Die Verweisungsklausel in der BU-Versicherung
Berufsunfähigkeit hat viele Ursache. Die Folgen ähneln sich aber oft. Betroffene sind nicht mehr in der Lage, ihren Beruf oder zuletzt ausgeübten anderen Tätigkeit nachzugehen. Auslöser können Krankheit, Kräfteverfall oder Körperverletzungen sein. Die Berufsunfähigkeit soll diese Lücke schließen. Leider zeigen Erfahrungen, dass Verträge in verschiedenen Fällen diesem Anspruch nicht genügend gerecht werden können.
Trotz des offensichtlichen Vorliegens der Berufsunfähigkeit verweigern Versicherungen die BU-Rente – teils sogar mit Rückendeckung deutscher Gerichte. Eines der wesentlichen Streitthemen betrifft die Verweisungsklauseln der BU-Verträge.
Was steckt dahinter? Die Verweisung ermöglicht dem Versicherer die Leistungsfreistellung, wenn Versicherte nach Feststellung der Berufsunfähigkeit noch in der Lage sind, andere Berufe auszuüben. Bedingung ist unter anderem nach den Musterbedingungen des GDV, dass die Verweisungstätigkeit den Fähigkeiten, der Ausbildung und Lebensstellung des Versicherten entsprechen muss. Damit ist die Verweisung nicht nur im Rahmen der Erwerbsminderungsrente oder privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ein Fallstrick, sondern auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn letztlich fällt das Arbeitsmarktrisiko den Betroffenen zu.
Tipp: Klauseln zur abstrakten Verweisung sind nicht überall Bestandteil der BU-Versicherung. Wer nach einer umfassenden Vorsorge sucht, sollte sich auf Tarife konzentrieren, in denen die Verweisung explizit ausgeschlossen wird – auch wenn diese sich durch einen höheren Beitrag bemerkbar machen.
Konkrete oder abstrakte Verweisung
Die Verweisbarkeit auf andere Berufe führt im Zusammenhang mit der BU-Versicherung regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaften und den Versicherten. Sichtbar wird die Brisanz dieser Vertragsklausel allein schon an der Zahl von Urteilen, die Gerichte im Verlauf der letzten Jahre hierzu gefällt haben. Dabei gehen die Entscheidungen keineswegs immer zuungunsten der Verbraucher aus.
Allerdings kann man als Antragsteller bereits mit der Wahl des passenden Tarifs einige Hürden nehmen und späten Ärger vermeiden. Ein Punkt ist die Unterscheidung zwischen der abstrakten und konkreten Verweisung.
Betrachtet man beispielsweise die Versicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft für die Verweisbarkeit, bildet deren Grundlage die Fähigkeit, eine andere Tätigkeit auszuüben, welche der Ausbildung, den Fähigkeiten und bisherigen Lebensstellung der Versicherten entspricht. Inhaltlich ähnlich gestalten die Gesellschaften ihre Formulierungen der Versicherungsbedingungen und halten sich an dieser Stelle die Möglichkeit der abstrakten Verweisung offen. Letztere ist bezüglich des Berufsbildes, auf das verwiesen wird, nicht weiter definiert, was zu einem hohen Grad an Unsicherheit führt, da die Verweisungstätigkeit unterschiedliche Formen annehmen kann. Einige Gesellschaften ergänzen die Verweisbarkeit bezüglich der Lebensstellung, die Verweisungstätigkeit darf mit keiner spürbaren Verschlechterung der Wertschätzung und des Einkommens einhergehen.
Aus dieser Begriffserklärung wird schnell offensichtlich, welche Probleme durch die abstrakte Verweisung entstehen können. Deutlich abgeschwächt kann die konkrete Verweisbarkeit die Versicherten in der Berufsunfähigkeitsversicherung treffen. Hier reicht nicht die Benennung eines Verweisungsberufs, um die Leistungsfreistellung für den Versicherer zu erreichen – der Versicherte muss die Verweisungstätigkeit tatsächlich ausüben. Erst dann kann sich der Versicherer darauf berufen.
Erkennbar ist der Unterschied zwischen der abstrakten und konkreten Verweisung in den Versicherungsbedingungen unter anderem durch das konkrete Verneinen der abstrakten Verweisung (siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 BB-BUZ Premium 7.1 HUK COBURG) oder den Hinweis auf die Ausübung einer anderen Tätigkeit, die der Lebensstellung entspricht (siehe § 2 Abs. 1 der Musterbedingungen des GDV; § 3 Abs. 1 Satz 3 DEVK).
Der Problemfall Lebensstellung
Im Zusammenhang mit den Verweisungsrechten der Versicherer taucht ein Begriff regelmäßig auf – die Lebensstellung der Versicherten. Letztere kann im Alltag zu einem echten Problem werden, da der Versicherer, sofern er keine Verschlechterung erkennt, von der Berufsfähigkeit des Versicherten ausgehen und die Leistung einstellen kann. Das Problem: Der Begriff ist nicht abschließend definiert. Eine Tatsache, die bereits mehrfach zu gerichtlichen Verfahren geführt hat, da Versicherer und Betroffene unterschiedliche Meinungen vertreten.
Grundsätzlich lässt sich zusammenfassen, dass allein die Tatsache, ob zwischen Ausbildungsberuf und tatsächlich ausgeübter Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht, nicht zwingend den Rahmen für die Lebensstellung umreißt. So vertritt der Bundesgerichtshof die Haltung, dass Verweisungen nicht allein deshalb ausgeschlossen sind, weil die Verweisungstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist. Vielmehr muss berücksichtigt werden, inwiefern es zu sozialen und finanziellen Verschlechterungen kommt.
Tritt durch den Verweisungsberuf eine maßgebliche Verschlechterung der Einkommenssituation ein, entspricht diese nicht der bisherigen Lebensstellung. In diesem Zusammenhang hat sich für die Rechtsprechung in Deutschland als Grenze eine Einkommenseinbuße von etwa 20 Prozent herauskristallisiert. Darüber hinaus gilt die Verweisungstätigkeit als nicht mehr zumutbar. Allerdings gilt in diesem Zusammenhang nicht ausschließlich die Einkommenshöhe.
Wie beispielsweise das OLG Köln beschlossen hat, zählt für die Berücksichtigung der Lebensstellung und Zumutbarkeit des Einkommensverlustes auch, welcher Arbeitseinsatz für das früher erzielte Einkommen nötig ist. Steht der Verweisungsberuf diesbezüglich in einem deutlichen Missverhältnis, kann dieser als nicht zumutbar gelten.
Hinweis: Die soziale Komponente der Lebensstellung – sprich die Wertschätzung einer vor der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit und der Verweisungstätigkeit – ist in der Regel nicht so klar messbar wie die Einkommenseinbuße. Hier ist der Einzelfall entscheidend.