Die Dienstunfähigkeitsversicherung
Ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente – egal, ob voll oder als halbe Rente – entsteht nur dann, wenn die entsprechenden Warte- und Beitragszeiten erfüllt werden. Beamte fallen allerdings hier heraus, sie sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei. Dies gilt sowohl für Beamte auf Lebenszeit wie auch auf Probe oder auf Zeit.
In Anbetracht der Ursachen, auf denen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit entstehen kann, ist aber auch für diesen Personenkreis eine entsprechende Vorsorge interessant. Das Problem: Die Definition der Erwerbsunfähigkeit greift in diesem Zusammenhang nicht. Hintergrund ist das besondere Dienstverhältnis. Ob und in welchem Ausmaß Beamte nicht mehr dienstfähig sind und in den Ruhestand versetzt werden, entscheidet kein Arzt, sondern der Dienstherr. Eine Tatsache, die zwar immer wieder nicht berücksichtigt, aber von Gerichten – wie dem OVG Bremen Az.: 2 A 259 / 04) – untermauert wird.
Voraussetzungen, denen natürlich auch die Absicherung gerecht werden muss. Denn bei genauer Betrachtung weichen die Definition der Begriffe dienstunfähig und berufsunfähig voneinander ab.
In Deutschland ist die Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte in der Regel eine Zusatzversicherung zur BU-Versicherung und wird nicht selten über die Dienstunfähigkeitsklauseln definiert. In diesem Zusammenhang können sich die Tarife der einzelnen Versicherer in den Konditionen teils deutlich unterschieden. So taucht die Formulierung auf, dass Dienstunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens entsteht.
Das Problem: Medizinische Gutachten fungieren vielleicht als Basis der Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand, das letzte Wort hat immer noch der Dienstherr bzw. Dienstvorgesetzte. Darüber hinaus können die Gesellschaften weitere Einschränkungen festschreiben – wie die Überprüfung der Dienstunfähigkeit. Selbst wenn der Dienstherr nach wie vor an der Dienstunfähigkeit festhält, könnte die Versicherung auf eine positive Veränderung des Zustands plädieren und die Rentenzahlung einstellen.
Es ist an dieser Stelle generell darauf zu achten, dass die Versicherung den Umstand der Dienstunfähigkeit möglichst vollständig erfasst, also nicht nur Beamte auf Lebenszeit, sondern auch auf Zeit oder Probe. Darüber hinaus sollten die Tarife in den Versicherungsbedingungen nach Möglichkeit auch kein Verweisungsrecht auf andere Berufe enthalten, um eine lückenlose Vorsorge zu gewährleisten.
Tipp: Zum Versicherungsschutz gehört bestenfalls nicht nur die volle Dienstunfähigkeit, sondern auch teilweise Einschränkungen.