Gegen die gesetzliche Unfallversicherung entsteht ein Anspruch nicht nur dann, wenn Versicherte Opfer eines Arbeitsunfalls werden, sondern auch, wenn durch besondere Umstände gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten – wenn zum Beispiel silikathaltige Feinstäube dauerhaft am Arbeitsplatz eingeatmet werden. Man spricht hier von Berufskrankheiten.
Allerdings ist nicht automatisch jede Erkrankung, die am Arbeitsplatz auftritt, eine Berufskrankheit. Damit die Träger der Unfallversicherung einen Leistungsanspruch anerkennen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Wo verlaufen also die Grenzen und an welchem Punkt beginnt die Berufskrankheit?
Berufskrankheit oder arbeitsplatzbedingte Erkrankung
Eines der Grundprobleme, auf das viele Versicherte regelmäßig stoßen, ist die konkrete Abgrenzung einer Berufskrankheit von anderen Krankheitsbildern, die zwar mit dem Arbeitsplatz in Verbindung stehen können, sich aber nicht nur auf diesen Bereich eingrenzen lassen. So fällt die Unterscheidung bereits bei einem Raucher, der in einem Betrieb mit mineralischen Stäuben in Berührung kommt, schwer – falls dieser an Silikose erkrankt.
Oder wenn Beschäftigte, deren Handgelenke besonderen Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, an Sehnenscheidenentzündungen erkranken. Hier kann eine arbeitsplatzbedingte Erkrankung vorliegen – aber keine Berufskrankheit im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung.
Letztere ist an konkrete Bedingungen gebunden. Versicherte müssen im Zuge der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Umfang den Auslösern für die Berufskrankheit ausgesetzt sein als die restliche Bevölkerung. Bei dieser „Definition“ handelt es sich also nicht um eine medizinische Abgrenzung, sondern einen juristischen Begriff.
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Entschiedene Fälle |
– davon beruflich bedingt |
– davon Berufskrankheit |
Kein BK-Verdacht |
Verhältnis BK-Fälle zu entschiedenen Fällen |
2000
|
75.060
|
25.894
|
18.000
|
49.166
|
23,98
|
2001
|
72.306
|
25.442
|
17.950
|
46.864
|
24,83
|
2002
|
70.649
|
25.942
|
17.722
|
44.707
|
25,08 %
|
2003
|
68.452
|
24.877
|
16.778
|
43.575
|
24,51 %
|
2004
|
66.316
|
24.942
|
16.784
|
41.374
|
25,31 %
|
2005
|
63.909
|
25.022
|
15.920
|
38.887
|
24,91 %
|
2006
|
61.059
|
23.019
|
14.156
|
38.040
|
23,18 %
|
2007
|
59.643
|
23.663
|
13.383
|
35.980
|
22,44 %
|
2008
|
59.468
|
23.028
|
12.972
|
36.440
|
21,81 %
|
2009
|
62.702
|
25.570
|
16.078
|
37.132
|
25,64 %
|
2010
|
69.186
|
31.219
|
15.461
|
37.967
|
22,35 %
|
Übersicht zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung entschiedenen Fällen zum Verdacht auf eine Berufskrankheit und den daraus resultierenden anerkannten Berufskrankheiten für den Zeitraum zwischen 2002 und 2010 (Quelle: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 2010)
Hinzu kommt aber ein weiteres Problem – der Zeitfaktor. Viele Krankheitsbilder, welche im Bereich der Berufskrankheiten auftauchen, entwickeln sich nicht plötzlich, sondern über einen relativ langen Zeitraum mit erheblichen Latenzzeiten. Für Betroffene wird damit die Situation nicht einfacher, sondern eher schwieriger. Der Grund: Für ein konkretes Krankheitsbild kann es häufig mehrere Ursachen geben – wie etwa die Lebensführung (Rauchen, der Genuss von Alkohol usw.).
Berufskrankheiten in der Unfallversicherung
Tritt der Verdacht einer Berufskrankheit auf, muss dies dem Träger der Unfallversicherung gemeldet werden. Dieser prüft den Sachverhalt und entscheidet, ob sich der Verdacht bestätigt oder nicht. Liegt eine Berufskrankheit vor, wird sie entsprechend dem SGB VII behandelt, also für eine Heilbehandlung, Maßnahme zur Teilhabe oder Rente an den Versicherten/ Hinterbliebene gesorgt.
Den rechtlichen Rahmen für die genauere Behandlung der Berufskrankheiten zieht übrigens nicht nur das Siebente Sozialgesetzbuch, sondern auch die Berufskrankheiten-Verordnung. Hierin wird unter anderem festgelegt, in welchem Rahmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Maßnahmen einleiten müssen, Übergangsleistungen zu gewähren sind und welche Krankheiten überhaupt als Berufskrankheit in Frage kommen.
Wichtig: Grundlegende Bedingung einer Berufskrankheit ist die Entstehung im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Tritt eine in der Liste der Berufskrankheiten genannte Beeinträchtigung auf, lässt sich deren Ursache aber nicht auf die versicherte Tätigkeit – sprich den Beruf – zurückführen, ist die Erkrankung kein Versicherungsfall im Sinne der GUV.