Tücken des Kleingedruckten

Berufsunfähigkeitsversicherung und die Tücken des Kleingedruckten

Inhaltsübersicht


Die Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit sollte zur grundlegenden Vorsorge gehören. Eine Haltung, in der sich Versicherungswirtschaft und Verbraucherexperten einig sind. Bezüglich der Details, welche sich hinter der Berufsunfähigkeitsversicherung verbergen, gehen die Meinungen allerdings schnell wieder auseinander. Was seitens der Gesellschaften als nötig angepriesen wird, betrachten Verbraucherexperten kritisch. Denn die Erfahrungen zeigen, dass diverse Leistungsbausteine und Zusatzoptionen schnell zum Stolperstein werden können. Es ist für jeden Versicherten daher von Vorteil, sich auch mit dem Kleingedruckten auseinanderzusetzen. Dazu gehören einerseits die Allgemeinen Versicherungsbedingungen – aber auch die Tarifdetails. Wo ist seitens der Versicherten beim Abschluss besonders viel Aufmerksamkeit gefragt?

Die Formulierung des Verweisungsrechts

In vielen Verträgen zur BU-Versicherung ist nach wie vor ein Verweisungsrecht integriert. Die Gesellschaften unterscheiden sich in diesem Zusammenhang aber deutlich. Während in einigen Fällen nur eine konkrete Verweisung zum Gegenstand der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird, kann in anderen Fällen auf die abstrakte Verweisung ein Bestandteil der Bedingungen sein. Die Folgen dieses auf den ersten Blick unbedeutenden Details sind erheblich. Im Fall der konkreten Verweisung wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn ein Verweisungsberuf tatsächlich ausgeübt wird. Für die abstrakte Verweisung sieht die Situation anders aus. Hier reicht die Existenz des Verweisungsberufs, um zum Problem zu werden. Um diese Klippe zu umschiffen, ist die gezielte Suche nach Tarifen ohne abstrakte Verweisung empfehlenswert. Vielleicht findet sich dabei ja sogar die eine oder andere Berufsunfähigkeitsversicherung, in welcher die Verweisung komplett unter den Tisch fällt.

Nachversicherung zu eng gefasst

Ein weiterer Stolperstein ist die Auslegung der Nachversicherung. Eigentlich dazu gedacht, die Versicherungsleistung beim Eintritt bestimmter Ereignisse anpassen zu können, ist der entscheidende Punkt deren Umfang. Einige Gesellschaften erlauben in einer Vielzahl verschiedener Situationen Veränderungen in der BU-Rente, wie die Geburt von Kindern, dem Schritt in die Selbständigkeit, Heirat usw. Andere Unternehmen schließen einige dieser Punkte aus. Es kann also durchaus sein, dass die Nachversicherung nur von eingeschränktem Nutzen ist. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Betrachtet man das Kleingedruckte der Versicherungen genauer, fallen Obergrenzen auf, bis zu denen eine Anhebung der Versicherungsleistungen maximal möglich. Kommt dann noch der Umstand hinzu, dass die Nachversicherung nur drei- bis viermal während der gesamten Versicherungszeit ausgeübt und mit Erreichen eines Alters von 45 Jahren durch den Versicherer einfach abgeschnitten werden kann, bleibt nur wenig von deren Nutzen übrig. Tipp: Für den Versicherungsvergleich ist es angebracht, dem Leistungsbaustein Nachversicherung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ist er gemeinsam mit einer vereinbarten Dynamik doch die einzige Chance, den Versicherungsschutz sich ändernden Verhältnissen anzupassen. Der Vergleich mithilfe einer Tabelle zwischen mehreren Gesellschaften rechnet sich für den Ernstfall also durchaus.

Dienstunfähigkeitsklausel im Auge behalten

Berufsunfähig werden nicht nur Beschäftigte oder Selbständige. Auch Beamte können in Situationen geraten, in denen ihre fortgesetzte Dienstfähigkeit zur Debatte steht. Hier mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen ist durchaus nicht ohne Risiko. Damit die Vorsorge wirklich leistet, was man als Beamter von ihr erwartet, muss sie gewissen Ansprüchen genügen. In der Praxis kann eine Dienstunfähigkeit zwar durchaus medizinisch begründet sein, muss es aber nicht. Der gesetzliche Rahmen spielt in diesem Kontext dem Dienstvorgesetzten den Ball zu. Letzterer entscheidet, ob ein Beamter im Ernstfall weiterhin dienstfähig ist oder nicht. Ob Betroffene dann aus der BU-Versicherung tatsächlich die versicherte Leistung erhalten, hängt wesentlich von den Versicherungsbedingungen ab. Ist keine Dienstunfähigkeitsklausel enthalten, sind Probleme vorprogrammiert. Und selbst wenn diese zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehört, gewinnt deren Formulierung an Bedeutung. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang beispielsweise zu prüfen, ob die Dienstunfähigkeitsklausel den Versicherer in die Lage versetzt, den Anspruch medizinisch nachprüfen zu lassen. Es kann dann die paradoxe Situation entstehen, dass Beamte aus Sicht des Dienstherren unfähig zur Fortsetzung des Dienstes sind, nicht aber nach Ansicht der Gesellschaften. Auch Beschränkungen auf einen gewissen Leistungszeitraum oder Einschränkungen bezüglich des Alters der Versicherten wirken sich im Zusammenhang mit der Absicherung für Beamte nachteilig aus. Wer sich umfassend schützen will, muss auch als Beamter sehr genau hinschauen, um nicht für einen teuren, aber unsinnigen Versicherungsschutz Beiträge aufzuwenden.

Gesundheitsfragen – Risiko für den Versicherungsschutz

Viele Versicherte stehen angesichts der Gesundheitsfragen in der BU-Versicherung vor einem Problem – mitunter, ohne dessen Tragweite einschätzen zu können. Schuld ist unter anderem die Formulierung der Gesundheitsfragen. Darüber hinaus ist häufig unklar, welche Tragweite diese im weiteren Verlauf haben. Hintergrund: Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt Gefahren ab, welche durch den Gesundheitszustand beeinflusst werden. Die Gesundheitsfragen verfolgen letztlich nur einen Zweck – Gesellschaften wollen den Zustand der Antragsteller in Erfahrung bringen. Die Antworten fließen nicht nur in die Beitragsberechnung ein. Vielmehr ergeben sich daraus für den Versicherer Informationen, welche bis zur Ablehnung einzelner Verbraucher führen können. Und die Gesundheitsfragen eröffnen den Unternehmen die Möglichkeit, im Leistungsfall die Versicherung anzufechten. Ursache ist unter anderem § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), auf dessen Grundlage die Klauseln zur vorvertraglichen Anzeigepflicht in den Versicherungen beruhen. Denn § 19 sichert den Gesellschaften umfangreicher Rechte zu – von der Reduzierung ihrer Leistungen, der Anfechtung des Vertrags bis hin zum Rücktritt von der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Ernstfall drohen also erhebliche Probleme, die sich nur umgehen lassen, wenn das Kleingedruckte einer BU-Versicherung nicht einfach beiseitegelegt wird. Worauf müssen Versicherte im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen besonders achten? Speziell die Reichweite der einzelnen Fragen, was den zeitlichen Horizont betrifft, sollte man sehr genau prüfen. Einige Gesellschaften erheben Erkrankungen über einen konkreten Zeitraum. Andere Versicherer bleiben diesbezüglich relativ vage. Tipp: Werden die Antragsunterlagen nicht vom Versicherten, sondern einem Makler ausgefüllt, ist das Beisein von Zeugen durchaus anzuraten. Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zeigt hier, dass teilweise zugunsten der Versicherten argumentiert wird, wenn es um die Beweislast in Streitfragen geht – speziell, wenn Angaben zwar gemacht werden, der Makler diese aber nicht schriftlich festhält. Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, die Fragen möglichst genau und umfassend zu beantworten, um Problemen in späteren Jahren aus dem Weg zu gehen. Wer als Antragsteller jetzt verunsichert reagiert, kann zumindest teilweise aufatmen. Nach § 21 VVG kann ein Fehler beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen folgenlos bleiben. Bedingung ist, dass der betreffende Umstand weder für den Leistungsfall ursächlich war, noch in Bezug auf den Umfang der Leistungspflicht eine Rolle spielt. Darüber hinaus verjähren Fehler, die Versicherte im Rahmen der Gesundheitsfragen gemacht haben, nach Ablauf einer gewissen Frist (siehe dazu § 21 Abs. 3 VVG).

Prognosezeitraum im Auge behalten

Ein wichtiger Aspekt, der des Öfteren nicht berücksichtigt wird, betrifft den Prognosezeitraum. Dabei handelt es sich um den Zeitraum, über den die Berufsunfähigkeit mindestens andauern muss, um die Leistungspflicht auszulösen. Wird in den Versicherungsbedingungen zum Beispiel die Formulierung „dauerhaft außerstande“ verwendet, hat der Versicherte mitunter das Nachsehen. Der Prognosezeitraum erstreckt sich dann – folgt man der Rechtsprechung – über mehrere Jahre. Es wird unter diesen Voraussetzungen schwierig, den Leistungsanspruch durchzusetzen. Günstiger wirken sich Prognosezeiträume aus, die konkret umschrieben werden, wie eine voraussichtliche Berufsunfähigkeit von sechs Monaten.

Beitragsstundung bei schwebenden Verfahren

Was viele Versicherte nicht wissen: Tritt Berufsunfähigkeit ein, sind die Prämien solange fortzuführen, bis der Versicherer über den Leistungsfall entschieden hat. Im Regelfall verankern die Gesellschaften hierfür die Möglichkeit der Stundung fälliger Beiträge in den Versicherungsbedingungen. Wie weit dies letzten Endes aber geht und über welchen Zeitraum der Versicherte im Fall einer Ablehnung die gestundeten Prämien aufholen muss, ist höchst unterschiedlich geregelt. Der Blick in die Versicherungsbedingungen zahlt sich daher aus.

Karenzzeiten beachten

Es sind vor allem Details, die für Versicherte in der BU-Versicherung zu einer bösen Überraschung werden. Dazu gehört die Vereinbarung von Karenzzeiten. Mitunter durch Makler oder den Vertrieb der Versicherungen beiläufig angesprochen, lockt Verbraucher die Beitragsersparnis. Den eine Karenzzeit ist nichts anderes als die Erklärung des Versicherten, bei festgestellter Berufsunfähigkeit über einen festgelegten Zeitraum auf die Leistung zu verzichten. Je nach den Grundlagen der Versicherungsbedingungen kann sich die Karenzzeit auf eine Spanne zwischen sechs bis 24 Monaten belaufen. Welche Folgen hat der leichtfertige Umgang mit diesem Baustein der Berufsunfähigkeitsversicherung? Je länger die Karenzzeit ausgedehnt wird, umso höher das Risiko, im Ernstfall ohne finanzielle Hilfe dazustehen. Es ist nicht unbedingt sicher, ob das Vermögen – in Anbetracht eventuell entstehender Krankheitskosten – wirklich über 12 oder 24 Monate ausreicht. Besonders wenn die Versicherung „auf Kante genäht“ wird, ist die Gefahr nicht zu unterschätzen. Der Einschluss einer Karenzzeit als Mittel zu einem niedrigeren Beitrag rechnet sich nur dann, wenn die Reserven ausreichend sind, um die Frist auch wirklich zu überstehen. Hinweis: Abseits der gerade angesprochenen Karenzzeiten tauchen immer wieder Debatten rund um Tarife mit allgemeinen Wartezeiten auf. Hier erhalten Versicherte erst Leistungen, wenn zwischen Versicherungsfall und Abschluss des Vertrages ein gewisser Zeitraum vergangen ist. Es ist allerdings riskant, über Jahre in eine Versicherung einzuzahlen, ohne sich darauf verlassen zu können, im Ernstfall auch eine Leistung zu erhalten.

Tücken der BU-Versicherung bei Selbständigkeit

Über eine Berufsunfähigkeitsversicherung können nicht nur Beschäftigte vorsorgen. Auch Selbständige sollten sich um einen Schutz gegen den Moment bemühen, ab dem sie ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können. In diesem Zusammenhang ist es mitunter nicht ganz einfach, die berufliche Tätigkeit, auf welche sich die Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, einzugrenzen. Zum Problem wird diese Tatsache spätestens dann, wenn man einen Blick in die Versicherungsbedingungen wirft. Hier wird von Selbständigen sehr oft ein gewisses Maß an Flexibilität verlangt. In den Bedingungen der Gesellschaften tauchen mit steter Regelmäßigkeit Formulierungen auf, nach denen von Selbständigen in gewissen Grenzen die Umorganisation des Arbeitsumfelds verlangt werden kann. Als zumutbar wird diese Umorganisation selbst dann noch betrachtet, wenn sich daraus ein zeitlich begrenzter Einkommensverlust ergibt. Speziell letztgenannte Tatsache dürfte in der Praxis gegenüber den Unternehmen im Sinn der Versicherten schwer nachzuweisen sein.

Einkommensgrenzen im Auge behalten

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird mit dem Ziel des Einkommensersatzes abgeschlossen. Um finanzielle Lücken möglichst gering zu halten, ist der Blick ins „Kleingedruckte“ unbedingt erforderlich. Ursache ist der Umstand, dass die Gesellschaften im Regelfall fest Grenzen vorgeben, bis zu denen die Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert werden kann. Die Bandbreite reicht hier von 70 Prozent des Nettoeinkommens bis zu einem höheren Prozentsatz des Bruttoeinkommens. Unterschiede, die im Leistungsfall mehrere hundert Euro pro Monat ausmachen können. Sich hier für den richtigen Tarif zu entscheiden, rechnet sich. Tipp: Viele Gesellschaften beziehen in die Betrachtung einen bereits bestehenden Versicherungsschutz gegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit ein. Es empfiehlt sich, bereits abgeschlossene Versicherungen zu überprüfen und den Schutz gegebenenfalls zusammenzufassen. Darüber hinaus ist zu klären, inwiefern die gesetzliche Absicherung in diesem Zusammenhang berücksichtigt wird oder doch außen vor bleibt.

Überschussbeteiligung nicht verrenten

Ein wichtiger Hinweis betrifft die Überschussbeteiligung. In den Versicherungsbedingungen wird in der Regel zwar erklärt, wie diese zustande kommen und verteilt werden. Den eigentlichen Bezug regeln die Versicherten selbst – mitunter zu deren Nachteil. Speziell von einer Erhöhung der Rente durch Überschüsse ist abzuraten. Einerseits sind die Überschussbeteiligungen nicht garantiert, deren Ergebnis kann durchaus enttäuschend sein. Auf der anderen Seite kommt man nur bei Berufsunfähigkeit in deren Genuss. Günstiger wäre die Anrechnung auf den laufenden Beitrag. Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung