- angemessene Aufwendungen für die Unterkunft,
- Leistungen für eventuell vorhandenen Mehrbedarf,
- sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge
Erwerbsminderung und Grundsicherung
5.3.5.2 Erwerbsminderung und Grundsicherung
Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und die Erwerbsminderungsrente spielen auf den ersten Blick nur für Beschäftigte eine Rolle. In der Praxis kann aber durchaus auch ein Zusammenhang mit anderen Lebensbereichen entstehen – wie Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch. Die Rede ist hier vom ALG II und darüber hinaus auch der Grundsicherung. Dass die Erwerbsunfähigkeit in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, ist einer einfachen Tatsache geschuldet. Leistungen nach dem SGB II kann nur in Anspruch nehmen, wer im Sinne des Gesetzes erwerbsfähig ist.
Wird festgestellt, dass Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbsfähig sind, fallen für diesen Personenkreis Leistungen wie das ALG II aus. An deren Stelle tritt ein Anspruch auf Grundsicherung, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde und Bedürftigkeit vorliegt. Bezüglich der Leistungshöhe entspricht die Grundsicherung dem Regelbedarf der Sozialhilfe und liegt derzeit in der Regelbedarfsstufe 1 bei 374 Euro. Hinzu kommen: