Unternehmer

Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung

Generell gilt für Unternehmen, dass die Beschäftigten und Auszubildenden kraft Gesetzes zum Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehören. Selbständige und Unternehmer sorgen dagegen privat vor. Im Detail lässt sich diese Meinung gerade im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aufrechterhalten. Hintergrund ist die Tatsache, dass bereits in § 2 SGB VII einige Unternehmer zu Pflichtversicherten der GUV werden. Dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Nr 5a SGB VII etwa Unternehmer im landwirtschaftlichen Bereich sowie nach Nummer 6 Hausgewerbetreibende oder nach § 2 Abs. 1 Nr 9 des 7. Sozialgesetzbuches Selbständige im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus können aber auch Unternehmer in anderen Bereichen zur Pflichtabsicherung in einer gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden.

Pflichtversichert kraft Satzung

Hintergrund: Das 7. Sozialgesetzbuch kennt nicht nur die Pflichtversicherung kraft Gesetzes sowie die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch die Mitgliedschaft aufgrund der Satzung. Beispiel: Bis zur Novellierung der Unternehmerversicherung in der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution waren in der ehemals existierenden Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel auch die Gewerbetreibenden des stationären Handels Pflichtmitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung (kraft Satzung). In der parallel existierenden BG (Berufsgenossenschaft) für Großhandel und Lagerwesen bestand dagegen die Möglichkeit der freiwilligen Absicherung gegen Unfallfolgen. Ein weiteres aktuelles Beispiel liefert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, in deren Satzung durch § 43 (Abschnitt VIII der Satzung) die Versicherung auch auf einige Unternehmer verpflichtend ausgedehnt wird (unter gewissen Umständen ist nach der Satzung die Befreiung von dieser Pflicht möglich). Speziell für Existenzgründer ist es daher von Bedeutung, sich im Rahmen der Unternehmensgründung auch mit dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung intensiver auseinanderzusetzen, um einem Verstoß gegen § 3 SGB VII (Versicherung kraft Satzung) vorbeugen zu können. Überall dort, wo weder die Versicherung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften noch durch die Satzung der einzelnen Berufsgenossenschaften vorgesehen ist, können sich Unternehmer freiwillig gegen die Folgen eines Unfalls absichern. Viele der Berufsgenossenschaften haben hierfür freiwillige Versicherungen in ihren Satzungen verankert, in denen die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag der Unternehmer erfolgt. Hinweis: In der Vergangenheit ist es durch Satzungsänderungen zum Wegfall der Versicherungspflicht für Unternehmer in einigen Branchen gekommen. Der Übertragung dieser Unternehmer in die freiwillige Unfallversicherung nach § 6 SGB VII steht allerdings die in § 6 Abs. 1 fixierte Bedingung des schriftlichen Antrags möglicherweise entgegen, wie bereits das BSG (Bundessozialgericht; Az: B 2 U 18/10 R) gerügt hat.

Übersicht zur Zahl der in den Berufsgenossenschaften versicherten Unternehmern für das Jahr 2010 (Quelle: Zahlenberichte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung)
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