- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
- private Unfallversicherung,
- Dread-Disease-Versicherung,
- Grundfähigkeitsversicherung.
Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit als Leistungsträger in Frage kommt – sofern die Ursache im Rahmen der beruflichen Tätigkeit liegt – erkennt die Sozialversicherung den Leistungsfall auch dann an, wenn Verbraucher außerhalb eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit zu Schaden kommen. Allerdings liegt die sachliche Verantwortung dann nicht mehr beim Träger der Unfallversicherung, sondern der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Verlauf der letzten Reformen hat der Gesetzgeber hier aber zu erheblichen Einschnitten gegriffen. So ist für das Gros der Versicherten der Begriff der Berufsunfähigkeit weggefallen und wurde durch die volle (Erwerbsfähigkeit von weniger als 3 h täglich) bzw. teilweise Erwerbsminderung ersetzt. Welche Konsequenzen ergeben sich in der Praxis daraus?Leistung der Erwerbsminderungsrente
Wie die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Rentenversicherung beim Vorliegen einer völligen oder teilweisen Erwerbsminderung eine Kapitalleistung. Allerdings basiert deren Berechnung auf anderen Grundlagen als in der gesetzlichen Unfallversicherung. Statt des Einkommens aus den letzten 12 Monaten (Jahresarbeitsverdienst) zieht die Rentenversicherung für die Rentenberechnung die bereits angesparten Ansprüche heran und setzt diese ins Verhältnis zum Zeitraum, den man noch bis zum regulären Eintritt in die Altersrente hätte zurücklegen müssen. Wie berechnet sich die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung in der Praxis. Grundsätzlich sind hierfür mehrere Faktoren nötig. Wesentliche Einflussgröße sind die versicherten Entgelte, welche in Form der erzielten Entgeltpunkte in die Berechnung einfließen. Dazu wird dem Durchschnittsverdienst immer ein Entgeltpunkt zugeordnet. Der individuelle Verdienst enthält entsprechend viele Entgeltpunkte. Beispiel: Ein Beschäftigter in den alten Bundesländern erzielte 2008 ein Einkommen von 42.450 Euro, das Durchschnittseinkommen 2008 (West) lag bei 30.625 Euro. Ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich eine Entgeltpunktzahl von 1,386. Hätte das Einkommen bei 24.856 Euro gelegen, würde sich eine Entgeltpunktzahl von 0,812 ergeben. Weiterhin sind zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente die Beitrags- und Zurechnungszeiten nötig. Letztere spiegelt den Zeitraum wider, welchen der Versicherte vom Zeitpunkt des Rentenbezuges bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres noch hätte zurücklegen müssen. Für einen Betroffenen, der ab 47 erwerbsunfähig wird, hieße dies eine Zurechnungszeit von 13 Jahren. Bleiben noch der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor: Letzterer liegt derzeit für die volle Erwerbsminderungsrente bei 1, für die halbe Erwerbsminderungsrente bei 0,5. Der aktuelle Rentenwert wird regelmäßig neu festgesetzt und liegt derzeit (seit 01. Juli 2012) bei 28,07 Euro (West) und 24,92 Euro (Ost). Hinweis: Für jeden Monat, den Anspruchsberechtigte vor dem Erreichen des 64. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen muss, wird der Anspruch reduziert – um 0,3 Prozent. Allerdings berücksichtigt der Träger einer Erwerbsminderungsrente diesen Abschlag nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu 10,8 Prozent. Aus diesen Faktoren wird die Erwerbsminderungsrente nach folgender Formel gebildet:Rentenhöhe = (EP * (BZ + ZZ)) * aRW * RaF * Abschlag
wobei: EP = Entgeltpunkte BZ = Beitragszeit ZZ = Zurechnungszeit aRW = aktueller Rentenwert RaF = Rentenartfaktor darstellen.Beispiel 1 | Beispiel 2 | |
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Entgeltpunkte: | 18,2 | 31,9 |
Beitragszeit: | 192 Monate | 384 Monate |
Zurechnungszeit: | 288 Monate | 96 Monate |
Summe Entgeltpunkte: | 45,5 | 39,9 |
Rentenartfaktor | 1 | 1 |
Abschlag/Zugangsfaktor: | 0,108/0,892 | 0,108/0,892 |
aktueller Rentenwert: | 28,07 Euro | 24,92 Euro |
Rentenhöhe: | 1.139,92 Euro | 886,92 Euro |