Die steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der privaten Unfallversicherung

Neben dem Beitrag, in den Augen vieler Verbraucher nach wie vor ein wesentlicher Mosaikstein ihrer Entscheidung für eine private Unfallversicherung, spielen viele andere Fragen eine untergeordnete Rolle. Dabei kann deren Bedeutung gerade langfristig zunehmen – wie die nach der steuerlichen Behandlung einer privaten Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang muss generell zwischen zwei Bereichen unterschieden werden – einmal der Beitragszahlung und auf der anderen Seite dem Leistungsbezug. Speziell der letztgenannte Bereich kann für den Versicherten unangenehme Überraschungen bereithalten. Denn obwohl die Leistungen einer gesetzlichen Unfallversicherung per EStG (Einkommenssteuergesetz) vom Zugriff des Fiskus geschützt sind, trifft dieses Leitmotiv auf die private Unfallversicherung nicht immer zu. Wie gestaltet sich die Situation im Einzelnen?

Der Beitrag in der Einkommenssteuer

Je nach Leistungsumfang und Einstufung des Versicherten in eine Gefahrgruppe kann sich der Beitrag zu einer privaten Unfallversicherung auf mehrere hundert Euro pro Jahr summieren. Eine Abzugsfähigkeit im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wäre daher aus Sicht vieler Versicherungsnehmer wünschenswert. Wie sieht die Praxis in Bezug auf die private Unfallversicherung aus? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine „klassische“ Unfallversicherung steuerlich geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass – sofern sowohl der Freizeit- wie auch der Arbeitsunfall versichert werden – ein Splitting durchgeführt werden kann. Dabei fallen den Werbungskosten, welche sich auf den beruflich bedingten Beitragsteil beziehen, 50 Prozent nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes zu. Der Rest gilt als Teil der privaten Basisvorsorge und gehört nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a zum Kreis der Sonderausgaben. Letztere können allerdings nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze steuermindernd geltend gemacht werden. Für Personen, die teilweise ohne eigene Mittel einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten haben (Angestellte, beitragsfrei Mitversicherte usw.) liegt diese Grenze bei 1.900 Euro, alle anderen Steuerpflichtigen können bis zu 2.800 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Was auf den ersten Blick Wege zu niedrigeren Steuern eröffnet, ist in der Realität allerdings oft bereits durch den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der ein Einkommen von 2.700 Euro erzielt, muss Monat für Monat 221,40 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung aufwenden. Am Jahresende steht eine Summe von 2.656,80 Euro. Diese können zwar voll geltend gemacht werden, schöpfen die Höchstgrenze von 1.900 Euro aber bereits voll aus. Anders die Situation, wenn z. B. Selbständige mit einem vergleichbar hohen Beitrag zu ihrer Krankenversicherung über eine zusätzliche Unfallvorsorge verfügen. Da die Grenze von 2.800 Euro hier nicht erreicht wird, ist ein Abzug des Beitrags der privaten Unfallversicherung als Sonderausgabe durchaus durchführbar. Hinweis: Private Unfallversicherungen können nicht nur durch Beschäftigte auf die eigene Person, sondern auch von Unternehmen abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Situation zu trennen, dass das Unternehmen Bezugsberechtigte der Leistungen und Beitragszahler ist, oder der Arbeitnehmer bei einem Unfall die Leistung in Anspruch nehmen kann. Im letztgenannten Fall gilt der Beitrag, den der Arbeitgeber zahlt, als Arbeitslohn – und wäre damit steuerpflichtig.

Die Leistungen der privaten Unfallversicherung

Durch die private Unfallversicherung wird in der Hauptsache das finanzielle Risiko der Invalidität durch einen Unfall aufgefangen. Im Rahmen der Suche nach passenden Tarifen taucht früher oder später häufig auch die Frage auf, wie deren Leistungen behandelt werden. Denn würde diese Leistung im Unfalljahr der Einkommenssteuer unterworfen, ergibt sich eine erhebliche Belastung – bereits bei 120.000 Euro würde die Einkommenssteuer auf 42.228 Euro für das Jahr 2012 steigen. Die Versicherungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 3 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Im Einzelfall können Sie nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also den Steuersatz aller übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Bei Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung ist die Steuerfreiheit dann gegeben, wenn es sich um Schmerzensgeld oder eine Invaliditätszahlung handelt, die als Schadenersatz für körperliche Beeinträchtigungen geleistet wird. Im Fall einer lebenslangen Leistung an den Versicherten (Unfallrente) greift bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Ertragsteils § 22 EStG (Einkommenssteuergesetz). Schränkt der Versicherer dagegen den Zeitraum ein – etwa bis zum Wechsel in den Ruhestand mit 67 – so unterliegt die Ermittlung des Ertragsteils § 55 EStDV (Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung). Auf beide Ergebnisse wird der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen angesetzt und so die Steuerschuld ermittelt. Lohnersatzleistungen, also der Ausfall für entgangenen Lohn) werden wie Arbeitseinkommen besteuert, also mit dem individuellen Steuersatz. Button Versicherungsvergleich