- Rentenleistungen als Einkommensersatz werden erst ab einer MdE von 20 Prozent gezahlt,
- Selbst im Fall eines hohen Erwerbsminderungsgrades von zum Beispiel 60 Prozent ergibt sich eine hohe Deckungslücke von 60,4 Prozent – gemessen am Einkommen vor dem Versicherungsfall (die Rente der Unfallversicherung entspricht 39,6 Prozent des letzten Einkommens),
- Das Arbeitsmarktrisiko bei einer teilweisen Erwerbsminderung bzw. das Risiko der Erwerbslosigkeit geht zulasten des Versicherten.
Leistungen bei Erwerbsminderung
Im Fall einer Erwerbsminderung spalten sich die Leistungen der Unfallversicherung in Sachleistungen, die etwa zur Konsolidierung eines Körperschadens auch nach der Akutbehandlung aufzuwenden sind, und Geldleistungen. Letztere sollen hier im Mittelpunkt stehen. Grundlegende Bedingung, damit Versicherte die Leistungen der GUV überhaupt in Anspruch nehmen können, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Versicherungsfalls sowie dem Körperschaden.
Der Körperschaden muss also die in § 8 u. 9 SGB VII gemachten Bedingungen erfüllen, um letztlich einen Leistungsanspruch entstehen zu lassen. Hinzu kommt aber eine weitere Bedingung: Die gesetzliche Unfallversicherung erkennt einen Leistungsanspruch auf eine Rente oder Abfindung erst ab einem Erwerbsminderungsgrad von 20 Prozent an. Dabei ist es nicht entscheidend, wie stark der Körperschaden den Versicherten tatsächlich einschränkt, sondern nur, inwiefern der Körperschaden dazu führt, dass Beschäftigte bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt ausführen können (betrachtet wird ausgehend vom SHB VII die gesamte Erwerbsvergangenheit, nicht nur die zuletzt ausgeführte Tätigkeit).
Bezüglich der Höhe der Leistungen liegt die Obergrenze bei 2 Dritteln des Jahresarbeitsentgelts (volle Erwerbsunfähigkeit) und reduziert sich beim Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung entsprechend.
Aufgrund der Leistungsbreite, die seitens der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht wird, ergeben sich für Arbeitnehmer grundsätzliche Probleme, und zwar: