Gefährdungsermittlung

Die Gefährdungsermittlung erfüllt in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung mehrere Aufgaben und muss aus unterschiedlichen Blickwinkel betrachtet werden. Für Unternehmen ist sie zentraler Dreh- und Angelpunkt für die Festlegung drohender Risiken am Arbeitsplatz bzw. einer versicherten Tätigkeit und damit ausschlaggebend für die Auswahl entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen. Aus Sicht der UV-Träger ist die Gefährdungsermittlung eines der Steuerungsmomente, um auf die Risikosituation am Arbeitsplatz reagieren zu können. Denn aus der Ermittlung möglicher Gefährdungen lassen sich notwendige Maßnahmen für den Arbeitsschutz ableiten, was wiederum Auswirkungen auf die Erfüllung der an die gesetzliche Unfallversicherung übertragenen Aufgaben hat. Die Ermittlung der konkreten Gefährdungspotenziale ist oft ein aufwendiger Prozess, da in diesem Zusammenhang unterschiedliche Unfall-/Schadensszenarien für die einzelnen Arbeitsbereiche zu berücksichtigen sind. Einfaches Beispiel: An einer laufenden Säge in Holz verarbeitenden Betrieben kann es beim Zu- und Wegführen des Werkstücks zu schweren Unfällen durch den Kontakt zwischen Sägeblatt und der Hand des Beschäftigten kommen. Zur Unterstützung der Unternehmen im Rahmen der Gefahrermittlung stellt die gesetzliche Unfallversicherung neben Checklisten und Fragebögen zur Ermittlung der Gefahrenpotenziale konkrete Handlungshilfen bereit, welche seitens der betreffenden UV-Träger ausgearbeitet und gestaltet werden. So bleibt eine hohe fachliche Praxisnähe für die Handlungshilfen der UV-Träger erhalten.

Welche Bereiche umfasst die Gefährdungsermittlung

Zur Gefährdungsermittlung gehören unterschiedliche Bereiche, die im Wesentlichen eine technische Seite sowie die Expositionen gegenüber Gefahrstoffen bzw. anderen Risikofaktoren umfassen. Letztere wären zum Beispiel Lärm bei Tätigkeiten an motorgetriebenen Geräten oder Vibrationen, die unter Umständen im Bereich von Maschinenarbeitsplätzen entstehen können. Besonders in Bezug auf die Gefahrstoffe spielt die Gefährdungsermittlung eine große Rolle, sind spezifische Grenzwerte hier doch ausschlaggebend, wenn es um das Ergreifen spezieller Arbeitsschutzmaßnahmen geht. Eine Gefährdungsermittlung allein reicht für einen wirkungsvollen Unfallschutz am Arbeitsplatz allerdings noch nicht aus. Alle Beteiligten müssen aus deren Ergebnis die richtigen Schlüsse ziehen können. Aufgrund dieser Erfordernisse verdient die Gefährdungsbeurteilung mindestens ebenso viel Aufmerksamkeit. Denn erst aus der Beurteilung einer Gefährdung lassen sich wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen ableiten. Dazu hat sich ein spezieller Prozesskreis entwickelt aus:
  • dem Festlegen von Arbeitsbereichen/Tätigkeiten
  • der Gefährdungsermittlung
  • der Gefährdungsbeurteilung
  • dem Festlegen von definierten Maßnahmen zum Arbeitsschutz entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Rangfolge
  • der Durchführung der ermittelten Maßnahmen sowie einer Prüfung in Hinblick auf deren Wirksamkeit
  • der fortgesetzten Gefährdungsermittlung und der Neuausrichtung daraus folgender Arbeitsschutzmaßnahmen.
Die Gefährdungsermittlung ist also kein statischer Prozess, sondern eher eine dynamische Prozessoptimierung mit dem Ziel, ein durchgehend hohes Maß an Sicherheit in den einzelnen Arbeitsbereichen gewährleisten zu können. Zu den Gefährdungsfaktoren, die diesbezüglich eine besondere Aufmerksamkeit genießen, gehören:
  • Gefährdungen mechanischer Art (bewegte Teile, unsichere Oberflächen, Maschinen usw.)
  • chemische und biologische Gefahrstoffe
  • elektronische Gefährdungen (Lichtbögen, Fehlerströme, unkontrollierte Entladungen)
  • thermische und Brandgefährdungen (Hitze am Arbeitsplatz, Kühleinrichtungen)
  • usw.
Hinweis: Die Gefährdungsermittlung hat – anders als vielleicht im ersten Moment der Eindruck entsteht – nichts mit der Einordnung von Unternehmen, die bei einem UV-Träger angemeldet werden, zu tun. Diese Gruppierung erfolgt eher über die Tätigkeitsfelder der Betriebe, aus welcher sich die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle ergibt. Dieser wiederum ist die Gefahrklasse als Ausdruck der gezahlten Leistungen in Bezug zu den Arbeitsentgelten nach § 157 Abs. 3 SGB VII zugeordnet. Button Versicherungsvergleich