Der Gefahrtarif

Ein Kerngedanke der gesetzlichen Sozialversicherung ist das Solidarprinzip. Die GKV will dem unter anderem dadurch gerecht werden, dass die Beiträge der Versicherten auf der Basis des erzielten Einkommens berechnet werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Gefahrtarif bzw. die Gefahrklasse eine ähnlich ausgerichtete Stellgröße. Denn über die Gefahrklasse sollen genau jene Unternehmen, in denen die Risiken hoch sind, stärker belastet werden als Betriebe, die in Bezug auf das Unfallgeschehen weniger deutlich in Erscheinung treten. Kern des Gefahrtarifs sind die §§ 157 – 160 SGB VII, die nicht nur regeln, wie der Gefahrtarif im Einzelnen auszugestalten ist, sondern auch, wie Unternehmen darin veranlagt werden und inwiefern sich Änderungen im Betrieb auf den Gefahrtarif auswirken können. Wesentlicher Kern des Gefahrtarifs nach § 157 SGB VII ist die Zusammenfassung von Unternehmen mit ähnlichen Risiken in sogenannten Tarifstellen, für die bestimmte Gefahrklassen gelten. Verantwortlich für die Festlegung der einzelnen Gefahrtarife sind die Vertreterversammlungen der UV-Träger, welche die Tarifstellen als Gefahrgemeinschaft beschließen und diese somit in das Satzungsrecht für die betreffende Berufsgenossenschaft aufnehmen. Dieser Beschluss ist im Anschluss regelmäßig für einen Zeitraum von sechs Jahren gültig, muss als letzter Schritt aber noch von der zuständigen Aufsichtsbehörder (in der Regel das Bundesversicherungsamt) abgesegnet werden.

Entgelt (in Mrd. Euro)

Stunden (in Mrd.)

BG RCI

48,067

1,887

BG  HM

132,832

6,152

BG ETEM

104,753

4,630

BG BAU

38,511

2,831

BG N

34,133

2,907

BG HW

105,205

5,983

VBG

28,224

2,274

BG Verkehr

162,041

17,677

BG W

89,232

6,540

Übersicht zu den Arbeitsentgelten und den geleisteten Arbeitsstunden in den gewerblichen Berufsgenossenschaften für das Jahr 2010 (Quelle: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 2010; Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.) Kommt es zu keinem Beschluss zu gültigen Gefahrtarifen durch die Vertreterversammlung oder lehnt das BVA die Beschlüsse ab, kann die Aufsichtsbehörde verbindliche Gefahrtarife erlassen.

Der Gefahrtarif in der Praxis

Wie sieht der Gefahrtarif nun in der Praxis aus? Hierzu soll auf die Gefahrtarife der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) zurückgegriffen werden, da es aufgrund der Fusionen mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BGGK) der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG BAHNEN) am 08.07.2010 zu einer neuen Beschlussfassung bezüglich der Gefahrtarife gekommen ist, die nun bis Ende 2016 gelten. Insgesamt enthält die Gefahrtarif-Tabelle der VBG insgesamt 22 Gefahrtarife von ehemals 61 Tarifen.
Gefahrtarifstelle Unternehmensart Gefahrklasse

2

Ingenieurwesen, Architekturunternehmen

0,80

3

Information, Kommunikation und Medien / Werbung und Gestaltung / Forschung

0,43

4

Bildungseinrichtung

1,52

5

Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft

0,59

6

Immobilienwirtschaft

1,30

7

Sicherheitsunternehmen

3,94

9

Unternehmen des Tourismus

0,66

10

Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich

4,27

11

Freizeitgestaltung / Kunst und Kultur

3,51

12

Hausbesorgung

3,42

16.1

bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer 2011 / 2012

57,81

Auszug aus den Gefahrtarifen der VBG vom 08.07.2010 (gültig bis zum 31.12.2016 (1. Nachtrag mit Beschlussfassung vom 28.09.2011) Hinweis: Für Betriebe, in denen einzelne Betriebsteile unterschiedlichen Unternehmensarten angehören, erfolgt die Veranlagung gesondert. Wie ergibt sich aus der Gefahrklasse nun der Beitrag für jedes einzelne Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung? Berechnet wird der pauschale Beitrag mit der Formel: Prämie = (AE* BF * GK)/1.000 wobei
  • AE dem geleisteten Arbeitsentgelt,
  • BF dem Beitragsfuß und
  • GK der Gefahrenklasse entspricht.
Der Beitragsfuß ist hier eine neue Größe, die sich aus der Division von Umlagesoll und Beitragseinheiten ergibt (siehe § 167 Abs. 2 SGB VII). Damit ist aber noch nicht der abschließende Beitrag eines Unternehmens an die gesetzliche Unfallversicherung bestimmt. Hinzu kommen Zuschlägebzw. Nachlässe, welche die UV-Träger unter Berücksichtigung des Unfallgeschehens in den einzelnen Unternehmen nutzen. Grundlage ist hierfür § 162 SGB VII, wo auch die Möglichkeit der Prämienausschüttung für Unternehmen vorgesehen wird, welche sich zur wirksamen Unfallverhütung verpflichten. Hinweis: Neben den über das Siebente Sozialgesetzbuch geltenden zusätzlichen Beitragsteilen können die UV-Träger zusätzliche Umlagen auf die Beitragspflichtigen einführen, wie im Fall der VBG etwa die Rentenaltlast-Umlage (für Renten von Versicherten aus dem Gebiet der ehemaligen DDR). Darüber hinaus ist in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Lastenausgleich zwischen den einzelnen Berufsgenossenschaften vorgesehen, welcher strukturelle Unterschiede auffangen soll. Button Versicherungsvergleich