Das Übergangsgeld und Sofortleistungen der privaten Unfallversicherung
In der privaten Unfallversicherung wird die Invaliditätsleistung nur unter bestimmten Bedingungen an den Versicherten ausgezahlt, die Invalidität muss ab dem ersten Prozent im Regelfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis aufgetreten und binnen 15 Monate ärztlich festgestellt und gegenüber der Versicherung zur Anzeige gebracht worden sein. Ein relativ langer Zeitraum, der für viele Betroffene zu einer erheblichen Belastungsprobe werden kann – auch im Hinblick auf die finanzielle Situation.
Sofort- und Übergangsleistungen aus der privaten Unfallversicherung können diese Situation auffangen. Welche Bedingungen gelten aber für den Anspruch auf diese Leistungsbausteine und wie sieht deren konkrete Gestaltung aus?
Das Übergangsgeld der privaten Unfallversicherung
Seitens der AUB 2010 des GDV lassen sich erste Rückschlüsse darauf ziehen, wie das Übergangsgeld in der privaten Unfallversicherung behandelt wird. So muss der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Unfalltag, in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit um mindestens 50 Prozent gemindert sein.
Hinzu kommt, dass Krankheiten und Gebrechen nicht zur Beeinträchtigung beigetragen haben dürfen und die Einschränkungen über den Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen bestanden haben. Kann der Versicherungsnehmer in dieser Situation den ärztlichen Nachweis führen, entsteht ab dem 7. Monat der körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigung ein Anspruch auf das Übergangsgeld.
Die konkrete Ausgestaltung und Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterliegt letztlich aber den privaten Unfallversicherungen. Dies schließt natürlich auch die Höhe ein, welche in der Praxis durch die Unternehmen auf einen Höchstbetrag begrenzt sein kann – zum Beispiel 5.000 Euro. Über die Leistungshöhe entscheidet am Ende die festgelegte Summe im Versicherungsvertrag.
Sofortleistungen der privaten Unfallversicherung
Sofortleistungen gehören zum Bestandteil der Unfallversicherungstarife verschiedener Unternehmen und können von Unfallversicherten beim Auftreten schwerer Verletzungen durch den versicherten Unfall in Anspruch genommen werden. Ausschlaggebend für die Verletzungsbilder, welche den Anspruch begründen, sind die Versicherungsbedingungen, in denen der Anspruch auf:
- Querschnittslähmungen,
- Amputationen und,
- Beidseitige Blindheit usw.
unter anderem beschränkt werden kann. Der Anspruch auf diesen Leistungsbaustein der privaten Unfallversicherung entsteht – im Gegensatz zum Übergangsgeld – nach Eintritt des Unfalls. Grundlage ist auch hier ein ärztlicher Nachweis über den Körperschaden.
In Bezug auf die Leistungshöhe kann unter anderem gelten, dass sich Übergangs- und Sofortleistung ausschließen, Versicherte also nur einen der beiden Leistungsbausteine im Ernstfall tatsächlich nutzen können. Hinzu kommt, dass auch für die Sofortleistung eine weitere Einschränkung im Alltag anzutreffen ist – die Deckelung der Versicherungssumme. Diverse Versicherungsunternehmen gehen hier soweit, für Übergangs- und Sofortleistung identische Leistungshöhen mit den Versicherten zu vereinbaren.