Pflichten des Versicherten nach einem Unfall
Die Klärung der Fragen, ob überhaupt ein leistungspflichtiger Unfall vorliegt und in welcher Höhe eine Leistung zu erbringen ist, kann sich nur aus dem Einzelfall heraus betrachten lassen. Einfach gegenüber der privaten Unfallversicherung zu behaupten, man habe einen Unfall erlitten und erwarte nun eine entsprechende Leistung, dürfte daher kaum Früchte tragen. Denn durch die Unterschrift unter den Vertrag hat man sich für den Schadensfall zur Einhaltung verschiedener Pflichten bereit erklärt. Diese sogenannten Obliegenheiten werden in den Versicherungsbedingungen konkret geregelt.
Die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen des GDV sehen für den Unfall, aus dem sich voraussichtlich eine Leistungspflicht ergeben kann, nicht nur die Pflicht vor, die Unfallversicherung zu informieren, sondern auch unverzüglich ärztlichen Rat zu ersuchen. Darüber hinaus kann der Versicherer in den Bedingungen zu seiner privaten Unfallversicherung dem Verbraucher die Verpflichtung auferlegen, Unfallfolgen zu mindern. Hinzu kommt, dass die Versicherungsgesellschaft dazu auffordern kann, den Gesundheitsschaden von einem durch den Versicherer bestellten Arzt begutachten zu lassen. Zwar fallen die Kosten hierfür in der Regel den Unternehmen zu, Versicherungsnehmer müssen dem aber nachkommen, um sich keiner Verletzung der Obliegenheiten schuldig zu machen – was letztlich zu einer Minderung oder gar Verweigerung der Leistung führen kann.
Versicherungsnehmer sind daher angehalten, sich bereits im Zuge der Antragstellung mit den Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen, um im Leistungsfall angemessen und richtig reagieren zu können. Denn andernfalls drohen mitunter empfindliche Sanktionen seitens der Versicherer.
Die Stolperfalle Schadensanzeige
Ein Aspekt, der unter Umständen Angriffsfläche für eine spätere Verweigerungshaltung durch den Versicherer bietet, ist die Schadensanzeige. Nicht nur Fristen können hier entscheidend sein, sondern auch der Umfang der Schadensanzeige. Im Regelfall erhalten Versicherungsnehmer für die genaue Unfallanzeige im Regelfall Formulare, in denen der Hergang und die Unfallfolgen zu schildern sowie Fragen zu beantworten sind.
Hier müssen die Angaben wahrheitsgemäß gemacht werden. Wie mehrfach Beispiele in der Vergangenheit gezeigt haben, können selbst geringe Auslassungen oder Ähnliches zu gravierenden Problemen führen. Speziell dann, wenn konkrete Fragen in der Schadensanzeige unrichtig beantwortet werden, kann daraus eine Verletzung der Obliegenheiten folgen – was nicht nur nach den Bedingungen der meisten Unternehmen, sondern auch nach dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zur Leistungsfreiheit bzw. der Vertragsauflösung – oder zumindest zur teilweisen Einschränkung der Leistungen – führen kann.
Aus den Versicherungsbedingungen ergeben sich im Regelfall noch weitere Obliegenheiten. Dazu gehört, dass der Versicherer unter anderem die Entbindung von Behörden, Ärzten und anderen Versicherern von der Schweigepflicht verlangt (unterbleibt die Entbindung von der Schweigepflicht, kann nach § 213 VVG der Unfallversicherer die entsprechenden Informationen nicht ohne Weiteres einholen). Ein weiterer Punkt betrifft den Aspekt, dass die private Unfallversicherung sich das Recht vorbehält, um Rahmen der Obliegenheiten Untersuchungen bei beauftragten Ärzten zu verlangen. Besonders dann, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, kann eine solche Verpflichtung problematisch werden.