Greift die BU-Versicherung auch bei Freizeitrisiken
Sicherheit und Vorsorge – zwei fundamentale Bedürfnisse, welchen Versicherungen gerecht werden sollen. Leider stehen Verbraucher oft vor dem Problem, dass einzelne Verträge nur einen gewissen Umfang an Risiken abdecken. Beispiele für solche Ausschnittsdeckungen wären beispielsweise die private und gesetzliche Unfallversicherung. Speziell Letztere gilt nur in einem eng begrenzten Rahmen – wenn der Versicherungsfall mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Gelten für die BU-Versicherung ähnliche Spielregeln? Oder gilt sie auch für Freizeitrisiken?
Generell ist der Geltungsbereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung weit gefasst, er erstreckt sich auf den beruflichen und privaten Teil des Alltags. Ein Umstand, welcher allein schon aus der versicherungsrechtlichen Definition der Berufsunfähigkeit hergeleitet werden kann. Die Berufsunfähigkeit umfasst in diesem Zusammenhang:
- Krankheiten,
- Kräfteverfall.
- sowie Körperverletzungen als Auslöser für den Leistungsfall.
Eine sachliche Trennung zwischen Berufs- und Freizeitrisiken findet an dieser Stelle nicht statt. Für an einem Abschluss interessierte Verbraucher sicher ein gute Nachricht. Allerdings ist einschränkend in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gesellschaften vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sehr wohl prüfen, welches Risikopotenzial Antragsteller mitbringen.
Dies betrifft sowohl die berufliche Komponente (verschiedene Berufsbilder sind im Rahmen der BU-Tarife nicht versicherbar) wie auch die Freizeitrisiken. In letztgenanntem Bereich ist für die Gesellschaften vor allem der Freizeitsport von Interesse. Es wird im Rahmen der Antragsformalitäten geprüft, ob sich aus den sportlichen Aktivitäten (in den Anträgen wird nach Risikosportarten gefragt, deren Ausüben vom Risikoaufschlag bis zur Ablehnung reichen kann) ein erhöhtes Risiko ergibt.
Darüber hinaus enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur BU-Versicherungen Ausschlüsse, bei denen es keine Leistung trotz festgestellter Berufsunfähigkeit gibt. Dazu zählen:
- inner Unruhen oder Kriegsereignisse, an denen der Versicherte aktiv beteiligt war,
- vorsätzliche widerrechtliche Handlungen, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben,
- und die absichtliche Herbeiführung des Leistungsfalles (Selbstverletzung, Selbsttötung).
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet grundsätzlich (ausgenommen im Fall der Leistungsausschlüsse) – ohne Rücksicht auf den Ursprung des Versicherungsfalls. Eine Aussage, die in einigen Gesellschaften sogar fest in den Versicherungsbedingungen verankert ist.