Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung haben beim Eintritt des Versicherungsfalles, also nach einem Arbeitsunfall bzw. dem Auftreten einer Berufskrankheit, einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Leistungsfähigkeit und damit die Erwerbsfähigkeit nicht voll wieder hergestellt werden kann. Diese Leistung bei verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dafür nicht nur die Tatsache, dass die Erwerbsfähigkeit durch einen Versicherungsfall eingeschränkt sein muss, sondern sich die Minderung über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus fortzusetzen hat. Darüber hinaus kommt eine Leistung der Unfallversicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit erst in Frage, wenn die Minderung einen Satz von 20 Prozent übersteigt (fallen mehrere Versicherungsfälle zusammen, werden deren Verminderungen in der Erwerbsfähigkeit addiert, sofern jeder Versicherungsfall die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 Prozent mindert). Darüber hinaus übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallkassen, Berufsgenossenschaften) auch bei Zahlung einer Verletztenrente weiterhin für den Versicherungsfall maßgeblichen Aufwand, der sich aus Heilbehandlungen, Rehabilitationen oder Eingliederungsmaßnahmen ergibt, da die Unfallversicherung auch einer Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalles vorzubeugen hat. Button Versicherungsvergleich