Anspruchsvoraussetzungen bei Erwerbsunfähigkeit

Anspruchsvoraussetzungen bei Erwerbsunfähigkeit

Inhaltsübersicht


Bevor Arbeitnehmer eine Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, muss eine wesentliche Hürde genommen werden – die Anspruchsvoraussetzungen. Für die Unfallversicherungen sind diese unter anderem in § 56 SGB VII umrissen. Es muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegen, die durch einen Arbeits- und Wegeunfall oder eine Berufskrankheit entstanden ist. Festgestellt wird die MdE durch einen Vergleich der Situation vor und nach dem Versicherungsfall. In der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht der Anspruch auf die Erwerbsminderung vor einem anderen Hintergrund. Versicherte müssen mehrere Bedingungen erfüllen, um überhaupt eine Chance auf einen erfolgreichen Antrag zu haben. Gerade die hohe Messlatte führt dazu, dass regelmäßig eine hohe Zahl von Anträgen abgelehnt wird. Für 2011 beziffern Quellen diese auf mehr als zwei Fünftel. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen einer vollen und teilweisen Erwerbsunfähigkeit

Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit

Die volle Erwerbsminderungsrente ist nach Auffassung der gesetzlichen Rentenverischerung eine Lohnersatzleistung. Damit Betroffene diese Leistung des Versicherungsträgers in Anspruch nehmen können, sind erhebliche Hürden zu nehmen. Umrissen in § 43 SGB VI, dürfen Betroffene nicht mehr in der Lage sein, mehr als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang nicht nur allgemeine Wartezeiten erfüllt werden. Es ist für den erfolgreichen Anspruch auf die gesetzliche volle Erwerbsminderungsrente unerlässlich, in den fünf zurückliegenden Jahren über mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenkassen eingezahlt zu haben. Welche Konsequenzen haben diese Bedingungen zur vollen Erwerbsminderungsrente? Einerseits geht die Definition des allgemeinen Arbeitsmarktes recht weit. Es sind nach Ansicht der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht nur jene Bereiche betroffen, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Rahmen agieren. Auch eine selbständige Tätigkeit kann den Anspruch des allgemeinen Arbeitsmarktes erfüllen. Darüber hinaus werden die Wartezeiten in der Rentenversicherung mitunter zu einem Problem. Angenommen, 18 Monate nach Abschluss der Berufsausbildung kommt es zu einem Freizeitunfall, der zu einer stark verminderten Erwerbsfähigkeit führt. Die Brücke in eine Erwerbsminderungsrente wäre verbaut, wenn die Berufsausbildung bereits mit 16 Jahren begonnen wurde und die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Vor ganz ähnlichen Situationen stehen Selbständige und Freiberufler, die nach §§ 2 ff. SGB VI als versicherungsfrei gelten und demzufolge selbst vorsorgen. Hier fehlt es häufig an den nötigen Wartezeiten und Pflichtbeiträgen, um die volle Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen zu können. Letztlich entsteht eine Vorsorgelücke, die sich im Ernstfall bitter rächen kann – wenn Betroffene nicht in der privaten Vorsorge aktiv geworden sind. In diesem Zusammenhang bleibt letztlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 SGB XII vorliegen und auf diese Weise zumindest das Existenzminimum der Betroffenen absgesichert werden kann. Übrigens: Wie weit die Verweisungsrechte der Rentenversicherung im Zusammenhang mit den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehen können, zeigt unter anderem ein Urteil aus dem Jahr 2009 (Az.: L 2 R 20/08). Dessen Tenor ist die Tatsache, dass ein Bauschlosser auf den Beruf des Schlossmachers verwiesen werden kann – auch wenn er nicht mehr in der Lage ist, den erlernten Beruf auszuüben.

Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist an ähnliche Bedingungen geknüpft wie die volle Erwerbsminderungsrente – zumindest in Bezug auf die Wartezeiten und das Zeitfenster zu den Pflichtbeiträgen. Allerdings muss der Betroffene in diesem Zusammenhang über mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sein, um diese Form der Vorsorge in Anspruch nehmen zu können. Auch hier bleibt das Problem, dass die Träger der Rente auf einen anderen Beruf als den erlernten verweisen können, wenn es um einen geltend gemachten Anspruch geht. Sobald im Zusammenhang mit der Prüfung der Resterwerbsfähigkeit eine Arbeitszeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als sechs Stunden das Ergebnis ist, kommt es zur Ablehnung des Rentenantrags. Dies ist für die meisten Betroffenen insofern problematisch, dass das Arbeitsmarktrisiko, also ob der Berufswechsel praktisch überhaupt möglich ist, bei dieser Entscheidung keine Rolle für den Träger der Rente spielt.

Allgemeine und besondere Wartezeiten

Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch wegen teilweiser oder voller Erwerbsfähigkeit tauchen immer wieder Wartezeiten auf. Deren rechtlicher Rahmen nach § 50 SGB VI kann den Laien durchaus verwirren. Als allgemeine Wartezeit gilt ein Zeitraum von fünf Jahren, über den Betroffene mindestens versichert sein müssen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine besondere Wartezeit von 20 Jahren im Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente geschaffen. Diese kommt nach § 50 Abs. 2 SGB VI zum Tragen, wenn die volle Erwerbsunfähigkeit vor dem Erreichen der allgemeinen Wartezeit eintritt – etwa im Rahmen einer angeborenen Behinderung oder Gesundheitsschäden durch Unfälle im Kindesalter.

Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderungsrente

Häufig wird heute die Aussage vertreten, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine Haltung, die nur teilweise richtig ist. Die Tatsache trifft zwar auf junge Arbeitnehmer zu. Ältere Beschäftigte können aber durchaus im Ernstfall wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Hintergrund ist § 240 SGB VI, in dem für den Personenkreis der vor dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten durchaus ein entsprechender Anspruch anerkannt wird. Die Durchsetzung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kann sich dennoch als schwierig erweisen. Bedingung für die BU-Rente ist, dass Betroffene nicht mehr in der Lage sind, mehr als sechs Stunden wie gesunde Personen mit vergleichbaren Kenntnissen, Fähigkeiten oder Ausbildung zu arbeiten. Wie die Praxis zeigt, ist damit nicht ausschließlich der Personenkreis gemeint, welcher den gleichen Beruf ausübt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Tätigkeiten dem Versicherten zugemutet werden können – dem erlernten Beruf letztlich nahe stehen. Ist für eine vergleichbare Tätigkeit eine Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten nötig, droht der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu scheitern. Es besteht also trotz nachgewiesener Berufsunfähigkeit durchaus die Gefahr einer juristisch haltbaren Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten, die § 240 SGB VI entsprechen. Allerdings kann der Träger der Rente in diesem Zusammenhang nicht nach Gutdünken vorgehen. Neben der 3-Monats-Frist zur Einarbeitung in die neue Tätigkeit gelten weitere Regeln – die der subjektiven Zumutbarkeit. Dahinter verbirgt sich eine Praxis, die den unangemessenen Abstieg der Betroffenen verhindern soll. Gearbeitet wird in diesem Zusammenhang mit einem Mehr-Stufen-Modell, nach dem die Verweisung auf eine Tätigkeit der nächstniederen Stufe möglich, darüber hinaus aber unzumutbar ist. Ein Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion kann nach diesem Modell, das vom Bundessozialgericht vertreten wird, auf den Leitberuf der Facharbeiter verwiesen werden. Eine weitere zumutbare Abstufung der Verweisungstätigkeit ist aber nicht möglich. Darüber hinaus deutet die Rechtsprechung der Sozialgerichte darauf hin, dass die Träger der Erwerbsminderungsrenten nicht einfach Entscheidungen auf eine allgemeine Verweisungstätigkeit abstellen können, sondern die Tätigkeiten genau zu benennen sind und eine Prüfung stattzufinden hat. Dabei muss berücksichtigt werden, inwiefern im Einzelfall die Tätigkeiten tatsächlich ausführbar sind oder nicht.

Wer stellt die Erwerbsminderung fest?

Die Feststellung der Erwerbsminderung ist kein einfacher Prozess, der ausschließlich anhand medizinischer Fakten beurteilt wird. Vielmehr greifen an dieser Stelle mehrere Bereiche ineinander. Ausschlaggebend ist meist der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente. Letzterer muss nicht zwingend von den Betroffenen selbst angestoßen werden. Auch andere Träger der Sozialversicherung können Anlass dazu haben.
Anträge gesamt Bewilligung Ablehnung
2010 367.650 189.960 155.644
2011 360.246 190.036 154.522
Zahl der Anträge auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mit der Anzahl abgelehnter und bewilligter Anträge (Quelle: Indikatoren zu Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) im Zeitablauf Stand: Mai 2012; Statistik-Broschüre Deutsche Rentenversicherung) So steht zum Beispiel die Einordnung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines ALG II Anspruchs immer wieder im Raum oder wenn es um das Thema Grundsicherung geht. Wesentlicher Bestandteil einer Entscheidung wird aber immer der medizinische Befund sein. Dieser kann zum Beispiel aus den bereits gestellten Gutachten abgeleitet werden oder durch eine Begutachtung speziell bestellter Medizinier. In diesem Zusammenhang taucht regelmäßig der Begriff Sozialmedizinischer Dienst auf. Entweder nach körperlichen Untersuchungen oder nach Aktenlage wird durch die medizinischen Dienste ein Gutachten angefertigt, das zu den Auswirkungen von Krankheiten oder Gesundheitsschäden durch Unfälle Stellung nimmt. Wie die Gutachten aussehen bzw. welchen Ansprüchen diese zu genügen haben, wird unter anderem durch entsprechende Leitlinien der Rententräger umrissen. Der medizinische Dienst befasst sich allerdings nur mit der medizinischen Seite. Andere Aspekte, die sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben, beispielsweise also die Erfüllung der Wartezeiten usw., werden von der Rentenversicherung geprüft. Erst aus dem Zusammenspiel dieser beiden Bereiche entwickelt sich letztlich die Entscheidung für oder gegen eine beantragte Rente wegen Erwerbsminderung. Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung