Verweisungsrecht bei Renten nach § 240 SGB VI
Obwohl alle vor dem 2 Januar 1961 geborenen Versicherten in Bezug auf eine verminderte Erwerbsfähigkeit Vorteile genießen, kann die gesetzlich umrissene Verweisbarkeit auch hier zum Problem werden. Ursache ist die Tatsache, dass nicht nur der ausgeübte Beruf zählt, sondern jede Tätigkeit, die den Kenntnissen, Fähigkeiten und der Ausbildung von Betroffenen entspricht und zumutbar ist. Besteht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass durch Umschulung und Ausbildung die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit möglich ist – und zwar über das erforderliche Maß von sechs Stunden hinaus, hilft Versicherten auch die Feststellung der Berufsunfähigkeit wenig. Wie zum Beispiel das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 R 20/08) entschieden hat, kann unter diesen Vorzeichen der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht gelten. Das Verweisungsrecht spielt im Rahmen einer Rente nach § 240 SGB VI eine ernst zunehmende Rolle und ist auf den ersten Blick mit der rechtlichen Stellung von Versicherten mit Geburtsdatum nach dem 02. Januar 1961 vergleichbar. Unterschiede treten erst auf den 2. Blick zutage.Hauptberuf und Zumutbarkeit
Anders als im Fall von Versicherten, deren Rentenansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI entstehen, sind im Rahmen des Verweisungsrechts gewisse Spielregeln einzuhalten. Eines der Schlagworte in diesem Zusammenhang ist der sogenannte Berufsschutz für vor dem 02. Januar 1961 Geborene. Was steckt dahinter? Bevor eine Aussage zum Versagen oder der Gewähr einer Rente nach § 240 SGB VI getroffen werden kann, wird der Hauptberuf des Versicherten bestimmt. Letzterer leitet sich nicht nur aus dessen Ausbildung ab, sondern auch aus der Stellung im Berufsleben. Zwar muss der Hauptberuf:- eine versicherungspflichtige Tätigkeit sein,
- und durch Ausbildung erreicht werden.
- 1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierte Facharbeiter
- weisungsbefugt gegenüber Facharbeitern
- obere Gruppe der Arbeiter-Lohnskala
- Facharbeiter mit durch Prüfung belegter Zusatzqualifikation und wesentlichen Unterschiedsmerkmalen zum allgemeinen Facharbeiter
- 2. Stufe: Facharbeiter
- Ausbildungszeit mit mehr als 24 Monaten oder
- besonders qualifizierte Berufstätigkeit auf der Stufe des Facharbeiters mit Ausbildung
- 3. Stufe: angelernte Arbeiter (in dieser Gruppe erfolgt eine weitere Trennung der Arbeitsbereiche)
- oberer Bereich mit Regelausbildungszeit zwischen 12 und 24 Monaten und schließt mit Abschlussprüfung ab
- unterer Bereich mit Regelausbildungszeit zwischen 3 und 12 Monaten, heben sich von ungelernten Arbeitern ab
- 4. Stufe: ungelernte Arbeiter
- Regelausbildungszeit/Einweisung unter 3 Monate
- Einfache Tätigkeiten
- Berufsgruppe VI: Angestellte in der Führungsposition
- in der Regel mit abgeschlossenem Studium und Entgelten im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze
- Berufsgruppe V: Angestellte (mit abgeschlossenem Studium)
- Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich
- Berufsgruppe IV: leitende Fachangestellte
- Angestellte mit Zusatzqualifikation (Meister/Fachschule)
- Berufsgruppe III: Fachangestellte
- allgemeine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren
- Berufsgruppe IIb: angelernte Angestellte (oberer Bereich)
- allgemeine Ausbildungszeit zwischen zwei Jahren und 12 Monaten
- Berufsgruppe IIa: angelernte Angestellte (unterer Bereich)
- allgemeine Ausbildungszeit zwischen 3 Monaten und 12 Monaten
- Berufsgruppe I: ungelernte Angestellte
- Angestellte ohne Anlern-/Einarbeitungszeiten bzw. von nicht mehr als drei Monaten
Hinweise zum Verweisungsrecht der Rentenversicherung
Die Verweisung auf andere Berufe führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Betroffenen und den Trägern der Renten. Denn es reicht bereits die Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit, um den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit abzulehnen. Es ist an dieser Stelle als Versicherter von Vorteil, einige der Regeln zu kennen, die im Zusammenhang mit der Verweisung einzuhalten sind. Es reicht nicht, wenn der Versicherungsträger nur pauschal Berufsbezeichnungen benennt. Es muss eine Tätigkeit angegeben sein, die tatsächlich ausgeübt werden kann und für welche Arbeitsplätze in entsprechendem Umfang vorhanden sind. Das konkret Benennen einer Verweisungstätigkeit gilt aber nicht für alle Berufe in den Mehrstufenmodellen, sondern nur die Stufen 1 – 2 im Stufenmodell für Arbeiter sowie die Stufen 6 – 3 bei den Angestellten. Darüber hinaus muss – neben der objektiven Zumutbarkeit (Betroffene sind zum Ausführen der Verweisungstätigkeiten körperlich und geistig in der Lage) – auch der Anspruch an die subjektive Zumutbarkeit erfüllt sein. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass durch die Verweisung ein unzumutbarer sozialer Abstieg entsteht, wenn die Verweisungstätigkeit einem deutlich niedrigeren Ansehen entspricht als die bisherige Tätigkeit.
Insgesamt |
West |
Ost |
|||
---|---|---|---|---|---|
Männer | Frauen | Männer | Frauen | ||
2010 | 14,7 % | 13,5 % | 15,8 % | 14,1 % | 16,6 % |
2011 | 14,5 % | 13,3 % | 15,8 % | 13,4 % | 15,9 % |
Arbeitsmarktlage und Berufsunfähigkeit
Wird im Rahmen des Prüfungsverfahrens zur Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit eine Verweisungstätigkeit gefunden, welcher Versicherte über mehr als sechs Stunden täglich nachgehen können, entfällt die Berufsunfähigkeit. Dass dabei die Arbeitsmarktlage nach einer Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung unberücksichtigt bleibt, erhöht den Druck auf die Betroffenen. Allerdings kann auf Basis der vergangenen Rechtsprechung eine Ausnahme gelten. Dies trifft unter anderem zu, wenn:- die Tätigkeiten nur innerhalb von Unternehmen an leistungsgeminderte Angehörige vergeben werden und somit dem Zugang von außerhalb verschlossen sind,
- die Tätigkeiten an Arbeitsplätzen ausgeführt werden, die für Berufsfremde nicht erreichbar sind,
- Arbeitsplätze für die bestimmten Tätigkeiten nur in geringer Zahl vorhanden sind,
- und der Zugang zu entsprechenden Arbeitsplätzen nur durch Beförderungen möglich ist.