Pauschale oder Staffelregelung
Der Anspruch auf die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung richtet sich im Wesentlichen nach dem Vermögen des Versicherten zur weiteren Berufsausübung. In den meisten Verträgen wird die Grenze heute ab einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent gezogen. Sind Betroffene generell nicht mehr in der Lage, durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sprich man von vollständiger (100-prozentiger) Berufsunfähigkeit. Seitens der Gesellschaften wird nicht unterschieden, welchen Grad an Berufsunfähigkeit Versicherte in diesem Bereich zwischen 50 und 100 Prozent individuell erreichen, es wird die volle Rente ausgezahlt.
Die Abstufungen der teilweisen Berufsunfähigkeit können im Alltag dennoch zum ernsten Problem werden. Sinkt der BU-Grad unter 50 Prozent, gibt es keine Leistung. Das Problem: Eine Berufsunfähigkeit von 45 Prozent führt nicht nur zum entsprechenden Einkommensverlust. Es ist keineswegs sicher, dass man als Betroffener im alten Beruf Teilzeit arbeiten kann.
Aus Sicht der Versicherten ist diese pauschale Festlegung der Leistungsgrenze unter Umständen von Nachteil. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, eine BU-Versicherung auch anders auszugestalten. Folgendes wäre an dieser Stelle denkbar: Die Versicherung leistet bereits ab einem Berufsunfähigkeit-Grad von 25 Prozent und erhöht die Leistung schrittweise, bis bei einer Berufsunfähigkeit von 75 Prozent eine 100-prozentige Rente ausgezahlt wird.
Grenzen der Staffelleistung
Auf den ersten Blick hat die Staffelleistung einen wesentlichen Vorteil – sie berücksichtigt bereits minderschwere Berufsunfähigkeiten. Versicherte erhalten also bereits früh eine Rente und können Einkommensverluste so kompensieren. Auf der anderen Seite hat diese Regelung einen Nachteil. Die volle Rente wird erst zu einem späten Zeitpunkt ausgezahlt. Aus diesem Grund ist es ratsam, den Grad der Berufsunfähigkeit, ab welchem die volle Rente fließt, nicht zu weit nach hinten zu verlagern.