Vergleich zwischen GUV und PUV

Unfälle ereignen sich nicht nur im Straßenverkehr täglich – auch am Arbeitsplatz, beim Sport oder der freiwilligen Vereinsarbeit sind Unfälle und deren Folgen ein Risiko. Umso wichtiger natürlich die Frage nach der Vorsorge. Dass der Schutz, den die gesetzliche Unfallversicherung zu bieten in der Lage ist, oft nicht ausreicht, beweist allein schon der Blick auf deren Geltungsbereich. Ein Leistungsfall tritt nur dann ein, wenn die Unfallursache in Verbindung mit der versicherten Tätigkeit steht. Wo unterschieden sich freiwillige Unfallversicherung und deren gesetzliches Gegenstück noch?
gesetzliche Unfallversicherung private Unfallversicherung
Leistungsfall/Was ist versichert?:
  • die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (berufliche Tätigkeit, Ersthilfe, Schule, Studium, Kita usw.)
  • versichert sind als Unfall plötzliche Ereignisse, die von außen wirken und einen Gesundheitsschaden verursachen sowie Berufskrankheiten (dem Unfall gleichgestellt)
  • seitens der privaten Unfallversicherung wird der Leistungsfall weder räumlich noch zeitlich eingeschränkt, der Geltungsbereich umfasst auch Heim, Garten und Freizeit
  • versichert sind als Unfall plötzliche Ereignisse, die von außen wirken und einen Gesundheitsschaden verursachen sowie erhöhte Kraftanstrengungen aber keine Krankheiten
Rechtsgrundlage:
  • 7. Sozialgesetzbuch; die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Beschäftigten, Landwirte und teilweise auch Selbständigen
  • unter anderem Versicherungsvertragsgesetz und VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die private Unfallversicherung ist eine freiwillige Absicherung
Zugangsvoraussetzung:
  • Pflichtversicherung für Angestellte, freiwillige Absicherung für Unternehmer möglich
  • steht allen Bundesbürgern offen, Einschränkungen machen lediglich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Hochrisikoberufe, Pflegebedürftige, psychisch Kranke)
Träger:
  • wird von Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung getragen
  • Tragung durch private Anbieter in Form von Aktiengesellschaften, Vereinen auf Gegenseitigkeit usw.
Finanzierung:
  • Prämien werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen
  • Beitrag ist vom Versicherten zu tragen (im Ausnahmefall können Unternehmen für Beschäftigte eine private Unfallversicherung abschließen und tragen den Beitrag, sofern das Unternehmen Leistungsnehmer ist – Versicherung auf fremde Rechnung)
Prämiengrundlage:
  • Beitrag berechnet sich anhand des Gefahrtarifs/der Gefahrklasse
  • Beitrag bemisst sich an den versicherten Leistungen, der beruflichen Tätigkeit (Gefahrklasse A oder B) und der Altersklasse (Kind, Erwachsene, Senioren)
Geltungsbereich:
  • die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur im Inland (keine sachliche Zuständigkeit bei Job im Ausland, Wohnsitz im Inland)
  • im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen können ansässige UV-Träger Leistungen erbringen (nach geltendem nationalen Recht)
  • die private Unfallversicherung erstreckt sich auf eine weltweite, zeitlich uneingeschränkte Geltung (sofern in den Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen vorgesehen sind)
Leistungsgrundsatz:
  • werden durch gesetzliche Regelungen (SGB VII) zentral und für alle Versicherten vorgegeben, können durch Gesetzänderung variiert werden
  • werden individuell zwischen Versicherung und Kunde festgelegt und vertraglich fixiert, keine Änderungen ohne Weiteres möglich
Leistungen:
  • Renten erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %
  • Leistung bereits ab dem 1 % der festgestellten Invalidität
Einmalzahlung:
  • gesetzliche Unfallversicherung sieht keine Einmalzahlung analog der privaten Unfallvorsorge vor, allerdings können Renten unter bestimmten Bedingungen in Entschädigungen umgewandelt werden
  • Invaliditätsleistung ist Hauptbestandteil der privaten Unfallversicherung
  • Höhe der Invaliditätsleistung wird vom Versicherten durch die Versicherungssumme festgelegt
  • Auszahlung erfolgt unter Berücksichtigung der ermittelten Invalidität, einer vereinbarten Progression, Gliedertaxe oder Mehrleistung
  • Progression: zwischen 225 und 1.000 % der Versicherungssumme
  • Mehrleistung ab Erreichen eines bestimmten Invaliditätsgrades
Renten:
  • Rente ab 20 % MdE
  • Bemessungsgrundlage ist Jahresarbeitsverdienst
  • Höhe entspricht bei 100 % MdE zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei niedrigerer MdE wird die Rentenzahlung anteilig gekürzt
  • Versicherung einer Rente möglich, Höhe kann individuell festgelegt werden
Einkommensersatz:
  • Verletzten- und Übergangsgeld vorgesehen
  • Versicherte erhalten Lohnfortzahlung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen
  • Versicherer der privaten Unfallversicherung können Krankentagegeld anbieten
Leistung f. Hinterbliebene:
  • Hinterbliebenen- (begrenzt auf max. 2 Jahre, nur im Ausnahmefall dauerhaft) und Waisenrente
  • Sterbegeld (Höhe 2011 West: 4.380,00 Euro, Höhe 2011 Ost: 3.840,00 Euro) und Überführungskosten
  • Todesfallleistung versicherbar
  • einige Versicherungen bieten die Möglichkeit zur Absicherung einer Waisenrente an
Leistungen f. medizinische Behandlung:
  • umfasst Heilbehandlung im Leistungsfall zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
  • Leistungen beinhalten anschließende Reha- und Kuraufenthalte – sofern medizinisch nötig
  • keine Übernahme von Heilbehandlung für Unfallfolgen
  • Kostenerstattung für kosmetische Operationen und Zahnbehandlungen möglich
Zusatzleistungen:
  • keine Zusatzleistungen im klassischen Sinn, UV-Träger können Versicherten aber Wahlmöglichkeiten lassen, etwa im Rahmen des persönlichen Budgets
  • Erstattung von Bergungs- und Transportkosten sowie dem medizinisch notwendigen Rücktransport
  • Leistung bei tauchtypischen Unfällen
  • Erweiterung auf Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Insektenstiche, Infektionen, Vergiftungen, Eigenbewegungen, Ertrinken usw.
Leistungen zur Wiedereingliederung:
  • gesetzliche Unfallversicherung strebt nach Unfall oder Berufskrankheit die Eingliederung ins Arbeitsleben durch Umschulung, Weiterbildung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes an
  • keine Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung vorgesehen
steuerliche Behandlung:
  • Leistungen nach EStG steuerfrei
  • Invaliditätsleistung bleibt nach EStG steuerfrei, Renten müssen mit Ertragsteil versteuert werden
  • Beitrag als Werbungskosten und Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung abzugsfähig
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