Finanzielle Sicherheit – für die meisten Verbraucher ist genau dieser Anspruch die wesentliche Triebfeder für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Seitens der Branche wird oft der Eindruck geweckt, man sei für alle Lebenslagen gerüstet und fällt im Ernstfall in ein engmaschiges Sicherheitsnetz. Lässt sich dieser Anspruch an die BU-Versicherung im Alltag wirklich aufrechterhalten?
Um diese Frage zu beantworten, muss der Begriff Berufsunfähigkeit strikt von anderen Bereichen, wie der Erwerbs- bzw. Arbeitsunfähigkeit getrennt werden. Dabei ist es ratsam, sich nicht nur auf allgemeine Definitionen zu verlassen, sondern die versicherungsvertragliche Formulierung im Hinterkopf zu behalten. So umreißt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. in seinen Musterbedingungen (BUV 2010) den Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 2 folgendermaßen: Sie liegt vor,
- wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall,
- auf Dauer oder über einen festgelegten Zeitraum
- nicht mehr in der Lage ist, dem zuletzt ausgeübten Beruf sowie den der Ausbildung und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten nachzugehen.
Versicherer definieren Berufsunfähigkeit unterschiedlich
Abweichend von dieser Definition können einzelne Versicherungsgesellschaften eigene Begriffsbestimmungen erlassen. So schließt sich die HUK Coburg für die BU-Versicherung nach den BB-BUZ Premium 7.1 dem ursächlichen Zusammenhang von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall an, schließt aber das Einbeziehen von vergleichbaren Tätigkeiten aus. Der Versicherer folgt damit einer sehr strengen Auslegung des Begriffs Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeit vs. Erwerbsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht ohne Grund das Instrument zur Einkommenssicherung. Stellt man dem Begriff Berufsunfähigkeit beispielsweise die Definition zur Erwerbsunfähigkeit gegenüber, legt Letztere dem Versicherten mehrere Steine in den Weg.
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– alte Bundesländer1 |
– neue Bundesländer |
Männer: |
641.973 |
202.348 |
Frauen: |
603.692 |
186.113 |
Insgesamt: |
1.245.665 |
388.461 |
Renten wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland zum 31. Dezember 2011 (Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31.12.2011)
)1 – Renten wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung kumuliert
Besonders die Anspruchsvoraussetzungen sind die größte Hürde. Zieht man beispielsweise die Definition nach SGB VI – ausschlaggebend für die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung – heran, dürfen Betroffene:
- für die volle Erwerbsunfähigkeit weniger als drei Stunden täglich in der Lage sein, eine Beschäftigung auszuüben,
- oder für die teilweise Erwerbsunfähigkeit weniger als sechs Stunden täglich in der Lage sein, eine Beschäftigung auszuüben.
Dabei bezieht sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit längst nicht nur auf den ausgeübten Beruf. Die Prüfung schließt ein, ob Personen – entsprechend ihrer Fähigkeiten sowie Dauer und Umfang der Ausbildung – andere Tätigkeiten ausüben bzw. diese zugemutet werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass das SGB VI in diesem Zusammenhang die Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Welche Folgen erheben sich aus dieser Definition der Erwerbsfähigkeit?
Speziell aus der Verweisbarkeit können sich erhebliche Probleme und Nachteile ergeben. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit weichen in der Praxis erheblich voneinander. Wie dramatisch sich die strengen Regeln zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff auswirken, lässt sich anhand der Zahlen zu den beantragten Renten im Jahr 2011 ablesen. Obwohl 360.246 Anträge bei den zuständigen Trägern gestellt wurden, bewilligte man lediglich 190.036 Renten. 47,2 Prozent der Anträge auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (bei teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit) wurden abgelehnt.
Arbeitsunfähigkeit ist keine Berufsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig mit dem Begriff Berufsunfähigkeit gleichgesetzt. Beide müssen dennoch klar voneinander getrennt werden. So liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Betroffene – aufgrund von Krankheit – nicht in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt – der zeitliche Kontext. Während Berufsunfähigkeit darauf abzielt, einen wahrscheinlich dauerhaften Zustand zu beschreiben, sind die Einschränkungen bei Arbeitsunfähigkeit vorübergehender Natur. Darüber hinaus entfällt nicht nur das Verweisungsrecht, der Begriff Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel auch in einem gänzlich anderen Zusammenhang gebraucht.
Einerseits ist dieser Begriff maßgebend im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und dem Krankengeld/Krankentagegeld. Auf der anderen Seite unterscheidet der Begriff nicht zwischen der beruflichen Tätigkeit und anderen Tätigkeiten – es ruht die Arbeitspflicht generell. Hinzu kommt, dass nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien der Zustand selbst dann vorliegt, wenn Betroffene zwar durchaus zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage wären, aber mit einer Verschlimmerung zu rechnen ist. Letztlich ergeben sich aus der Arbeitsunfähigkeit andere Folgen für den Verbraucher als im Fall einer Berufsunfähigkeit.
Nicht nur anhand dieser einfachen Abgrenzung lassen sich beide Begriffe unterschieden – auch im gesetzgeberischen Kontext findet eine konkrete Differenzierung statt.
Fazit: Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit – drei Begriffe, die auf den ersten Blick sehr ähnliche Bedeutung haben. Betrachtet man allerdings die Details der Definitionen, schälen sich allmählich deutliche Unterschiede heraus. Verbrauchern sollten die Grenzen und Bedeutung nicht nur klar sein, um sich angemessen abzusichern, sondern vielmehr die richtige Entscheidung zu treffen, wenn es um eine sinnvolle Einkommensvorsorge geht. Darüber hinaus muss klar sein, dass die allgemein gebräuchliche Bezeichnung Berufsunfähigkeit kein Alleinstellungsmerkmal ist. Dienstunfähigkeit, Fluguntauglichkeit usw. sind zwar auf den 1. Blick anders angelegte Risiken, haben letzten Endes für den Betroffenen aber ähnliche Konsequenzen.