Pflegegeld und häusliche Pflege in der gesetzlichen Unfallversicherung
Inhaltsübersicht
- Körperpflege,
- Ernährung,
- Kommunikation,
- Mobilität und,
- der hauswirtschaftlichen Versorgung auftreten.
Die Höhe des Pflegegeldes in der GUV
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein Pflegegeld durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen, das sich in der Höhe deutlich von der gleichlautenden Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung unterscheidet. So liegt die Höchstgrenze in der GUV ab 1. Juli 2012 bei 1.267 Euro (West) bzw. 1.111 Euro (Ost). Die Untergrenze für das Pflegegeld gestaltet sich entsprechend, in den alten Bundesländern werden 317 Euro ausgezahlt, in den neuen Bundesländern dagegen nur 278 Euro. Zum Vergleich: In der gesetzlichen Pflegeversicherung beläuft sich das Pflegegeld auf einen Betrag zwischen 235 Euro bzw. 700 Euro (seit 1. Januar 2012). Tritt bei einem Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung die Pflegebedürftigkeit ein, muss im Übrigen nicht zwingend das Pflegegeld als Geldleistung in Anspruch genommen werden. § 44 Abs. 5 des Siebenten Sozialgesetzbuches räumt Betroffenen die Möglichkeit ein, auf Antrag eine Pflegekraft in Anspruch zu nehmen bzw. die Unterbringung in einem Pflegeheim anzustreben. Sollte der Bedarf für die Pflegekraft höher ausfallen als das vorgesehene Pflegegeld, kann die Leistung entsprechend angepasst werden. Hinweis: Im Fall eines stationären Aufenthalts wird das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum Ablauf des ersten auf die Einlieferung folgenden Monats weitergezahlt. Grundlage hierfür ist ebenfalls § 44 – in Absatz 3.Häusliche Pflege als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung
Eng mit dem Pflegegeld als Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung verbunden ist die häusliche Pflege, die in ihrer Rechtsnatur allerdings eine andere Aufgabe erfüllt, sie dient quasi als substitutive Leistung zu einer stationären Behandlung und soll diese ersetzen. Maßgabe ist allerdings, dass durch die Ausübung der häuslichen Pflege die Zielsetzung der eigentlichen Heilbehandlung nicht beeinträchtigt wird. Wann wird in der GUV aber zur häuslichen Pflege gegriffen? Generell kommt sie ins Spiel, wenn eigentlich eine stationäre Behandlung gegeben wäre, diese sich aber nicht ausführen lässt bzw. die Pflege im häuslichen Umfeld den Behandlungsprozess beschleunigen kann oder den stationären Aufenthalt unnötig macht. Kern der häuslichen Pflege in der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nur § 32 des Siebenten Sozialgesetzbuches, sondern auch die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen gemeinsamen Richtlinien. Diese legen unter anderem fest, welche Voraussetzungen Versicherte mitbringen müssen, um häusliche Krankenpflege in Anspruch nehmen zu können. Zu den wesentlichen Bedingungen gehört, dass der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden sein muss. Darüber hinaus hat:- durch die Pflege eine Linderung, Besserung oder gar Heilung der gesundheitlichen Beschwerden einzutreten,
- muss die häusliche Pflege dazu geeignet sein, Sekundärerkrankungen durch den Versicherungsfall zu verhüten oder vorzubeugen und,
- muss die Vermeidung einer eventuell möglichen Pflegebedürftigkeit unterstützen.
Welche Leistungen umfasst die häusliche Pflege?
Die gesetzliche Unfallversicherung kann die Pflege der Versicherten im häuslichen Umfeld in folgender Form erbringen:- als Behandlungspflege,
- als Grundpflege und,
- als hauswirtschaftliche Versorgung.
Umfang der Grundpflege
Zum Umfang der Grundpflege, welche nach den gemeinsamen Richtlinien der UV-Träger erbracht wird, gehören Tätigkeiten des pflegenden Personals, die keine medizinischen Leistungen enthalten. Gegenstand der Grundpflege ist unter anderem:- das Betten von Versicherten,
- die Unterstützung bei der regelmäßigen Körperpflege,
- eine Mobilitätshilfe, wie das Stützen der Versicherten beim Gehen sowie
- eine Überwachung der Einnahme von verordneten Arzneimitteln.
Die Behandlungspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Gegensatz dazu deckt die Behandlungspflege genau jenen Bereich ab, welcher von der Grundpflege ausgeschlossen wird, die Übernahme von pflegerischem Aufwand im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen. Letztere sind in den Behandlungsprozess der Versicherten eingebunden, können nur von entsprechend fachlich geschulten Pflegekräften durchgeführt werden und orientieren sich am Behandlungsplan. Einzelleistungen im Bereich der Behandlungspflege umfassen:- das Verabreichen von verordneten Arzneimitteln,
- den Verbandswechsel,
- die Pflege von aufgetretenen Wunden,
- Injektionen sowie Infusionen (nach ärztlicher Verordnung) und
- die Thromboseprophylaxe durch Kompressionsbehandlung.
Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe
Versicherte, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit schwerere gesundheitliche Schäden davontragen, können auf weitereichende Unterstützung im Alltag angewiesen sein. Trotz dieser Tatsache steht für die GUV ein möglichst hohes Maß an Selbständigkeit im Mittelpunkt. Daher kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grundlage von § 40 SGB VII Kraftfahrzeughilfe gewähren. Letztere können Betroffene in Anspruch nehmen, wenn sie zum Zweck der Teilhabe am gesellschaftlichen und Arbeitsleben auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind – etwa für einen Arbeitsweg, der sich nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen lässt. Eingefasst von der Kraftfahrzeughilfe wird aber nicht nur eine für den Gesundheitszustand angemessene Zusatzausstattung, sondern auch die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie nach § 40 Abs. 2 SGB VII auch die Erlangung des Führerscheins. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Leistungen in diesem Bereich im Detail ist die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation.Höhe und Umfang der Kraftfahrzeughilfe
Grundsätzlich wird nach § 5 Abs. 1 KfzHV die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs – sofern beim Versicherten nicht vorhanden – mit einem Betrag von bis zu 9.500 Euro bzw. der vollen Höhe des Kaufpreises gefördert. Darin nicht enthalten sind Zusatzausstattungen, die den behindertengerechten Gebrauch des Fahrzeugs ermöglichen. Allerdings wird für die tatsächliche Höhe der Hilfe zur Beschaffung des Fahrzeugs die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten mit berücksichtigt, da nach § 6 KfzHV der Zuschuss in Abhängigkeit vom Einkommen gewährt wird. Was bedeutet dies in der Praxis? Beeinträchtigte Versicherte, die im Verhältnis zur monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ein hohes Einkommen mitbringen, erhalten einen niedrigeren Zuschuss.maßgebliches Einkommen nach § 6 KfzHV | Einkommen | Höhe Zuschuss nach § 6 KfzHV | Zuschuss |
---|---|---|---|
75% |
1.968,75 € |
16% |
1.520,00 € |
70% |
1.837,50 € |
28% |
2.660,00 € |
65% |
1.706,25 € |
40% |
3.800,00 € |
60% |
1.575,00 € |
52% |
4.940,00 € |
55% |
1.443,75 € |
64% |
6.080,00 € |
50% |
1.312,50 € |
76% |
7.220,00 € |
45% |
1.181,25 € |
88% |
8.360,00 € |
40% |
1.050,00 € |
100% |
9.500,00 € |
maßgebliches Einkommen nach § 6 KfzHV | Einkommen | maximales Einkommen 1 unterhaltspflichtiger Angehöriger | maximales Einkommen 2 unterhaltspflichtiger Angehöriger | maximales Einkommen 3 unterhaltspflichtiger Angehöriger |
---|---|---|---|---|
75% |
1.968,75 € | 2.283,75 € | 2.598,75 € | 3.228,75 € |
70% |
1.837,50 € | 2.152,50 € | 2.467,50 € | 3.097,50 € |
65% |
1.706,25 € | 2.021,25 € | 2.336,25 € | 2.966,25 € |
60% |
1.575,00 € | 1.890,00 € | 2.205,00 € | 2.835,00 € |
55% |
1.443,75 € | 1.758,75 € | 2.073,75 € | 2.703,75 € |
50% |
1.312,50 € | 1.627,50 € | 1.942,50 € | 2.572,50 € |
45% |
1.181,25 € | 1.496,25 € | 1.811,25 € | 2.441,25 € |
40% |
1.050,00 € | 1.365,00 € | 1.680,00 € | 2.310,00 € |
Beispiel für Kraftfahrzeughilfe:
Kosten für Beschaffung Fahrzeug | |
---|---|
PKW | 7.340 Euro |
Überführung | 450 Euro |
Zulassung | 100 Euro |
Kosten PKW | 7.890 Euro |
Einbauten (behindertengerecht) | |
Handbediengerät | 1.850 Euro |
Ladevorrichtung Rollstuhl | 4.590 Euro |
Automatikgetriebe | 2.145 Euro |
Kosten Einbauten | 8.585 Euro |
Kosten Einbauten & PKW | 16.475 Euro |
- 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Stand 2012: 2.625 Euro) wird 1 Drittel der Kosten übernommen,
- 55 Prozent der monatlichen Bezugsgröße werden 2 Drittel der Kosten übernommen und,
- 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße werden die Kosten komplett von der Unfallversicherung übernommen.
Wohnungshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung
Neben der Kraftfahrzeughilfe umfassen die Leistungen der Unfallversicherung auch eine Wohnungshilfe. Deren Gegenstand ist nicht, wie man vielleicht auf den ersten Blick vermuten könnte, eine Hilfs-/Pflegekraft zur Bewältigung des Alltags, sondern eine angemessene Anpassung des Wohnumfeldes. Umrissen in § 41 SGB VII, umfasst die Wohnungshilfe nicht nur die behindertengerechte Gestaltung von Wohnraum, sondern kann sowohl Umzugskosten wie auch die Räumlichkeiten für eine Pflegekraft enthalten. Wie genau die Hilfe seitens der Träger der Unfallversicherung ausgestaltet wird, regeln die Gemeinsamen Richtlinien. Gewährt wird die Wohnungshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung als Ergänzungsleistungen zu den Rehabilitationsmaßnahmen und zwar dann, wenn nicht nur vorübergehend der Versicherte ein behindertengerechtes Wohnumfeld benötigt. Der Anspruch entsteht also unter anderem dann, wenn Betroffene durch den Versicherungsfall in den bisherigen Wohnräumen aufgrund der Behinderung durch den Versicherungsfall den Alltag nicht mehr oder nur noch erschwert bewältigen können oder das Verlassen des Wohnraums erheblich eingeschränkt wird.Welchen Umfang hat die Wohnungshilfe
Generell umfasst die Wohnungshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung eine breite Palette unterschiedlicher Leistungen – vom Ausbau bis zu einer neuen Wohnung. Allerdings gilt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann Wohnungshilfe als:- behindertengerechter Umbau des bisherigen Wohnraums,
- behindertengerechte Anpassung einer anderen Mietwohnung,
- Bereitstellung einer Behindertenwohnung,
- oder die Bereitstellung einer behindertengerechten Mietwohnung in Immobilien, die sich im Eigentum des Unfallversicherungsträgers befinden, umfassen.
- das Gewähren eines Darlehens für den Erwerb von Wohneigentum,
- die Übernahme von Maklergebühren,
- die Übernahme von Umzugskosten,
- die Zahlung von Mietzuschüssen beim Vorliegen unzumutbarer Belastungen
- eine Übernahme von Baunebenkosten, die sich aus Aufwendungen für einen Architekten oder einen Sachverständigen als Gutachter ergeben,
- sowie die Kostenübernahme laufender Aufwendungen zum Betrieb behindertengerechter technischer Hilfsmittel.
Haushaltsgröße | Wohnfläche (rollstuhlgerecht) | Wohnfläche (üblich) |
---|---|---|
1 Person | 69 qm | 48,50 qm |
2 Person | 80 qm | 62 qm |
3 Person | 98 qm | 76 qm |
4 Person | 111 qm | 95 qm |
5 Person | 136 qm | 113 qm |
6 Person | 144 qm | 124 qm |