Abfindungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Inhaltsübersicht
Abfindung bei Rente bei vorläufiger Entschädigung
Nach § 62 SGB VII kann an Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente als vorläufige Entschädigung gezahlt werden. Dazu muss als Voraussetzung erfüllt sein, dass die Höhe der Erwerbsminderung, welche sich durch einen Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit ergibt, nicht genau feststellbar ist. Die Höhe der Rentenleistung in dieser Form ist allerdings begrenzt – auf einen Zeitraum von drei Jahren. Allerdings kann die Unfallversicherung von dieser Regelung abweichen und die Geldleistung an Versicherte als Gesamtvergütung nach § 75 des Siebenten Sozialgesetzbuches auszahlen. Dabei wird deren Höhe am Rentenaufwand bemessen, welcher bei Zahlung einer vorläufigen Rente fällig wäre. Diese Abfindung wird allerdings erst nach Abschluss der Heilbehandlungen an den Versicherten gezahlt. Was passiert aber, wenn auch nach Ablauf der drei Jahre, für die eine Rente vorläufig in der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, den Regelungen des SGB VII nach immer noch ein Rentenanspruch besteht? In diesem Fall können Versicherte erneut einen Antrag auf Rente gegen die Unfallversicherung stellen, diese Möglichkeit wird allein durch die Abfindung nach § 75 SGB VII nicht ausgeschlossen.Abfindung bei Rente auf unbestimmte Zeit
Die gesetzlichen Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Abfindung als Alternative zur Rente als vorläufige Entschädigung sind relativ einfach gehalten. Deutlich komplexer ist allerdings der Bereich, wenn es um Abfindungen geht, die in den Bereich der Renten auf unbestimmte Zeit fallen. Dabei sind zwei konkrete Fallkonstellationen zu unterscheiden – einmal eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) in Höhe unter 40 Prozent und auf der anderen Seite eine verminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 Prozent. Während im ersten Fall die Träger der Unfallversicherung auf Antrag die Abfindung in Form einer Einmalzahlung abwickeln, wird bei einer MdE von 40 Prozent oder mehr die Abfindung nur in Höhe der halben Unfallrente gezahlt. Den Restbetrag erhalten die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung als Rentenleistung. Allerdings nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nach § 79 SGB VII kann die GUV in diesem Zusammenhang die Abfindung nur so auslegen, dass sie einen Zeitraum von zehn Jahren erfasst.Abfindung bei MdE von weniger als 40 Prozent
Für Versicherte, deren Minderung in der Erwerbsfähigkeit unter einem Wert von 40 Prozent liegt, kann nach § 76 SGB VII der Versicherte endgültig abgefunden werden. Ausschlaggebend ist hier der Kapitalwert, welcher sich aus der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt. Allerdings setzt der Gesetzgeber für die erfolgreiche Antragstellung dieser Form der Abfindung einige Bedingungen. So muss für die Bewilligung absehbar sein, dass es zu keiner Besserung in der MdE des Versicherten kommt, sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit also nicht zurückentwickelt. Tritt dagegen eine Verschlimmerung ein, ist der Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht erloschen, die Rente wird allerdings nur auf die Verschlimmerung (Bedingung ist eine Verschlechterung beim Versicherten vom wenigstens fünf Prozent über einen Zeitraum von drei Monaten) bezogen. Hinweis: Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, die aufgrund mehrerer Versicherungsfälle eine Rente auf unbestimmte Zeit beziehen, können – auch wenn jeder Versicherungsfall eine MdE von weniger als 40 Prozent bedingt – eine Abfindung nur dann beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgreich nach § 76 Abs. 1 des Siebenten Sozialgesetzbuches beantragen, wenn die Summe der Minderungen einen Wert von 40 Prozent nicht übersteigt.
Höhe der Abfindung bei MdE unter 40 Prozent
Versicherte, die durch einen Versicherungsfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent davontragen, werden quasi dauerhaft abgefunden – anders als im Fall einer höheren MdE. Wie hoch sind die Kapitalwerte der Abfindung im Einzelnen? Grundsätzlich ergibt sich der Betrag aus dem Rentenanspruch, welcher mit Kapitalwertfaktor multipliziert wird. Letzterer richtet sich – je nach Fall – entweder nach dem Alter des Versicherten beim Eintritt des Versicherungsfalls und der Zeit, die zwischen Unfall und Abfindung liegt, oder dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Abfindung. Warum diese Unterscheidung? § 76 des Siebenten Sozialgesetzbuches legt fest, dass die Regelungen zur Berechnung der Abfindungshöhe durch eine von der Regierung erlassene Rechtsverordnung geregelt werden. Diese Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV) sieht folgende Fälle vor, einmal:- die Abfindung in einem Zeitraum bis zu 15 Jahre nach dem Versicherungsfall und,
- nach Ablauf der 15 Jahre nach dem Versicherungsfall.
Alter (zum Unfallzeitpunkt | Rentenanspruch | Zeit seit Unfall (Jahre) | Kapitalwert | Höhe der Abfindung |
---|---|---|---|---|
24 |
9.831,36 € |
5 |
19,7 |
193.677,79 € |
29 |
9.831,36 € |
2 |
19,4 |
190.728,38 € |
35 |
9.831,36 € |
9 |
15,4 |
151.402,94 € |
39 |
9.831,36 € |
11 |
14,8 |
145.504,13 € |
44 |
9.831,36 € |
6 |
14,8 |
145.504,13 € |
52 |
9.831,36 € |
4 |
12,2 |
119.942,59 € |
61 |
9.831,36 € |
12 |
6,5 |
63.903,84 € |
Alter (zum Zeitpunkt der Abfindung) | Rentenanspruch | Kapitalwert | Höhe der Abfindung |
---|---|---|---|
24 |
9.831,36 € |
20,5 |
201.542,88 € |
29 |
9.831,36 € |
19,7 |
193.677,79 € |
35 |
9.831,36 € |
17,7 |
174.015,07 € |
39 |
9.831,36 € |
17,7 |
174.015,07 € |
44 |
9.831,36 € |
16,5 |
162.217,44 € |
52 |
9.831,36 € |
13,5 |
132.723,36 € |
61 |
9.831,36 € |
10 |
98.313,60 € |
Zeit seit Unfall in Jahren | unter 25* | ab 25 – unter 30 | ab 30 – unter 35 | ab 35 – unter 40 | ab 40 – unter 45 | ab 45 – unter 50 | ab 50 – unter 55 | ab 55 – unter 60 | 60 und darüber |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0 |
20,5 |
19,7 |
18,8 |
17,7 |
16,5 |
15,1 |
13,5 |
12,2 |
10,7 |
1 |
20,4 |
19,6 |
18,6 |
17,5 |
16,2 |
14,8 |
13,2 |
11,8 |
10,4 |
2 |
20,2 |
19,4 |
18,4 |
17,3 |
15,9 |
14,5 |
12,8 |
11,5 |
10,0 |
3 |
20,1 |
19,2 |
18,2 |
17,0 |
15,7 |
14,1 |
12,5 |
11,1 |
9,7 |
4 |
19,9 |
19,0 |
18,0 |
16,8 |
15,4 |
13,8 |
12,2 |
10,7 |
9,3 |
5 |
19,7 |
18,8 |
17,7 |
16,5 |
15,1 |
13,5 |
11,8 |
10,4 |
9,0 |
6 |
19,6 |
18,6 |
17,5 |
16,2 |
14,8 |
13,2 |
11,5 |
10,0 |
8,6 |
7 |
19,4 |
18,4 |
17,3 |
15,9 |
14,5 |
12,8 |
11,1 |
9,7 |
8,2 |
8 |
19,2 |
18,2 |
17,0 |
15,7 |
14,1 |
12,5 |
10,7 |
9,3 |
7,9 |
9 |
19,0 |
18,0 |
16,8 |
15,4 |
13,8 |
12,2 |
10,4 |
9,0 |
7,6 |
10 |
18,8 |
17,7 |
16,5 |
15,1 |
13,5 |
11,8 |
10,0 |
8,6 |
7,2 |
11 |
18,6 |
17,5 |
16,2 |
14,8 |
13,2 |
11,5 |
9,7 |
8,2 |
6,9 |
12 |
18,4 |
17,3 |
15,9 |
14,5 |
12,8 |
11,1 |
9,3 |
7,9 |
6,5 |
13 |
18,2 |
17,0 |
15,7 |
14,1 |
12,5 |
10,7 |
9,0 |
7,6 |
6,2 |
14 |
18,0 |
16,8 |
15,4 |
13,8 |
12,2 |
10,4 |
8,6 |
7,2 |
5,9 |
Abfindungen bei MdE von mindestens 40 Prozent
Erreicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Grad von 40 Prozent oder höher, kann die Abfindung nicht mehr ohne Weiteres in voller Höhe des Rentenaufwandes in Anspruch genommen werden. Stattdessen wird an dieser Stelle nur ein Teilanspruch gegen den Träger der Rentenversicherung abgefunden – für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Dazu wird auf Basis von § 79 SGB VII der Jahresbetrag des Rentenanspruchs gegen den Träger der Unfallversicherung ermittelt. Angenommen, ein Beschäftigter mit einem Einkommen von 36.750 Euro erleidet am Arbeitsplatz einen Unfall, welcher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 Prozent nach sich zieht. Aus der Formel zur Berechnung der Rentenhöhe ergibt sich so ein jährlicher Rentenanspruch von 10.914, 75 Euro (für die Berechnung wird zuerst der Jahresarbeitsverdienst bzw. davon ausgehend die Vollrente und anschließend der individuelle Anspruch bestimmt). Da als Abfindung nur die Hälfte dieser Summe in Frage kommt, wird der jährliche Rentenanspruch von 10.914, 75 Euro noch durch 2 geteilt, Berechnungsbasis der Abfindung nach § 79 SGB VII sind 5.457,38 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 9 ergibt sich daraus schließlich die Höhe der Abfindung, im vorliegenden Fall also 49.116,38 Euro. Parallel zu dieser Summe, welche dem Versicherten von Seiten des Trägers der Unfallversicherung ausgezahlt wird, bleibt ein Anspruch auf eine Unfallrente in Höhe von 50 Prozent bestehen. Für das Beispiel würde die gesetzliche Unfallversicherung also pro Monat 454,78 Euro leisten. Was passiert, wenn während des Zeitraums, in dem die GUV den Versicherten abgefunden hat, eine Verschlechterung in der Erwerbsfähigkeit auftritt? In diesem Fall geht der Anspruch gegen die Unfallversicherung nicht verloren, der hinzukommende Anspruch aus der Verschlimmerung der MdE wird zur hälftigen Rente, welche der Träger der Unfallversicherung nach wie vor auszahlt, hinzugerechnet. Hinweis: Auch für diese Form der Abfindung in der GUV gilt, dass Versicherte bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen und mit keiner nennenswerten Verringern der MdE über den abgefundenen Zeitraum zu rechnen ist.Abfindungen bei erneuter Heirat von Hinterbliebenen
Abfindungen von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nicht nur den Versicherten gewährt, sondern unter Umständen auch an Hinterbliebenen – genauer Witwen und Witwer, wenn diese wieder heiraten. Diese belaufen sich auf den 24-fachen Betrag dessen, was als Rentenleistung zu zahlen wäre. Da nach § 65 SGB VII die Höhe der Versicherungsleistung in Bezug zur zeitlichen Nähe zum Todeszeitpunkt des Versicherten schwanken kann, wird für die Abfindung der Witwen-/Witwerrente ein Durchschnittsbetrag gebildet, der sich nach § 80 Abs. 2 des Siebenten Sozialgesetzbuches aus den letzten 12 Monatsbeträgen bestimmt. Hinweis: Wird eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII abgefunden (30 Prozent des JAV) wird die Zahl der bereits geleisteten Rentenzahlungen von der Abfindung abgezogen. Beispiel: Angenommen, ein Beschäftigter mit einem JAV (Jahresarbeitsverdienst) von 34.500 Euro verstirbt nach einem Arbeitsunfall. Für die nach § 65 SGB VII zu gewährende Rente an den hinterbliebenen Ehegatten würde sich dann ein Betrag von 862,50 Euro ergeben. Die daraus resultierende Abfindung betrüge 20.700 Euro (nach § 80 Abs. 2 SGB VII wird bei einer Abfindung vor Ablauf des 3. Monats nach dem Sterbemonat der Betrag als Monatsbetrag herangezogen, welcher ab dem 4. Monat zu zahlen wäre). Nimmt der hinterbliebene Ehegatte die Abfindung erst ab dem 6. Monat nach dem Sterbemonat in Anspruch, werden für die Berechnung nicht alle Rentenleistungen herangezogen, sondern nur jene nach Ablauf des dritten Monats. Die Regelung, dass sich der Monatsbetrag aus den Leistungen der letzten 12 Monate bemisst, gilt hier nicht. Da die Rentenleistung aus dem Beispiel gleich bleibt, ergäbe sich wieder ein Anspruch von 20.700 Euro. Da allerdings bereits für fünf Monate Renten geleistet wurden, reduziert sich die Höhe der Abfindung auf 16.387,50 Euro. Nachfolgend einige Rechenbeispiele zur Abfindung bei Wiederheirat.JAV | Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII (p. Monat) | Berechnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB VII | ab 6. Monat (nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) | ab 17. Monat |
---|---|---|---|---|
36.500,00 € | 912,50 € | 21.900,00 € | 17.337,50 € | 6.387,50 € |
42.825,00 € | 1.070,63 € | 25.695,00 € | 20.341,88 € | 7.494,38 € |
27.562,00 € | 689,05 € | 16.537,20 € | 13.091,95 € | 4.823,35 € |
56.865,00 € | 1.421,63 € | 34.119,00 € | 27.010,88 € | 9.951,38 € |
