Selbständige

Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbständige

Selbständige sind auf die eigene Arbeitskraft in besonderer Weise angewiesen. Besonders Einzelunternehmer mit keinen oder nur einer Handvoll Mitarbeitern stehen vor dem wirtschaftlichen Aus, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht mehr im gewohnten Umfang zur Verfügung steht. Hinzu kommt ein weiteres Problem. Selbständige sind in der Regel versicherungsfrei in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung. Damit fällt nicht selten sogar das Sicherheitsnetz der Erwerbsminderungsrente als minimale Absicherung aus. Sich gegen Berufsunfähigkeit zu wappnen muss also eines der Ziele von Selbständigen sein, wenn es um die Themen Vorsorge und finanzielle Sicherheit geht. Allerdings stoßen Betroffene bei der Suche nach entsprechenden Tarifen mitunter auf Schwierigkeiten, denen sich Beschäftigte nicht stellen müssen. Dies betrifft einerseits den Antrag bei verschiedenen Gesellschaften wie auch den Versicherungsfall. Was zu einem grundlegenden Problem wird, ist das Kleingedruckte, welches Unternehmen in die BU-Versicherung einbauen.

Umorganisation: Tätigkeit zu Beginn der Versicherung

Zwar gelten dem Grundsatz nach auch für Selbständige in einer Berufsunfähigkeitsversicherung sehr ähnliche Grundregeln in Bezug auf die versicherten Leistungen und Konditionen, wie die Nachversicherungsgarantie. Grundsätzlich sollte:
  • im Vertrag auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichtet werden,
  • der Prognosezeitraum bei sechs Monaten liegen,
  • und auf eine Arztanordnungsklausel verzichtet werden.
Allerdings stoßen Gewerbetreibende mitunter gleich auf mehrere Hürden. Anders als im Fall eines Beschäftigten, für den sich meist eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung entwickelt lässt, kann diese Abgrenzung im Fall eines Selbständigen durchaus schwierig werden. Hinzu kommt für den Leistungsfall eine weitere Tatsache. In den Versicherungsbedingungen zur BU-Versicherung wird für Selbständige häufig die Pflicht zur Umorganisation des Arbeitsplatzes vorgeschrieben. Was diese Umorganisation genau beinhaltet bzw. welche Aufgaben abgegeben werden können, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Beispielsweise wird es in einem Unternehmen mit nur zwei Mitarbeitern kaum möglich sein, die Aufgaben des Unternehmers für den Fall der Berufsunfähigkeit einfach auf dessen Beschäftigte abzuwälzen. Aus Sicht der Versicherten gewinnen die Versicherungsbedingungen an dieser Stelle übrigens maßgeblich an Bedeutung. Denn es finden sich hier Klauseln, nach denen ein zeitlich begrenzter Einkommensverlust seitens der Gesellschaften durch die Umorganisation durchaus als vertretbar angesehen wird. Ob eine Umorganisation sinnvoll und zumutbar ist, hängt von vielen Faktoren ab. Und führt regelmäßig zu gerichtlichen Verfahren. So musste sich beispielsweise das OLG Koblenz in einem Verfahren mit der wirtschaftlichen Komponente der Umorganisation befassen (Az.: 10 U 1367/07). Die BU-Versicherer hatte für den verhandelten Fall darauf verwiesen, dass der schwer erkrankte Kläger einen Mitarbeiter einstellen könne, um die Hauptlast der Tätigkeit zu tragen. In den Augen des Berufungsgerichts ging die Argumentation allerdings an der wirtschaftlichen Wirklichkeit vorbei, es können die geforderte Umorganisation nicht verlangt werden. Tipp: Selbständige müssen bei der Auswahl einer BU-Versicherung also noch genauer hinschauen als Beschäftigte, für welche die Umorganisation nicht gilt. Es rechnet sich für den Ernstfall durchaus, den Abschluss nicht allein zu stemmen – sondern mit professioneller Hilfe. Online-Tarifvergleich Berufsunfähigkeitsversicherung