Die Rente wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit reicht in den meisten Fällen nicht aus, um den Bedarf betroffener Haushalte zu decken. Insofern ist es für Rentenbezieher durchaus interessant, im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten hinzuverdienen zu können. Ein Aspekt, der an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben soll. Denn der Hinzuverdienst entscheidet maßgeblich über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrente mit. Liegen die Einkommen oberhalb geltender Hinzuverdienstgrenzen, kann dies letzten Endes dazu führen, dass die Rente 100-prozentig einbehalten wird.
Dabei unterscheiden sich die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente deutlich. Während für die volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI eine feste Hinzuverdienstgrenze zumindest für die Vollrente existiert, berechnet sich für die Erwerbsminderungsrente § 43 Abs. 1 SGB VI die Grenze individuell nach den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre.
Eine Unterscheidung, die durchaus Sinn macht. Müssen Versicherte, die lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, nach wie vor Teilzeitbeschäftigungen nachgehen. Entsprechend großzügiger die Ausgestaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Grundsätzlich können Betroffene die Höhe der Hinzuverdienstgrenze selbst beeinflussen – über die Höhe der ausgezahlten Rente. Werden statt der zustehenden Vollrente lediglich Teilrenten in Anspruch genommen, fallen die Hinzuverdienstgrenzen höher aus. Eine Tatsache, die sowohl für die Rente wegen voller als auch teilweiser Erwerbsminderung gilt.
Wichtig: Nach den §§ 43 u. 240 SGB VI ist die Voraussetzung für eine Anerkennung der Erwerbsminderung eine maximale Erwerbsfähigkeit von weniger als sechs Stunden. Gehen Betroffene über diesen Zeitraum hinaus einer täglichen Beschäftigung nach, kann es unter Umständen zum Erlöschen des Rentenanspruchs kommen.
Hinzuverdienst für die Rente wegen voller Erwerbsminderung
Im Rahmen einer Vollrente, die nach § 43 Abs. 2 SGB VI ausgezahlt wird, gelten sehr strenge gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Hinzuverdienstmöglichkeiten. Hier sind ohne Kürzung lediglich Nebeneinkommen on Höhe von maximal 400 Euro möglich. Übersteigt der Hinzuverdienst diese Grenze, verringert sich die Rente – und zwar auf eine 3/4 –Teilrente oder weniger.
Versicherte haben aber die Möglichkeit, die Hinzuverdienstgrenze zu erhöhen – indem nur ein Teil der Vollrente in Anspruch genommen wird. So erhöht sich mit der 3/4 –Teilrente, 1/2 –Teilrente und der 1/4 –Teilrente Stück für Stück der gesetzlich festgelegte Hinzuverdienstfaktor.
Gesetzlich festgelegter Hinzuverdienstfaktor für:
- 3/4 –Teilrente = 0,17
- 1/2 –Teilrente = 0,23
- 1/4 –Teilrente = 0,28.
Darüber hinaus entscheiden die Höhe der geltenden monatlichen Bezugsgröße, der Wohnort und die erreichten Entgeltpunkte (der letzten drei Kalenderjahre vor der Erwerbsminderung) über die Höhe der Hinzuverdienstgrenze.
Beispiel: Die Bezugsgröße für die alten Bundesländer liegt 2012 bei 2.625 Euro monatlich. Ein Versicherter erhält dieses Jahr eine 3/4 Teilrente nach § 43 Abs. 3 SGB VI. Aus der Formel:
- Hinzuverdienstfaktor x Bezugsgröße x Zahl der Entgeltpunkte
ergibt sich ein Hinzuverdienst bei 2,25 erreichten Entgeltpunkten in den letzten drei Kalenderjahren von 1.004,06 Euro. Diese Summe kann pro Monat für Monat ohne rentenrechtliche Konsequenzen hinzuverdient werden. Würde der Versicherte die 1/2 –Teilrente in Anspruch nehmen, ergibt sich ein Hinzuverdienst von 1.358,44 Euro.
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0,5 Ø-Verdienste |
1,0 Ø-Verdienste |
1,5 Ø-Verdienste |
Hinzuverdienstgrenze für eine 3/4 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,17; West) |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
3 |
4,5 |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
monatliche Rente: |
669,36 Euro |
1.338,75 Euro |
2.008,13 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 3/4 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,17; Ost) |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
3 |
4,5 |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
Rentenwertfaktor1: |
0,8878
|
monatliche Rente: |
594,27 Euro |
1.188,54 Euro |
1.782,81 Euro |
Übersicht zu Hinzuverdienstgrenzen für unterschiedliche Durchschnittsverdienste in den vergangenen drei Kalenderjahren (Berechnung für die Rente wegen voller Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI für Versicherte in Gesamtdeutschland)
)1 – für Versicherte aus den neuen Bundesländern fließt ein zusätzlicher Faktor in die Berechnung ein; Rentenwertfaktor = Rentenwert (Ost)/ aktueller Rentenwert
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0,5 Ø-Verdienste |
2,071 Ø-Verdienste |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
6,213 |
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente = 400 Euro für alle Bundesländer |
Hinzuverdienstgrenze für eine 3/4 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,17) |
Rente West: |
669,36 Euro |
2.772,55 Euro |
Rente Ost: |
594,27 Euro |
2.461,47 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/2 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,23) |
Rente West: |
905,63 Euro |
3.751,10 Euro |
Rente Ost: |
804,01 Euro |
3.330,23 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/4 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,28) |
Rente West: |
1.102,50 Euro |
4.566,56 Euro |
Rente Ost: |
978,80 Euro |
4.054,19 Euro |
Untere und obere Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI (Berücksichtigt werden Einkommen bis zur Höhe der rentenrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze für 2012 in Höhe von 67.200 Euro, was 2,071 Durchschnittsentgelten entspricht)
Hinzuverdienst für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Im Gegensatz zur Rente nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit kein Lohnersatz, sie erfüllt lediglich eine Zuschussfunktion. Daher ist der Hinzuverdienst bei Erhalt der Vollrente auch nicht an einen pauschalen Höchstbetrag geknüpft, sondern bemisst sich nach der monatlichen Bezugsgröße, dem Wohnort und den Entgeltpunkten. Vervielfacht mit dem Hinzuverdienstfaktor 0,23 ergibt sich der zulässige Höchstbetrag für alle Versicherten mit Vollrente.
Wer dagegen die 1/2 –Teilrente bezieht, hat wesentlich mehr Spielraum. Hier wird mit einem Hinzuverdienstfaktor von 0,28 gerechnet.
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0,5 Ø-Verdienste |
1,0 Ø-Verdienste |
1,5 Ø-Verdienste |
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,23) |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
3 |
4,5 |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
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monatliche Rente: |
905,63 Euro |
1.811,25 Euro |
2.716,88 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/2 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,28) |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
3 |
4,5 |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
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monatliche Rente: |
1.102,50 Euro |
2.205 Euro |
3.307,5 Euro |
Übersicht zu den Hinzuverdienstgrenzen für unterschiedliche Durchschnittsverdienste in den vergangenen drei Kalenderjahren (Berechnung für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI für Versicherte in den alten Bundesländern; Bezugsgröße
= 2.625 Euro
)
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0,5 Ø-Verdienste |
1,0 Ø-Verdienste |
1,5 Ø-Verdienste |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
3 |
4,5 |
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,23) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
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Rentenwertfaktor1: |
0,8878
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monatliche Rente: |
804,01 Euro |
1.608,02 Euro |
2412,04 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/2 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,28) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
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Rentenwertfaktor1: |
0,8878
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monatliche Rente: |
978,80 Euro |
1.957,60 Euro |
2.936,40 Euro |
Übersicht zu Hinzuverdienstgrenzen für unterschiedliche Durchschnittsverdienste in den vergangenen drei Kalenderjahren (Berechnung für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI für Versicherte in den neuen Bundesländern)
)1 – für Versicherte aus den neuen Bundesländern fließt ein zusätzlicher Faktor in die Berechnung ein; Rentenwertfaktor = Rentenwert (Ost)/ aktueller Rentenwert
In der Praxis würde sich mit 2,75 Entgeltpunkten aus den letzten drei Kalenderjahren für einen Versicherten in den neuen Bundesländern somit eine rechnerische Hinzuverdienstgrenze von 1.724,80 Euro ergeben. Übersteigt das Einkommen diesen Grenzbetrag, wird nach § 96a Abs. 1 SGB VI die Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr geleistet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkommen aus einer Beschäftigung entstehen oder durch eine selbständige Tätigkeit.
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0,5 Ø-Verdienste |
2,071 Ø-Verdienste |
Entgeltpunkte: |
1,5 |
6,213 |
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,23) |
Rente West: |
905,63 Euro |
3.751,10 Euro |
Rente Ost: |
804,01 Euro |
3.330,23 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/2 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,28) |
Rente West: |
1.102,50 Euro |
4.566,56 Euro |
Rente Ost: |
978,80 Euro |
4.054,19 Euro |
Untere und obere Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI (Berücksichtigt werden Einkommen bis zur Höhe der rentenrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze für 2012 in Höhe von 67.200 Euro, was 2,071 Durchschnittsentgelten entspricht)
Hinweis: Wer in den vergangenen letzten drei Kalenderjahren weniger als 1,5 Entgeltpunkte erreicht hat, für den ist dieser Wert zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ausschlaggebend. Auf diese Weise wird verhindert, dass zum Beispiel Versicherte mit langer Krankheit vor der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit keine Entgeltpunkte für die Berechnung beisteuern können.
Hinzuverdienst bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Wie im Fall der vollen oder halben Erwerbsminderungsrente können auch Bezieher einer Renten wegen Berufsunfähigkeit (zugesprochen bis Ende 2000) im Rahmen ihrer Möglichkeiten etwas hinzuverdienen. Hier gelten allerdings andere Hinzuverdienstfaktoren.
Gesetzlich festgelegter Hinzuverdienstfaktor in der Rente wegen Berufsunfähigkeit für:
- Vollrenten = 0,57
- 2/3 –Teilrenten = 0,76
- 1/3 –Teilrenten = 0,94.
Anhand dieser Hinzuverdienstfaktoren ergeben sich nach der bekannten Formel (es werden hier nur die Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres berücksichtigt, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte) die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen.
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0,5 Ø-Verdienste |
1,0 Ø-Verdienste |
2,071 Ø-Verdienste |
Entgeltpunkte: |
0,5 |
1 |
2,071 |
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,57) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
monatliche Rente: |
784,13 Euro |
1.496,25 Euro |
3.098,73 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,76) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
monatliche Rente: |
997,50 Euro |
1.995 Euro |
4.131,65 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/3 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,94) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
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monatliche Rente: |
1.233,75 Euro |
2.467,50 Euro |
5.110,19 Euro |
Übersicht zu Hinzuverdienstgrenzen für unterschiedliche Durchschnittsverdienste im vergangenen Kalenderjahr (Berechnung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor 2000 für Versicherte in den alten Bundesländern)
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0,5 Ø-Verdienste |
1,0 Ø-Verdienste |
2,071 Ø-Verdienste |
Entgeltpunkte: |
0,5 |
1 |
2,071 |
Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,57) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
Rentenwertfaktor1: |
0,8878
|
monatliche Rente: |
664,19 Euro |
1.328,37 Euro |
2.751,06 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,76) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
Rentenwertfaktor1: |
0,8878
|
monatliche Rente: |
885,58 Euro |
1.771,16 Euro |
3.668,07 Euro |
Hinzuverdienstgrenze für eine 1/3 – Teilrente (Hinzuverdienstfaktor = 0,94) |
Bezugsgröße: |
2.625 Euro
|
Rentenwertfaktor1: |
0,8878
|
monatliche Rente: |
1.095,32 Euro |
2.190,65 Euro |
4.536,83 Euro |
Übersicht zu Hinzuverdienstgrenzen für unterschiedliche Durchschnittsverdienste im vergangenen Kalenderjahr (Berechnung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor 2000 für Versicherte in den neuen Bundesländern)
)1 – für Versicherte aus den neuen Bundesländern fließt ein zusätzlicher Faktor in die Berechnung ein; Rentenwertfaktor = Rentenwert (Ost)/ aktueller Rentenwert
Bezieher einer Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen sich im Klaren darüber sein, dass zusätzliche Einkommen – auch wenn diese nicht geltende Hinzuverdienstgrenzen überschreiten – steuerrechtlich Auswirkung haben können. Besonders vor dem Hintergrund veränderter Regelungen zur Besteuerung von Renten ist es unbedingt erforderlich, sich auch mit diesem Aspekt auseinanderzusetzen.
Andernfalls laufen Betroffene Gefahr, sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Wann unterliegt die Erwerbsminderungsrente aber der Einkommenssteuer? Grundsätzlich gilt seit 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Renten werden also dann der Einkommenssteuer unterworfen, wenn sie an den Begünstigten ausgezahlt werden. Wie aus der Rechtsprechung vergangener Jahre hervorgeht, erkennen deutsche Gerichte diesen Grundsatz auch im Rahmen der Erwerbsminderungsrenten.
Allerdings müssen Versicherte die Rente – zumindest noch nicht – voll versteuern. Im Rahmen einer Übergangsfrist steigen die zu versteuernden Anteile der Renten sukzessive an. Erst im Jahr 2040 ist der Punkt erreicht, ab dem eine Rente vollständig der Einkommenssteuer unterliegt. Die Steuerpflicht ist aber nicht generell gegeben. Neben dem derzeit geltenden Besteuerungsanteil spielt eine Rolle, ob die Einkünfte den geltenden Freibetrag erreichen oder nicht.
Wer als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente diesen Betrag unterschreitet, muss keine Einkommenssteuer zahlen. Liegen die Einkommen darüber, kann es durchaus zu einer Besteuerung der Einkünfte kommen, was auch die Rente betrifft. Die Betonung liegt in diesem Zusammenhang eindeutig auf den Einkünften. Denn es zählen nicht nur Arbeitseinkommen, die Erwerbsminderungsrente oder Zuflüsse aus einer selbständigen Tätigkeit dazu. Auch Kapital, das aus Zinserträgen, Mieteinnahmen usw. erwirtschaftet wird, kann das Einkommen über den geltenden Freibetrag hinaus erhöhen.
An dieser Stelle wichtig zu wissen ist nicht nur, wann Einkommenssteuerzahlungen drohen, sondern auch, was in diesem Zusammenhang abzugsfähig ist. Gerade für Betroffene, die aufgrund schwerer Erkrankungen hohe Zuzahlungen aus den Behandlungen, Selbstbehalte usw. finanzieren müssen, können ab dem Erreichen gewisser Grenzen die Kosten steuerlich geltend machen.
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