Beitrag und Steuer
Die Beitragslast für die gesetzliche Unfallversicherung tragen die Unternehmen. Aus Sicht der Beschäftigten ist deren steuerliche Behandlung daher wenig relevant. Gerade Existenzgründer haben aber sehr wohl ein Interesse daran, über die steuerliche Einordnung Bescheid zu wissen. Generell sind die Beiträge, welche für die beschäftigten Arbeitnehmer an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überwiesen werden, als Betriebsausgabe anzusehen.
Allerdings kann es zu Komplikationen kommen, wenn der Unternehmer selbst – aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder freiwillig – Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung wird. In diesem Fall kann eine gesonderte Betrachtung nötig werden, verschiedene Quellen gehen aber davon aus, dass es sich auch hier um Betriebsausgaben handelt. Für unternehmerähnliche Personen (Geschäftsführer) sieht die Situation aber mitunter anders aus, hier käme die Betrachtung der Beiträge als Werbungskosten bzw. bei einer Finanzierung durch das Unternehmen als Arbeitslohn in Betracht.
Nehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesicherte Unternehmer Leistungen im Versicherungsfall in Anspruch, bleiben diese dennoch nach § 3 EStG steuerfrei.