Die gesetzliche Unfallversicherung ist seit Ende des 19. Jahrhunderts Teil der Sozialversicherung in Deutschland und findet sich in ähnlicher Weise in vielen anderen Ländern wieder. Eine Tatsache, die aber nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur ein Teil der Absicherung sein kann, die zu einem angemessenen Schutz im Alltag gehört.
Worauf lässt sich dieses Urteil zurückführen? Eine der wesentlichen Schwachstellen aus Sicht der Versicherten ist die auch bei den europäischen Nachbarn der Bundesrepublik anzutreffende Tatsache, dass durch die Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung immer nur ein Teil des Einkommens im Fall der vollen Erwerbsminderung geschützt wird. In Deutschland erhalten Beschäftigte in diesem Fall 2/3 des Jahresverdienstes, in Ländern wie der Schweiz werden 80 Prozent ausgezahlt.
Im Fall einer nur teilweisen Erwerbsminderung fallen die Leistungen der Unfallversicherung noch geringer aus. Betrachtet man den drohenden Einkommensverlust für sich, wäre er unter Umständen vielleicht noch zu verkraften. Wirklich prekär wird die Lage aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit einbezogen werden.
Unfallversicherung leistet nur am Arbeitsplatz
Denn die gesetzliche Unfallversicherung erkennt den Versicherungsfall nur dann an, wenn die Ursache für Arbeits- oder Wegeunfälle und Berufskrankheiten im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Ein Umstand, der selbst Risiken am Arbeitsplatz ausschließen kann, wenn die Nähe zur versicherten Tätigkeit fehlt. Dass hier Probleme keineswegs aus der Luft gegriffen sind, zeigt ein Blick auf diverse Urteile deutscher Gerichte.
Diese strikte Einschränkung macht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar am Arbeitsplatz umfassend, schränkt den Vorsorgegedanken als solches und damit die Stellung der gesetzlichen Unfallversicherung im System der individuellen Absicherung aber ein. Denn allein der Blick auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit reicht aus, um entsprechende Schlüsse zu ziehen. An dieser Stelle kommt zudem ein weiteres wesentliches Detail zum Tragen – der Präventionsgedanke in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Da dieser besondere Beachtung verdient, ist die Zahl der Arbeitsunfälle in der Vergangenheit deutlich zurückgegangen. Demgegenüber fehlt ein hohes Maß an Unfallprävention in der Freizeit – das Unfallrisiko ist hier nach wie vor hoch. Welche Lehren lassen sich aus dieser Betrachtung der GUV im System der Absicherung ziehen? Für den Schutz am Arbeitsplatz ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus ausreichend. Allerdings muss darüber hinaus weitergedacht werden. Verbraucher (speziell Familien und Alleinverdiener) sind angehalten, auch andere Unfallbereiche abzudecken – entweder durch eine private Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
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gesetzliche Unfallversicherung |
private Unfallversicherung |
Berufsunfähigkeits-versicherung |
– leistet bei: |
Unfällen/Berufskrankheiten am Arbeitsplatz/der versicherten Tätigkeit |
Unfällen auch in der Freizeit (Stürze beim Radfahren etc.) |
Kräfteverfall. Krankheit, Unfall – wenn die Berufsfähigkeit gemindert wird |
– leistet was: |
Sachleistung (Heilbehandlung, Reha, Heilmittel) sowie Geldleistungen als Rente (auch an Hinterbliebene), Verletztengeld usw. |
Geldleistung in Form von Kapitalleistung, Rente, Tagegelder usw., teilweise auch Kostenerstattung f. kosmetische Eingriffe |
Geldleistung als Einkommensersatz |
– Höhe der Geldleistung: |
maximal 2/3 des Jahresarbeitsentgelts (Vollrente) |
Versicherungssumme individuell vereinbar; steigt mit Progression; Auszahlung u. a. abhängig von Gliedertaxe |
Geldleistung wird zwischen Vertragspartnern festgelegt, i. d. R. nicht mehr als das monatliche Einkommen |
– Zielgruppe: |
Pflichtversicherung |
Abschluss freiwillig |
Abschluss freiwillig |
– Beitragszahler: |
Arbeitgeber |
Versicherungsnehmer |
Versicherungsnehmer |
– Grundlage: |
SGB VII |
VVG; VAG |
VVG; VAG |
Kurzer Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung