Der BU-Beitrag im Leistungsfall
Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat in erster Linie zum Ziel, die finanziellen Möglichkeiten der Versicherten für den Ernstfall abzusichern. In der Regel schränken die Gesellschaften den Spielraum der Verbraucher allerdings deutlich ein. Versichert werden kann normalerweise nicht das vollständige Einkommen, sondern ein Teil, zum Beispiel 75 Prozent des Nettoeinkommens.
Erzielt ein Versicherter beispielsweise 2.000 Euro netto, ließen sich aufgrund der Obergrenzen für die BU-Rente lediglich 1.500 Euro absichern. Müssen Versicherte im Leistungsfall davon auch noch laufende Beitragszahlungen für die Versicherung leisten? Die Antwort lautet nein. Zu den Leistungen der BU-Versicherung gehört nicht nur die Rentenzahlung, sondern auch die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.
Wichtig: Wird der BU-Vertrag als Zusatzversicherung im Rahmen kapitalbildender Versicherungen abgeschlossen, ist sicherzustellen, dass zu den Leistungen nicht nur ein Wegfall der Beitragszahlungspflicht gehört. Die Gesellschaften bieten in diesem Zusammenhang Verträge an, in denen die Hauptversicherungen auch im Leistungsfall weitergeführt werden.
Die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht berührt nur die Berufsunfähigkeitsversicherung. Für andere Verträge, etwa aus den Bereichen Hausrat- oder Haftpflichtversicherung, müssen auch im Leistungsfall Prämien im vereinbarten Rahmen finanziert werden. Eine Tatsache, welche in der Bedarfsermittlung unbedingt zu berücksichtigen ist. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Pflichtversicherungen zu legen, wie beispielsweise die Krankenversicherung.