Die gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt und für Hilfeleistende
Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf einen breiten Personenkreis an Versicherten, zu dem nicht nur Arbeitnehmer und Auszubildende gehören. Neben Studenten, Schülern und in einigen Fällen auch Selbständigen und Unternehmern greift der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung auch dann, wenn Personen sich ehrenamtlich engagieren oder in Notsituationen Hilfe leisten. Die Grundlage für deren Absicherung gegen die Folgen eines Unfalls ist § 2 SGB VII. In Abs. 1 Nr 12 und 13a wird dieser Personenkreis in den Geltungsbereich der Unfallversicherung eingeschlossen (Gleiches gilt für Personen, welche Blut und Organe spenden bzw. Nothilfe leisten und die Strafverfolgung unterstützen).
Wer für die Absicherung des genannten Personenkreises in der Praxis zuständig ist, hängt vom:
- Tätigkeitsbereich des Ehrenamtes oder
- der Organisationsform der Spendeinstitution ab.
Welche Bedeutung hat dies in der Praxis? Wer zum Beispiel Blut oder Gewebe über ein privatwirtschaftliches Unternehmen spendet, ist über den hier zuständigen Träger der Unfallversicherung geschützt. In Frage käme in diesem Fall zum Beispiel die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Handelt es sich dagegen um eine gemeinnützige Organisation, wären die föderalen bzw. kommunalen Träger der Unfallversicherung Ansprechpartner. So ist als Unfallkasse für das Deutsche Rote Kreuz etwa die UK Bund (Unfallkasse des Bundes) zuständig, die Freiwilligen Feuerwehren unterliegen dagegen den Unfallkassen der Bundesländer.
Hinweis: Hilfeleistende sind nach den Regelungen des 7. Sozialgesetzbuches ebenfalls automatisch und beitragsfrei von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Diese Aufgabe unterliegt im Regelfall den vor Ort ansässigen Unfallkassen. Zum Aufgabenbereich gehören aber nicht nur die typischen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wie die Rehabilitation oder Heilbehandlung, sondern auch der Ersatz von Sachschäden usw.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind unter anderem:
- unentgeltlich in Rettungsunternehmen Tätige (Freiwillige Feuerwehr, DRK, Deutsche Lebensrettungs- Gesellschaft, THW, Johanniter-Unfall-Hilfe usw.),
- unentgeltlich in der Wohlfahrtspflege Tätige (Diakonie, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt usw.)
- in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sowie deren untergeordneten Verbänden und Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich Tätige (Stadträte oder Richter im Ehrenamt),
- ehrenamtlich im Bildungswesen Tätige (Betreuer, Lehrer im Ehrenamt, Elternvertreter)
- ehrenamtlich in Vereinen/Verbänden (die mit Zustimmung bzw. im Auftrag der Kommunen arbeiten) Tätige und
- ehrenamtlich Engagierte im Bereich der Kirchen (Kirchenchor, Kirchenvorstand, Notfallseelsorge usw.) eingeschlossen.
Darüber hinaus sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auch Personen geschützt, welche an den vom Gesetzgeber eingeführten Freiwilligendiensten teilnehmen. Dazu gehören unter anderem das Freiwillige Ökologische Jahr, das Soziale Jahr oder der Freiwilligendienst aller Generationen.
Hinweis: Nicht alle Amtsträger in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen sind automatisch Kraft Gesetzes unfallversichert. Greift keine Absicherung aufgrund der verabschiedeten Satzung, können Vereine allerdings zur freiwilligen Absicherung ihrer Amtsträger greifen, diese also nach § 6 Abs 1 SGB VII versichern. Dabei ist es nicht zwingend nötig, dass Amtsträger gewählt sein müssen, auch bei Beauftragung des Vorstands ist dieser Schritt möglich, wenn etwa Vereinsmitgliedern die Durchführung der Jugendarbeit übertragen wird.
Übersicht zu den in den Unfallkassen von Bund und Ländern/Kommunen Versicherten im Ehrenamt (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010; UK Bund, Eisenbahn Unfallkasse, UK Post und Telekom, Hanseatische FUK Nord, FUK Niedersachsen, FUK Mitte weniger als 100 Versicherte)
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