Leistungsausschlüsse in der Berufsunfähigkeitsversicherung
In allen privaten Versicherungsbereichen sind mehr oder minder umfassende Leistungsausschlüsse definiert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung macht an dieser Stelle keine Ausnahme. Auch hier müssen Verbraucher in bestimmten Situationen damit rechnen, keine Leistungen geltend machen zu können. Worauf muss sich der Versicherte im Einzelnen einstellen?
Einen ersten Anhaltspunkt bieten hier wieder die Musterbedingungen des GDV. Ausgeschlossen ist nach § 5 der Allgemeinen BU-Versicherungsbedingungen unter anderem ein Anspruch bei Berufsunfähigkeit:
- aufgrund einer vorsätzlich ausgeführten/versuchten Straftat,
- aufgrund Kriegsereignissen oder inneren Unruhen,
- aufgrund von Unfällen mit
- einem Luftfahrzeug als Fahrzeugführer
- einem Luftfahrzeug als Gegenstand beruflicher Tätigkeiten
- einem Raumfahrzeug (dessen Nutzung)
- durch hochenergetische Strahlen,
- durch den Einsatz von ABC-Waffen,
- aufgrund eines vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschadens.
Inwiefern die einzelnen Ausschlüsse des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft tatsächlich in den Versicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften auftauchen, lässt sich nur individuell prüfen. Einschränkend zu den GDV-Musterbedingungen kann der Versicherer zum Beispiel die Leistungspflicht anerkennen, wenn kriegerische Ereignisse im Ausland ursächlich sind und Versicherte daran nicht aktiv beteiligt waren. Letzten Endes ist es an dieser Stelle nur richtig, das Kleingedruckte vor der Unterschrift zu prüfen.
Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen
Explizit vorgeschriebene Ausschlüsse aus den Versicherungsbedingungen sind allerdings nicht die einzigen Einschränkungen, denen sich Versicherte gegenübersehen. Ursache ist der Umstand, dass für die BU-Versicherung der Gesundheitszustand eine wesentliche Rolle spielt. Tauchen in den Antworten zu den Gesundheitsfragen verschiedene Vorerkrankungen auf, kann der Versicherer nicht nur einen Risikozuschlag verlangen. Ihm steht sogar die Möglichkeit offen, dieses spezielle Risiko komplett aus dem Umfang der Berufsunfähigkeitsversicherung zu streichen.
Für Versicherte ergibt sich aus dieser Tatsache ein entscheidendes Problem. Ist die Vorerkrankung für das Entstehen der Berufsunfähigkeit verantwortlich, bleibt der Versicherer leistungsfrei – trotz über Jahre eingezahlter Prämien. Eine Unterschrift unter Verträge mit solchen Ausschlüssen mindert den Wert einer BU-Versicherung erheblich. Als Antragsteller muss man sich letztlich fragen, ob die weitere Suche – sofern sie Aussicht auf Erfolg hat – nicht doch die bessere Option ist.
Tipp: Alternativ zum Ausschluss greifen einige Unternehmen zum Risikozuschlag. Auf diese Weise ist der Beitrag zwar höher, die Vorerkrankung aber dennoch durch die Berufsunfähigkeitsversicherung gedeckt.
Leistungsausschlüsse und Hobbys
Berufsunfähigkeit kann verschiedene Ursachen haben, die Palette reicht von Unfällen am Arbeitsplatz über Krankheiten oder Freizeitunfälle. Nicht alle Versicherten lassen sich in diesem Zusammenhang aber einer einzigen Risikogruppe zuordnen. Neben dem biometrischen Risiko spielt die Freizeitgestaltung eine durchaus nicht zu vernachlässigende Rolle.
Aus diesem Grund können Freizeitsportarten zum Problem werden. Beispielsweise kann das Ausüben von einigen Kampfsportarten – auch im Freizeitrahmen – zu einer Ablehnung führen. Davon ebenfalls betroffen sind unter Umständen Reitsportarten oder das Hochseesegeln. Andere Sportarten können zu Aufschlägen führen. Beispiele wären an dieser Stelle Kajakfahren, Kunstturnen, Paragliding oder Fallschirmspringen. Die Höhe der Aufschläge unterscheidet sich je nach Sportart und Versicherer. Wieder andere sind nur direkt nach einer Anfrage beim Versicherer in die Deckung der BU-Versicherung aufnahmefähig.
Sportart |
Prämienzuschlag |
– American Football |
50 % |
– Bodybuilding (Fitness-Studio) |
normale Annahme |
– Boxen |
Ablehnung |
– Fallschirmspringen |
100 % (mit Deckelung BU-Rente) |
– Karate (kein Wettkampf) |
25 % |
– Rennrodeln |
Ablehnung |
– hochalpines Mountainbiking |
normale Annahme |
Berücksichtigung ausgeübter Sportarten in der BU-Versicherung am Beispiel der Continentale Versicherung (Quelle: Annahmerichtlinien der ausgewählten BU-Versicherungen; Continentale Stand Dezember 2010)
Hinweis: Versicherte sehen sich nicht nur einer vorvertraglichen Anzeigepflicht gegenüber. Aus dem Versicherungsvertragsgesetz kann sich auch die Anzeige von Gefahrerhöhungen, wie eine Aufnahme gefährlicher Hobbys, ergeben. Es ist durchaus sinnvoll, bereits bei der Suche nach einer passenden Absicherung nach Tarifen zu suchen, welche auf die Anzeige der Gefahrerhöhung verzichten.