Berufsunfähigkeit: Stichwort Einkommenssteuer
Für ein sinnvolle und angemessen Absicherung gegen das Risiko Berufsunfähigkeit müssen in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, der Rentenhöhe und dem Gesundheitszustand teilweise hohe monatliche Beträge eingesetzt werden. Gerade bei hohen Versicherungsendaltern kommen so schnell Summen zwischen 200 – 300 Euro als Bruttoprämie pro Monat zusammen. Die BU-Versicherung wird in dieser Situation ein teurer Spaß.
Gerade in der Beitragszahlungsphase wäre eine steuerliche Berücksichtigung interessant. Letztere ist zwar nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) durchaus gegeben. In der Praxis macht sich dennoch schnell Ernüchterung bei vielen Versicherten breit. Ursächlich ist der Umstand, dass der Sonderausgabenabzug bereits an anderer Stelle im Regelfall ausgeschöpft wird.
Der Grund ist in der prominenten Stellung von Kranken- und Pflegeversicherung zu suchen. Nach § 10 Abs. 1 EStG werden diese in der Einkommenssteuer berücksichtigt – und zwar voll mit dem Teil, welcher der gesetzlichen Versorgung nach SGB V dient. Gerade für Steuerpflichtige, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bleibt wenig Spielraum. Deren Grenze für den Sonderausgabenabzug liegt bei 1.900 Euro p. Jahr – und ist bereits bei einem Einkommen von rund 20.600 Euro ausgeschöpft. Für den darüber hinausgehenden Ansatz der Prämien zur Berufsunfähigkeitsversicherung bleibt kein Spielraum.
Bürger, die selbst für ihre Krankenversicherung sorgen, genießen diesbezüglich Vorteile. Hier liegt die Obergrenze für den Sonderausgabenabzug bei 2.800 Euro. Erst ab durchschnittlichen Aufwendungen von 234 Euro für Pflege- und Krankenversicherung würde auch hier ein Ansatz der BU-Versicherung nicht mehr möglich sein. Liegen die Prämie dagegen bei nur 200 Euro im Monat, bleiben immer noch 400 Euro, auf die sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung auswirken kann.
Steuersparmodell Zusatzversicherung
Abseits des Abzugs der BU-Prämie über die Sonderausgaben wird hin und wieder die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Variante zum Steuern sparen propagiert. Diese Argumentation ist allerdings mit einer gewissen Vorsicht zu genießen. Es ist grundsätzlich richtig, dass die Einbettung des BU-Schutzes in eine Basisrentenversicherung (Stichwort Rürup-Rente) zu einem anderen Ansatz in der Einkommenssteuer führt. Ob dieser „Steuertrick“ aber tatsächlich Sinn macht, ist von vielen Faktoren abhängig.
Grundsätzlich beruht das „Steuersparmodell“ Zusatzversicherung auf der Tatsache, dass Haupt- und Zusatzversicherung im Beitragsverhältnis 51 Prozent zu 49 Prozent stehen. Unter dieser Voraussetzung kann der Beitrag komplett über die Altersvorsorgeaufwendungen in die Steuererklärung einfließen. Letztere liegen bezüglich der Obergrenze deutlich höher als im Fall der Sonderausgaben, nämlich bei 20.000 Euro.
Angenommen, die BU-Versicherung macht im Kombipaket 40 Prozent des Beitrags von 320 Euro aus – also 136 Euro. Für ein Versicherungsjahr liegt die Prämienbelastung bei 1.632 Euro nur für die BUZ und bei 3.840 Euro insgesamt. Da 2011 nur 72 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen von den Finanzämtern aufgrund der Übergangsfrist anerkannt wurden, hat der Modellversicherte 2,764,80 Euro geltend machen können. 1.105,92 Euro davon stammen aus der BU-Zusatzversicherung. Gemessen an den Höchstbeträgen, welche der Sonderausgabenabzug zulässt, durchaus beachtlich. Allerdings muss jedem Versicherten im Vorfeld klar sein, welche Nachteile mit dieser Variante verbunden sind. Einmal abgeschlossen kann die Rürup-Rente nicht mehr gekündigt, sondern nur beitragsfrei gestellt werden. Was dies für den BU-Schutz bedeutet, sollte klar sein. Hinzu kommt, dass die Auszahlungsbedingungen der Basisrente durchaus Anlass zur Kritik geben.
BU-Renten richtig versteuern
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind in Deutschland steuerfrei. Ein Luxus, den der Gesetzgeber anderen Vorsorgemodellen leider nicht gönnt. Dabei wäre es beispielsweise im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente aus Sicht der Betroffenen durchaus wünschenswert. Muss aber jeder Euro, den Berufsunfähige aus ihrer privat abgeschlossenen Rente beziehen, versteuert werden? Die Antwort lautet nein!
Fakt ist zwar, dass die BU-Rente durchaus der Einkommenssteuer unterliegen kann, dies aber nicht muss. Für die Berücksichtigung herangezogen wird der sogenannte Ertragsteil. Als abgekürzte Leibrente über § 55 Abs. 2 EStDV aus der Laufzeit abgeleitet, ergibt sich eine einfache Faustformel: Je kürzer der Leistungszeitraum, umso niedriger der steuerpflichtige Ertragsteil.
Beispiel: Ein 55 Jahre alter Versicherter wird berufsunfähig und bezieht anschließend eine BU-Rente von 1.200 Euro. Da die Rente bis zum Ende des 65. Lebensjahres gezahlt wird, ergibt sich ein Leistungszeitraum von 10 Jahren, was einem steuerlich relevanten Ertragsteil von 12 Prozent entspricht bzw. 144 Euro p. Monat. Insgesamt umfasst der jährliche Ertragsteil 1.728 Euro. In diesem Fall würde der Modellversicherte keine Einkommenssteuer zahlen müssen, da der geltende Freibetrag von 8.004 Euro nicht überschritten wird.
Hinweis: In der Praxis können mehrere Renten-/Einkunftsarten zusammenfallen. Erhält der Modellversicherte 2011 beispielsweise eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente 675 Euro p. Monat und erzielt Mieteinnahmen von 4.272 Euro im Jahr, sieht die Situation anders aus.
Einkunftsart |
Bruttobetrag (p. a.) |
steuerrechtlich relevant |
BU-Rente |
14.400 Euro |
1.728 Euro |
Erwerbsminderungsrente* |
8.100 Euro |
5.022 Euro |
Mieteinnahmen |
4.272 Euro |
4.272 Euro |
Insgesamt: |
26.772 Euro |
11.022 Euro |
– abzüglich Grundfreibetrag |
|
3.018 Euro |
Beispielrechnung zur Besteuerung eines Leistungsempfängers
)* – Ertragsteil 62 Prozent der Rente