch weiter gefasst werden. Wie sieht der Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung aber aus, wenn Arbeitnehmer von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen in vertragslose Staaten entsandt werden? Hier kommt es nicht per se zum Erliegen der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung, da in diesem Fall § 4 SGB VI anzuwenden sein kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Ausstrahlung, trotz der Entsendung in vertragslose Staaten gelten die deutschen Rechtsvorschriften auch weiterhin. Dies setzt allerdings voraus, dass die Arbeitnehmer nach wie vor im Unternehmen im Inland beschäftigt sind, gegenüber dem Arbeitgeber direkt weisungsgebunden bleiben und die Entsendung bereits im Voraus als befristet gilt. Hinweis: Für die Entsendung ins Ausland haben einige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung spezielle Auslandsversicherungen nach § 140 Abs. 2 SGB VII entwickelt, deren Abschluss allerdings nicht verbindlich, sondern freiwilliger Natur ist. Button Versicherungsvergleich

Hinweise zu den Leistungen im Ausland

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung orientieren sich am 7. Sozialgesetzbuch und enthalten ein breites Spektrum. Bei einer wirksamen Entsendung ins Ausland und dem Fortbestand von Ansprüchen gegen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung liegt der Schluss nahe, dass die Leistungen im Ausland hier vergleichbar sind. Allerdings weist die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung darauf hin, dass bezüglich der Sachleistungen vor Ort nicht die deutschen Rechtsprinzipien gelten, sondern die Vorschriften des jeweiligen Aufenthaltslandes. Ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung können sich die Leistungen daher deutlich vom Niveau der Sozialversicherung in Deutschland unterscheiden. In der Praxis kann es so zu einer Lücke zwischen den Leistungen im Inland und dem Ausland kommen, was nicht nur die Leistungen als solche, sondern auch Selbstbeteiligungen usw. einschließt. Hinweis: Je nach Zieldestination der Entsendung sind unterschiedliche Bescheinigungen/Formulare durch die Beschäftigten mitzuführen, welche unter anderem durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung bereitgestellt werden. Müssen Leistungen, wie die Heilbehandlung, in einem vertragslosen Staat in Anspruch genommen werden, greift im Regelfall die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welcher deren Kosten übernehmen und sich vom Träger der Unfallversicherung erstatten lassen sollte. Darüber hinaus gilt im Fall eines Arbeitsunfalls bzw. dem Auftreten einer Berufskrankheit, dass die Unfallversicherung den Angaben der DVUA zufolge den Rücktransport aus medizinischen Gründen übernimmt.

Reisen ins Ausland

Die gesetzliche Unfallversicherung beschränkt sich nur auf den Schutz im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Daher sind Beschäftigte, die sich im Urlaub im Ausland aufhalten, hier nicht durch die Träger der GUV geschützt. Unfälle, die in diesem Zusammenhang auftreten, lassen sich nur durch eine private Unfallversicherung decken. Um den Schutz ausreichend zu gewährleisten, sollte vor dem Abschluss deren Leistungsspektrum unbedingt geprüft werden – sowohl in Bezug auf die einzelnen Leistungen wie auch den Geltungsbereich. Dies betrifft unter anderem die Rettungskosten nach einem Unfall wie auch den medizinisch notwendigen Rücktransport. Hinweis: Beim privaten Aufenthalt im Ausland bietet auch die gesetzliche Krankenversicherung nur einen eingeschränkten Schutz. Experten raten daher dazu, auch diesen Bereich entsprechend über eine Reisekrankenversicherung abzusichern, die notwendige Behandlungen im Ausland übernimmt. Mitglieder der privaten Krankenversicherung genießen aufgrund der Regelungen aus den Musterbestimmungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) zumindest temporär einen weltweit geltenden Versicherungsschutz.

Auslandsstudium/Praktikum

Studienaufenthalte galten lange als Merkmal einer qualitativ hochwertigen Ausbildung an Hochschulen. Inzwischen gehört die Stippvisite oder das Praktikum im Ausland in einigen Studienrichtungen schon fast zum guten Ton. Wie sieht es in diesem Zusammenhang aber mit der Absicherung bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung aus? Generell sind Schüler und Studenten in der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallkassen abgesichert. Deren Schutz endet allerdings nicht an der Landesgrenze, sondern setzt sich unter Umständen auch darüber hinaus fort.
Zahl der Studierenden im Ausland Zahl der Studierenden an deutschen Hochschulen

2000

51.715

1.798.863

2001

52.780

1.868.331

2002

58.071

1.938.811

2003

65.020

2.019.465

2004

66.987

1.963.108

2005

77.554

1.985.765

2006

84.708

1.979.043

2007

92.662

1.941.405

2008

106.047

2.025.307

Übersicht zur Zahl der deutschen Studierenden im Ausland von 2000 bis 2009 (Quelle: Statistisches Bundesamt) Damit der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung greift, müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wesentliche Bedingung: Der Aufenthalt im Ausland liegt im organisatorischen Verantwortungsbereich der Bildungseinrichtung. Was bedeutet diese Formulierung in der Praxis? Ist die Schule/Hochschule für die Organisation und Planung des Auslandsaufenthalts verantwortlich, besteht nach Dafürhalten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein Versicherungsschutz. Allerdings erlischt dieser, sobald die Hochschule für den Aufenthalt nicht mehr verantwortlich ist. Da viele der heute absolvierten Auslandssemester und Praktika diesem Anspruch aber nicht genügen, fällt der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest im Bereich der Unfallkassen aus. Und auch für das Unternehmenspraktikum im Ausland fällt die Bewertung für Studenten negativ aus. Zwar tritt für sie als Praktikant im Inland die Absicherung im Rahmen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft in den Vordergrund. Da sie formell aber nicht zum Kreis der Beschäftigten zählen, auf welche sich die Vorschriften zur Entsendung anwenden lassen, kommt auch die Geltung der gesetzlichen Unfallversicherung hier nicht in Frage. Studenten sollten sich daher im Zuge der Vorbereitungen für den Auslandsaufenthalt um eine entsprechende Absicherung auf privater Basis bemühen, um im Ernstfall gegen die Folgen eines Unfalls abgesichert zu sein. Tipp: Wenn möglich sollte diese Vorsorge nicht nur das Praktikum, sondern auch die Freizeit im Ausland angemessen absichern. Button Versicherungsvergleich