Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der Sozialversicherung
Krankheiten und Unfälle führen immer wieder zu einer Verminderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Das Problem: Hält dieser Zustand nicht nur über Wochen, sondern Monate oder gar Jahre an, sinkt die Erwerbsfähigkeit. Ein altes Problem und Risiko, das Menschen schon immer begleitet hat.
Und schon immer hat das Bedürfniss bestanden, sich gegen dieses Risiko abzusichern. Lange blieben sich Betroffene in diesem Zusammenhang selbst überlassen und mussten sich privat organisieren. Ähnlich den anderen Zweigen der Sozialversicherung übernahmen zum Beispiel die Handwerkszünfte diese Aufgabe. Mit Einführung der Sozialversicherung bestand zum ersten Mal ein gesetzlicher Schutz.
Lange Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung, hat sich mit der Rentenreform im Jahr 2001 vieles verändert – auch im Rahmen der Absicherung gegen das Risiko einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit. Die wohl wesentlichste Folge war, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit für viele Mitglieder der Rentenversicherung komplett gestrichen hat.
Wie werden die Ansprüche der Versicherten in der gesetzlichen Vorsorge aber überhaupt behandelt? Und kann die Rentenversicherung überhaupt einen angemessenen Ersatz für das fehlende Einkommen leisten?
Erwerbsunfähigkeit: Der gesetzliche Rahmen
Den rechtlichen Rahmen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zieht das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Hierin wird nicht nur geregelt, unter welchen Bedingungen Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch wegen ihrer Erwerbsminderung geltend machen können, sondern auch die Ausnahmen im Rahmen der Berufsunfähigkeit. Das SGB VI ist aber nicht die einzige Grundlage, auf der Ansprüche geltend gemacht werden können.
Parallel zur Rentenversicherung besteht – unter bestimmten Umständen – die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Für diesen Zweig der Sozialversicherung ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches maßgebend.
Letzteres hat ihre historische Grundlage im Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884. Die Rentenversicherung entstand aus dem Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889. Beide Gesetzeswerke flossen ab Ende der 1960er bzw. den 1970er Jahren in das heute bekannte Sozialgesetzbuch ein.