Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherungen und greift dann, wenn Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit bzw. während Ausübung der beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleiden. Darüber hinaus können sich Verbraucher mittels einer privaten Unfallversicherung schützen. Was beinhaltet die Definition Unfall aber eigentlich? Im Allgemeinen ist die Wahrnehmung einer breiten Bevölkerungsschicht vom klassischen Bild eines Unfalls aus dem Straßenverkehr geprägt.
Versucht man allerdings, eine allgemeine Begriffsdefinition zu entwicklen, stößt man schnell an Grenzen. Betrachtet man zum Beispiel die Definition des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft), ist ein Unfall ein:
- unfreiwilliges Ereignis,
- das plötzlich von außen auf den Körper wirkt und,
- eine Schädigung der Gesundheit verursacht.
Zudem schließt der Unfall auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2010) auch Verrenkungen der Gelenke sowie eine Zerrung/den Abriss von Muskeln, Bändern, Sehnen und Kapseln durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein.
Aus diesen Formulierungen lässt sich ableiten, dass zumindest im Sinn der privaten Unfallversicherung ein mechanisches Ereignis auf den Körper einwirken und zu einer Schädigung führen muss. Aber: Es bleibt offen, ob in dieser Form der Begriffsdefinition auch Vergiftungen, wie sie im Alltag auftreten können, mitversichert sind.
Unfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2010) des GDV gemachte Begriffsdefinition deckt einen breiten Rahmen unterschiedlicher Unfallereignisse vom Sturz, Schlag oder einer Quetschung ab. Wie sieht die Situation aber im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) aus? Aufgrund der Tatsache, dass die GUV sich im Geltungsbereich nur auf eng begrenzte Rahmenbedingungen beschränkt, werden hier zwei Unfallereignisse streng voneinander getrennt – der Arbeits- und der Wegeunfall.
Jahr |
Arbeitsunfälle |
Wegeunfälle |
Gesamt |
Veränderung |
2000 |
1.380.289,00 |
231.332 |
1.611.621 |
k. A. |
2001 |
1.273.478,00 |
230.336 |
1.503.814 |
-6,69 % |
2002 |
1.187.694,00 |
219.897 |
1.407.591 |
-6,40 % |
2003 |
1.032.997,00 |
199.703 |
1.232.700 |
-12,42 % |
2004 |
985.410,00 |
188.253 |
1.173.663 |
-4,79 % |
2005 |
931.932,00 |
185.146 |
1.117.078 |
-4,82 % |
2006 |
948.546,00 |
191.186 |
1.139.732 |
2,03 % |
2007 |
959.714,00 |
167.067 |
1.126.781 |
-1,14 % |
2008 |
971.620,00 |
176.608 |
1.148.228 |
1,90 % |
2009 |
886.122,00 |
178.590 |
1.064.712 |
-7,27 % |
2010 |
954.459,00 |
223.973 |
1.178.432 |
10,68 % |
Häufigkeit der gemeldeten Unfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2000 – 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010)
Obwohl beide nicht nur in den Statistiken der Unfallversicherung strikt getrennt werden, ist deren Definition ähnlich. Ein Unfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung liegt vor, wenn nach § 8 Abs. 1 SGB VII auf den Körper des Versicherten ein:
- zeitlich begrenztes Ereignis von außen einwirkt,
- und zu gesundheitlichen Schäden oder dem Tod führt.
Diese Begriffserklärung für den Arbeitsunfall wird nach§ 8 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuches auf:
- direkte Wege von und zur Arbeitsstätte,
- Abweichungen vom direkten Weg zum Anvertrauen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern,
- sowie das Abweichen beim Bilden einer Fahrgemeinschaft ausgedehnt.
Prozentuale Schwankungen der gesamten, in der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldeten, Arbeits- und Wegeunfälle zwischen 2000 und 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010)
Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz, wenn Beschäftigte aufgrund der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort eine Zweitwohnung unterhalten. In diesem Sinn wird vom Wegeunfall gesprochen, der in Bezug auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dem originären Arbeitsunfall gleichgestellt ist. Eine wichtige Bedingung für die GUV wurde bisher nicht genannt – der Unfall muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sein.